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Remagener Nachrichten
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Wachtberg – Remagen

Aufgrund der Beschlüsse des Rates der Gemeinde Wachtberg vom 6. April 1982, des Rates der Stadt Remagen vom 24. Mai 1982 und nach § 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - (GV NW S. 190) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) in Verbindung mit Artikel 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein - Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 1. Juni 1972 (GV NW S. 182) hat die Verbandsversammlung in seiner Sitzung am 03.12.2024 die folgende 6. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 8

Zuständigkeit der Verbandsversammlung

§ 8 (Zuständigkeit der Verbandsversammlung) erhält folgende neue Fassung:

(1)

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über

a)

die Bestellung des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters,

b)

den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen

c)

die Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Zweckverbandes,

d)

den Wirtschaftsplan,

e)

die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,

f)

die Feststellung des Jahresabschlusses,

g)

die Festsetzung der Verbandsumlage,

h)

die Ernennung, Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und Angestellten ab der Vergütungsgruppe VI b BAT,

i)

den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

j)

die Aufnahme von Darlehen und Bestellung von Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

k)

die Aufnahme weiterer Mitgliedsgemeinden,

l)

die Auflösung des Zweckverbandes.

(2)

Im Übrigen regeln sich die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalens kann gegen diese Satzung innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt

b)

die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)

der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet,

d)

der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kommunalunternehmen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wachtberg, den 19.12.2024
gez.
Jörg Schmidt
(Verbandsvorsteher)