Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Gemeinde Wachtberg vom 6. April 1982, des Rates der Stadt Remagen vom 24. Mai 1982 und nach § 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - (GV NW S. 190) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) in Verbindung mit Artikel 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein - Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 1. Juni 1972 (GV NW S. 182) hat die Verbandsversammlung in seiner Sitzung am 03.12.2024 die folgende 6. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 8
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
§ 8 (Zuständigkeit der Verbandsversammlung) erhält folgende neue Fassung:
| (1) | Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über |
| a) | die Bestellung des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters, |
| b) | den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen |
| c) | die Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Zweckverbandes, |
| d) | den Wirtschaftsplan, |
| e) | die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, |
| f) | die Feststellung des Jahresabschlusses, |
| g) | die Festsetzung der Verbandsumlage, |
| h) | die Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und Angestellten ab der Vergütungsgruppe VI b BAT, |
| i) | den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, |
| j) | die Aufnahme von Darlehen und Bestellung von Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, |
| k) | die Aufnahme weiterer Mitgliedsgemeinden, |
| l) | die Auflösung des Zweckverbandes. |
| (2) | Im Übrigen regeln sich die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese Satzung innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
| a) | eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt |
| b) | die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, |
| c) | der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet, |
| d) | der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kommunalunternehmen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. |