Aufgrund der §§ 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW. S. 666 SGV 2023), zuletzt aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV.NRW.S.444) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004 (GV NRW S. 644, 2005 S.15), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Wachtberg-Remagen am 3. Dezember 2024 folgenden 2. Änderungssatzung zur Betriebssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 12
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Werkleitung aufzustellen und über den Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung vorzulegen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese Satzung innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
| a) | eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt |
| b) | die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, |
| c) | der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet, |
| d) | der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kommunalunternehmen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. |