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Stadtblatt Trostberg an der Alz
Ausgabe 8/2024
Das Rathaus
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Das Rathaus

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

bald beginnt wieder die Rasenmähzeit - doch viele Bürgerinnen und Bürger sind unsicher, wann der Rasen überhaupt gemäht werden darf oder sonstige Haus- und Gartenarbeiten im Freien verrichtet werden dürfen. Daher möchten wir Sie hier darüber informieren, wann dies erlaubt ist und wann nicht.

Nach der Verordnung der Stadt Trostberg über die Bekämpfung des Lärms dürfen ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten an Werktagen von Montag bis einschließlich Samstag nur in der Zeit

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr

ausgeführt werden. Außerhalb dieser festgelegten Zeiten sind solche Arbeiten verboten.

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle innerhalb oder außerhalb des Hauses zur Besorgung des Haushalts durchzuführenden und mit Lärmentwicklung verbundenen Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Hierunter fällt insbesondere das Bohren und Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz sowie die Benutzung von Bodenbearbeitungs- und Haushaltsmaschinen, Laubsaug-/Blasgeräten, Heckenscheren, Rasenmähern, Hochdruckreinigern und ähnlichen, lärmintensiven Geräten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können mit Bußgeld bis zu 2.500 € belegt werden. Haus- und Gartenarbeiten, die üblicherweise vom Hausbesitzer/von der Hausbesitzerin durchgeführt werden, fallen auch dann unter die Lärmschutzverordnung, wenn sie ausnahmsweise durch gewerbliche Firmen oder andere Beauftragte ausgeführt werden. Andere gewerbliche Tätigkeiten und auch Arbeiten im Rahmen von landwirtschaftlichen Betrieben fallen jedoch nicht unter diese Bestimmungen. Die oben genannte Verordnung gilt nicht nur für den Stadtkern, sondern selbstverständlich für alle Ortsteile Trostbergs.

Bitte halten Sie sich aus Rücksichtnahme auf Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger an diese Bestimmungen.

Ihre Stadtverwaltung Trostberg