Das Ordnungsamt der Gemeinde Piding möchte darauf hinweisen, dass im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar kein Verbot zum Rückschnitt und zur Beseitigung von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen besteht (jahreszeitliches Schnittverbot gem. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG).
Ausnahme hiervon sind nur Bäume unter dem Schutz einer naturschutzrechtlichen Verordnung (z. B. Baumschutzverordnung, Naturdenkmalsverordnung, Landschaftsschutzgebietsverordnung o. Ä.)
Wir möchten daher allen Grundstückseigentümern in der Gemeinde nahelegen, diese Zeit zu nutzen, um ihre Hecken und Sträucher rechtzeitig und mindestens bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.
Diese Maßnahmen tragen dazu bei, eventuellen Gefährdungen von Fußgängern, Radfahrern und Fahrzeugen durch überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen, entgegenzuwirken. Denn ein Überwuchs, gerade an Einmündungen und Kreuzungen verhindert häufig die Sicht auf den Verkehr und kann oft zu Unfällen führen. Alle Haus- und Grundstücksbesitzer haben eine „Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzugen“ an öffentlichen Straßen und Wegen.
Rein vorsorglich sei diesbezüglich auch eine eventuelle Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs erwähnt.
Wir bedanken uns für Ihren Beitrag zur öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde.
Johannes Thiel