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Stadtblatt Trostberg an der Alz
Ausgabe 6/2023
Das Rathaus
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Vollzug der Fäkalschlammentsorgungssatzung (FES)

Informationen für alle Besitzer/innen von Kleinkläranlagen

Seit dem Jahr 1993 besteht für das Stadtgebiet die Satzung zur Entsorgung von Fäkalschlamm, der in Kleinkläranlagen anfällt. Da in der Vergangenheit die Kanalisation im Außenbereich stetig erweitert und ausgebaut wurde, sind mittlerweile nur noch wenige Kleinkläranlagen notwendig und in Betrieb. Aus diesem Grund hat sich auch die Abfuhrroutine geändert.

Entleerung

Eine Schlammentnahme ist dann notwendig, wenn bei den Wartungen festgestellt wird, dass 50 % des Nutzvolumens erreicht oder überschritten sind. Die Fäkalschlämme sind dann von einer Fachfirma abzupumpen und zur städtischen Kläranlage zur Entsorgung zu bringen. Die Stadt hat hierfür einen Vertrag mit der Firma Kanalservice Franz Mayer aus Altenmarkt geschlossen. Gerne können Sie sich bei einer notwendigen Entleerung direkt mit der Firma Mayer in Verbindung setzen (Telefon: 08621 1510, E-Mail: info@kanalservice-mayer.de)

oder wir leiten Ihre Entsorgungsanfrage weiter.

Abgabebefreiung

Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) bleibt eine Kleineinleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser abgabefrei, wenn

1.

es in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und

2.

der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht beseitigt oder verwertet oder nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwertet wird; hierzu ist eine Bestätigung der Gemeinde vorzulegen.

Als Nachweis für die Befreiung bitten wir Sie, die Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlagen gemäß Artikel 60 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) des privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft, welche grundsätzlich alle zwei Jahre ausgestellt werden muss, bei uns unverzüglich vorzulegen. Falls die Bescheinigung „ohne Mängel“ ausgestellt wird, verlängert sich die Frist für die folgende Prüfung auf vier Jahre. Der Nachweis der Entsorgung erfolgt über den Abfuhrnachweis der Firma Mayer und die anschließende Beitragserhebung für die Entsorgung des Fäkalschlammes in der städtischen Kläranlage. Als Nachweis kann die Gemeinde zusätzlich das Wartungsprotokoll anfordern, insbesondere, wenn schon seit längerer Zeit keine Entsorgung erfolgt ist.

aktive Landwirtschaft

Für aktive Landwirte besteht außerdem die Möglichkeit, die Schlämme unter Einhaltung der Bestimmungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) und der Dünge(-mittel)verordnung landwirtschaftlich zu verwerten. Dafür muss der Fäkalschlamm aus der betriebseigenen Kleinkläranlage vor erstmaliger Ausbringung auf verschiedene Parameter untersucht werden und darf dann nur auf betriebseigene, selbstbewirtschaftete Ackerflächen ausgebracht werden. Aufgrund der vorhandenen Belastung mit diversen Schadstoffen (Arzneimittelrückstände, etc.) ist jedoch grundsätzlich die Verwertung in der städtischen Kläranlage zu bevorzugen.