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Stadtblatt Trostberg an der Alz
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Die Stadt Trostberg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für die Musikschule der Stadt Trostberg:

§ 1

Die Gebührensatzung zur Satzung für die Musikschule der Stadt Trostberg vom 27.04.2006 wird wie folgt geändert:

§ 2 (Unterrichtsgebühren) erhält folgende Fassung:

(1)

Für die Teilnahme am Unterricht an der Musikschule beträgt die jährliche Unterrichtsgebühr:

a)

Musikalische Grundfächer

minderjährige Trostberger Schüler

45 Minuten  —  218 EUR

30 Minuten  —  145 EUR

volljährige Trostberger Schüler

45 Minuten  —  311 EUR

30 Minuten  —  206 EUR

auswärtige Schüler

45 Minuten  —  366 EUR

30 Minuten  —  242 EUR

b)

Instrumentalunterricht

minderjährige Trostberger Schüler

- Einzelunterricht

45 Minuten  —  1.349 EUR

30 Minuten  —  928 EUR

- Gruppenunterricht (45 Minuten)

2 Teilnehmer  —  715 EUR

3 Teilnehmer  —  505 EUR

4 Teilnehmer  —  397 EUR

volljährige Trostberger Schüler

- Einzelunterricht

45 Minuten —  1.911 EUR

30 Minuten  —  1.305 EUR

- Gruppenunterricht (45 Minuten)

2 Teilnehmer  —  1010 EUR

3 Teilnehmer  —  713 EUR

4 Teilnehmer  —  559 EUR

auswärtige Schüler

- Einzelunterricht

45 Minuten  —  2.251 EUR

30 Minuten  —  1.545 EUR

- Gruppenunterricht(

45 Minuten)

2 Teilnehmer  —  1.190 EUR

3 Teilnehmer  —  835 EUR

4 Teilnehmer  —  660 EUR

c)

Ensemblefächer

minderjährige Trostberger Schüler  —  218 EUR

volljährige Trostberger Schüler  —  311 EUR

auswärtige Schüler  —  366 EUR

Chöre  —  70 EUR

(2)

Soweit der Ensembleunterricht neben einem Grund- oder Instrumentalfach belegt und bereits eine Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe a) oder b) erhoben wird, entfällt eine Gebührenerhebung für den Ensembleunterricht.

(3)

Trostberger Schüler und Erwachsene erhalten von der Stadt Trostberg eine Ermäßigung auf die Musikschulgebühren der Musikschule Trostberg. Diese Ermäßigung ist in den in (1) genannten Gebühren enthalten.

(4)

Trostberger Schüler sind die Schüler, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ihren Aufenthalt überwiegend in Trostberg haben. Volljährigen Trostberger Schülern wird auf Antrag die für Trostberger Schüler geltende Gebühr zugestanden, wenn sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Dies gilt nicht, wenn wegen eigener Einkünfte oder entsprechender Unterhaltsansprüche andere soziale Förderungen (z.B. Ausbildungsbeihilfe oder -förderung, Kindergeld, Waisenrente) versagt wurden.

(5)

Soweit sich Gemeinden vertraglich zur angemessenen Kostentragung des Musikschulbetriebs verpflichten, gelten für deren Bürger alle Vergünstigungen wie für Trostberger Schüler nach dieser Gebührensatzung.

(6)

Für Projektmaßnahmen und Kooperationen wird eine kostendeckende Kalkulation im Einzelfall erstellt.

(7)

Angebotene Fächer, die nicht unter §2 (1) a) und b) abgebildet sind, orientieren sich in ihrer Gebührenstruktur an diesen.

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.

Trostberg, 30.05.2025
STADT TROSTBERG
Karl Schleid
Erster Bürgermeister