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Remagener Nachrichten
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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26. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Remagen (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.08.1989

Der Rat der Stadt Remagen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), den §§ 2 Abs. 1 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2006 (GVBl. S. 401), und § 35 der Friedhofssatzung am 12.12.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht

wird:

§ 1

Die Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Remagen erhält folgende neue Fassung: (siehe Anlage).

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Remagen, den 12.12.2022
Björn Ingendahl, Bürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. REIHENGRABSTÄTTEN mit einer Ruhezeit von 20 Jahren

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung für Verstorbene

1.1 bis zum 5. Lebensjahr

214,00 €

1.2 ab dem 5. Lebensjahr

627,00 €

2. Überlassung einer Rasenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung für Verstorbene

2.1 anonym - bis zum 5. Lebensjahr

353,00 €

2.2 anonym - ab dem 5. Lebensjahr

1.035,00 €

2.3 mit ebenerdiger Platte - bis zum 5. Lebensjahr

353,00 €

2.4 mit ebenerdiger Platte - ab dem 5. Lebensjahr

1.035,00 €

2.5 mit zentralem Gedenkstein - bis zum 5. Lebensjahr

353,00 €

2.6 mit zentralem Gedenkstein - ab dem 5. Lebensjahr

1.035,00 €

2.7 Sternenkindergrab

ohne Gebühr

II. URNENGRABSTÄTTEN mit einer Ruhezeit von 15 Jahren

1. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

621,00 €

2. Überlassung einer Urnenstele

621,00 €

3. Überlassung einer anonymen Urnenrasengrabstätte

1.024,00 €

4. Überlassung eine Urnenrasengrabstätte mit ebenerdiger Grabplatte

1.024,00 €

5. Überlassung eine Urnengrabstätte unter einem Baum

1.024,00 €

6. Überlassung eine Urnenrasengrabstätte mit zentralem Gedenkstein

1.024,00 €

III. WAHLGRABSTÄTTEN

1. Verleihung des Nutzungsrechts für 30 Jahre an Berechtigte nach 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung für Wahlgräber der Klasse A

1.1. Einzelgrabstätte mit einfacher Tiefe

1.1.1 mit Fundament

1.838,00 €

1.1.2 ohne Fundament

1.729,00 €

1.2. Einzelgrabstätte mit doppelter Tiefe

1.2.1 mit Fundament

2.592,00 €

1.2.2 ohne Fundament

2.423,00 €

1.3. Doppelgrabstätte mit einfacher Tiefe

1.3.1 mit Fundament

3.676,00 €

1.3.2 ohne Fundament

3.459,00 €

1.4. Doppelgrabstätte mit doppelter Tiefe

1.4.1 mit Fundament

5.150,00 €

1.4.2 ohne Fundament

4.847,00 €

1.5 Urnengrabstätte (bis zu 4 Urnen)

1.308,00 €

für die 3. und 4. Beisetzung jeweils

441,00 €

1.6. Urnenstele (bis zu 3 Urnen / 4 Kapseln)

1.375,00 €

1.7 Familienbaum

1.7.1 - bis zu 4 Urnen

2.520,00 €

1.7.2 - bis zu 6 Urnen

3.780,00 €

1.7.3 - bis zu 12 Urnen

7.560,00 €

2. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung für Wahlgräber der Klasse B

Die Gebühr errechnet sich aus dem Kaufpreis der Wahlgräber A zuzüglich 30 % - außer für Familienbaumgrabstätten.

3. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für Wahlgräber der Klasse A

3.1 Einzelgrabstätte einfache Tiefe mit Fundament

62,00 €

3.2 Einzelgrabstätte einfache Tiefe ohne Fundament

57,00 €

3.3 Einzelgrabstätte doppelte Tiefe mit Fundament

86,00 €

3.4 Einzelgrabstätte doppelte Tiefe ohne Fundament

80,00 €

3.5 Doppelgrabstätte einfache Tiefe mit Fundament

123,00 €

3.6 Doppelgrabstätte einfache Tiefe ohne Fundament

116,00 €

3.7 Doppelgrabstätte doppelte Tiefe mit Fundament

171,00 €

3.8 Doppelgrabstätte doppelte Tiefe ohne Fundament

162,00 €

3.9 Urnengrabstätte

40,00 €

3.10 Urnenstele

40,00 €

3.11 Familienbaum (bis zu 4 Urnen)

84,00 €

3.12 Familienbaum (bis zu 6 Urnen)

126,00 €

3.13 Familienbaum (bis zu 12 Urnen)

252,00 €

4. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 2 bei späteren Bestattungen je Jahr für Wahlgräber der Klasse B

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts für Wahlgräber B wird zu den Gebühren nach Ziff. 3.1 bis 3.10 ein Zuschlag von 30 % erhoben – außer für Familienbaumgrabstätten.

5. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:

5.1 Wiedererwerb auf 5 Jahre 20 % der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2

5.2 Wiedererwerb auf 10 Jahre 33 1/3 % der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2

5.3 Wiedererwerb auf 20 Jahre 70 % der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2

5.4 Wiedererwerb auf 30 Jahre 110 % der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengrabstätten für

1.1 Sternenkinder bis zum 1. Lebensjahr

100,00 €

1.2 Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr

250,00 €

1.3 Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr

650,00 €

1.4 Aschenurnen je Beisetzung

250,00 €

2. Wahlgrabstätten der Klassen A und B

2.1 Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr

300,00 €

2.2 Wahlgrabstätten mit einfacher Tiefe

650,00 €

2.3 Wahlgrabstätten mit doppelter Tiefe

700,00 €

2.4 Aschenurnen je Beisetzung

250,00 €

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

VI. Benutzung der Friedhofshallen

1. Aufbewahrung einer Leiche

100,00 €

2. Benutzung der Trauerhalle

150,00 €

3. Aufbewahrung einer Urne

50,00 €

VII. Verwaltungsgebühren

1. Anfertigung der Zweitschrift einer Urkunde

5,00 €

2. Umschreibung einer Urkunde

5,00 €

3. Genehmigung für die Einfriedgung von Gräbern

11,00 €

4. Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen wird eine Gebühr wie folgt erhoben:

4.1 bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern

30,00 €

4.2 bei Wahlgräbern

35,00 €

5. Beisetzungen an Freitagnachmittagen

80,00 €

6. Beisetzungen an Samstagen

100,00 €

VIII. Sonstiges

Die namentliche Kennzeichnung für Rasengrabstätten mit zentralem Gedenkstein, Sternenkindergräbern sowie für Baum- und Familienbaumgrabstätten wird nach Aufwand abgerechnet.