Die Stadt Trostberg erlässt aufgrund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 24 ehrenamtlichen Mitgliedern.
| (1) | Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: | |
| a) | den Haupt- und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, |
| b) | den Bauausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern, |
| c) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus sechs ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern. |
| (2) | 1Der Vorsitz der in Absatz 1 Buchstabe a) und b) genannten Ausschüsse führt der Erste Bürgermeister. | |
| 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 Gemeindeordnung). | |
| (3) | 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. | |
| 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse). | |
| (4) | Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Stadtrats bzw. aus § 11 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke Trostberg GmbH & Co. KG vom 22.06.2001, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. | |
| (5) | 1Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Trostberg GmbH & Co. KG, als 100 %-iges Tochterunternehmen der Stadt Trostberg, besteht aus dem ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und sieben ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern sowie dem jeweiligen Betriebsratsvorsitzenden. 2Das Aufgabengebiet ergibt sich aus § 11 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke Trostberg GmbH & Co. KG vom 22.06.2001, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. | |
| (1) | 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. |
| (2) | Die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitglieder wird in einer eigenen Satzung geregelt. |
1Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrats und Leiter der Verwaltung. 2Er ist Beamter auf Zeit.
| (1) | Der erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den zweiten Bürgermeister bzw. die zweite Bürgermeisterin, sofern auch dieser bzw. diese verhindert ist, durch den dritten Bürgermeister bzw. die dritte Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO). |
| (2) | Die weiteren Bürgermeister bzw. Bürgermeisterinnen sind Ehrenbeamte. |
1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 05.05.2020 außer Kraft.