zur Änderung der Satzung der Stadt Remagen über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 20.06.2011
Der Rat der Stadt Remagen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 12.12.2022 die folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
§ 7 Absatz 4 und 5 werden wie folgt geändert:
| (4) | Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt das Einspielergebnis für jedes Gerät als Bemessungsgrundlage für die Steuer. |
| (5) | Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat |
| 1. in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 8 a 13 v.H. des Einspielergebnisses. | |
| 2. an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 8 b genannten Orten 13 v.H. des Einspielergebnisses. |
Ein negatives Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 € anzusetzen.
§ 2
§ 13 Absatz 3 und 4 werden wie folgt geändert:
| (3) | Die monatlichen Einspielergbenisse nach § 7 sind der Stadt Remagen bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15. Januar, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar) je Aufstellort und Apparat auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erklären. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. |
| (4) | Entfällt. |
§ 3
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.