Titel Logo
Stadtblatt Trostberg an der Alz
Ausgabe 6/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Stadt Trostberg  —  Nach Anlage 16 (zu § 53 GLKrWO)

1.

Die Abstimmung dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Das Abstimmungsrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1

Im Abstimmungsraum:

2.1.1

Die Stadt Trostberg ist in 7 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 08.06.2025 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

2.1.2

Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.3

Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises ausüben.

2.1.4

Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.5

Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Dieser muss von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.6

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.7

Die Wahlbenachrichtigung ist bei Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

2.2

Durch Briefwahl:

2.2.1

Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Stadt Trostberg beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

– einen Wahlschein,

– einen Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl,

– einen Stimmzettelumschlag für den Stimmzettel,

– einen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag

– ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2

Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3.

Die 7 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses jeweils ab 16:00 Uhr in den Auszählungsräumen der Alois-Böck-Turnhalle, Jahnstr. 5, 83308 Trostberg zusammen.

4.

Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit einen amtlich hergestellten Stimmzettel. Ein Muster ist anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme.

Auf dem anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist. Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

Anlage: 1 Stimmzettel für die oben bezeichnete Wahl

Trostberg, 20.06.2025

Karl Schleid

Erster Bürgermeister