Die Stadt Trostberg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für die Musikschule der Stadt Trostberg:
Die Gebührensatzung zur Satzung für die Musikschule der Stadt Trostberg vom 27.04.2006 wird wie folgt geändert:
§ 2 (Unterrichtsgebühren) erhält folgende Fassung:
| (1) | Für die Teilnahme am Unterricht an der Musikschule beträgt die jährliche Unterrichtsgebühr: | |
| a) | Musikalische Grundfächer | |
| minderjährige Trostberger Schüler | ||
| 45 Minuten — 218 EUR | ||
| 30 Minuten — 145 EUR | ||
| volljährige Trostberger Schüler | ||
| 45 Minuten — 311 EUR | ||
| 30 Minuten — 206 EUR | ||
| auswärtige Schüler | ||
| 45 Minuten — 366 EUR | ||
| 30 Minuten — 242 EUR | ||
| b) | Instrumentalunterricht | |
| minderjährige Trostberger Schüler | ||
| - Einzelunterricht | 45 Minuten — 1.349 EUR | |
| 30 Minuten — 928 EUR | ||
| - Gruppenunterricht (45 Minuten) | 2 Teilnehmer — 715 EUR | |
| 3 Teilnehmer — 505 EUR | ||
| 4 Teilnehmer — 397 EUR | ||
| volljährige Trostberger Schüler | ||
| - Einzelunterricht | 45 Minuten — 1.911 EUR | |
| 30 Minuten — 1.305 EUR | ||
| - Gruppenunterricht (45 Minuten) | 2 Teilnehmer — 1010 EUR | |
| 3 Teilnehmer — 713 EUR | ||
| 4 Teilnehmer — 559 EUR | ||
| auswärtige Schüler | ||
| - Einzelunterricht | 45 Minuten — 2.251 EUR | |
| 30 Minuten — 1.545 EUR | ||
| - Gruppenunterricht( 45 Minuten) | 2 Teilnehmer — 1.190 EUR | |
| 3 Teilnehmer — 835 EUR | ||
| 4 Teilnehmer — 660 EUR | ||
| c) | Ensemblefächer | |
| minderjährige Trostberger Schüler — 218 EUR | ||
| volljährige Trostberger Schüler — 311 EUR | ||
| auswärtige Schüler — 366 EUR | ||
| Chöre — 70 EUR | ||
| (2) | Soweit der Ensembleunterricht neben einem Grund- oder Instrumentalfach belegt und bereits eine Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) oder b) erhoben wird, entfällt eine Gebührenerhebung für den Ensembleunterricht. |
| (3) | Trostberger Schüler und Erwachsene erhalten von der Stadt Trostberg eine Ermäßigung auf die Musikschulgebühren der Musikschule Trostberg. Diese Ermäßigung ist in den in (1) genannten Gebühren enthalten. |
| (4) | Trostberger Schüler sind die Schüler, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ihren Aufenthalt überwiegend in Trostberg haben. Volljährigen Trostberger Schülern wird auf Antrag die für Trostberger Schüler geltende Gebühr zugestanden, wenn sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Dies gilt nicht, wenn wegen eigener Einkünfte oder entsprechender Unterhaltsansprüche andere soziale Förderungen (z.B. Ausbildungsbeihilfe oder -förderung, Kindergeld, Waisenrente) versagt wurden. |
| (5) | Soweit sich Gemeinden vertraglich zur angemessenen Kostentragung des Musikschulbetriebs verpflichten, gelten für deren Bürger alle Vergünstigungen wie für Trostberger Schüler nach dieser Gebührensatzung. |
| (6) | Für Projektmaßnahmen und Kooperationen wird eine kostendeckende Kalkulation im Einzelfall erstellt. |
| (7) | Angebotene Fächer, die nicht unter §2 (1) a) und b) abgebildet sind, orientieren sich in ihrer Gebührenstruktur an diesen. |
Diese Satzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.