zur Änderung der Satzung der Stadt Remagen über die Erhebung von Hundesteuer vom 20.06.2011
Der Rat der Stadt Remagen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 12.12.2022 die folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
§ 4 Absatz 2 und 3 werden wie folgt geändert:
| (2) | Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Wird die Frist zur Abmeldung des Hundes gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht eingehalten, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. |
| (3) | Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2. |
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.