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Stadtblatt Trostberg an der Alz
Ausgabe 5/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Die Stadt Trostberg erlässt aufgrund der Artikel 20 a und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1 Bürgermeister

Die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen weiteren Bürgermeister wird gemäß Artikel 54 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) vom Stadtrat jeweils durch Beschluss festgesetzt.

§ 2 Stadtratsmitglieder

1.

Die ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitglieder sowie die zu gutachtlicher Tätigkeit zu Stadtrats- und Ausschusssitzungen beigezogenen Personen erhalten für die Sitzungsteilnahme eine Entschädigung in Höhe von 55,00 € gleichbleibend für die gesamte Wahlperiode für jeden Sitzungstag.

2.

Für die Wahrnehmung von Terminen über zwei Stunden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, die in Zusammenhang mit dem übernommenen Ehrenamt stehen und nicht unmittelbar mit einer Stadtrats- oder Ausschusssitzung in Verbindung stehen, für die bereits eine Entschädigung nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung gewährt wurde, erhalten

a)

Beschäftigte auf Antrag neben dem Sitzungsgeld nach Absatz 1 Ersatz für nachgewiesenen Verdienstausfall.

b)

Selbständig Tätige auf Antrag neben der Entschädigung nach Absatz 1 bei Inanspruchnahme bis zu einem halben Tag eine Entschädigung in Höhe eines Sitzungsgeldes, bei längerer Dauer bis zu zwei Sitzungsgelder nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung.

3.

Für Stadtratsmitglieder, die keine Ansprüche nach Absatz 2 Buchstaben a und b haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich Nachteile entstehen, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden können, gilt Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.

4.

Für nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Stadtratsmitgliedern lebenden

a)

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)

Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder

c)

Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gilt Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.

5.

Für diejenigen Stadtratsmitglieder, die der Nutzung des elektronischen Ratsinformationssystems zugestimmt haben wird für die im Rahmen der Mandatsausübung anfallenden Kosten durch den Umgang mit elektronischen Dokumenten (z. B. Ausdrucken von Schriftstücken, Softwareaktualisierung usw.) eine jährliche Pauschale in Höhe von 75,00 € gewährt.

§ 3 Referenten und Fraktionssprecher

1.

Die vom Stadtrat bestellten Referenten erhalten für die Wahrnehmung des vom Stadtrat übertragenen Referates eine monatliche Pauschale in Höhe eines Sitzungsgeldes (vgl. § 2).

2.

Die Sprecher der einzelnen Stadtratsfraktionen erhalten, soweit sie nicht bereits eine pauschale Entschädigung als Referent nach Ziffer 1 erhalten, für die Wahrnehmung des Amtes des Fraktionssprechers eine monatliche Pauschale in Höhe eines Sitzungsgeldes (vgl. § 2).

§ 4 Übrige ehrenamtlich tätige Personen

1.

Alle ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger, die keine laufende Aufwandsentschädigung erhalten, haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch die ehrenamtliche Tätigkeit erwachsenden Auslagen.

2.

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Buchstaben a bis b über nachgewiesenen Verdienstausfall bzw. Verdienstausfallentschädigung sowie Absatz 3 wegen sonstiger Ersatzansprüche gelten sinngemäß.

3.

Bei auswärtigen Dienstgeschäften, die auf Anordnung oder mit Zustimmung des ersten Bürgermeisters ausgeführt werden, haben alle ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger Anspruch auf Reisekostenvergütung (Fahrkostenersatz, Tage- und Übernachtungsgelder, Nebenauslagen) nach den jeweils für das Land Bayern geltenden Reisekostenbestimmungen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger vom 05.05.2020 außer Kraft.

Trostberg, 12.05.2026
STADT TROSTBERG
Dominic Geiger
Erster Bürgermeister