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Remagener Nachrichten
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Rechtsverordnung

nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Remagen

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Remagen folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Remagen mit Ausnahme der Ortsteile Kripp, Oberwinter, Rolandswerth, Rolandseck, Oedingen und Unkelbach dürfen an den Sonntagen

12. März 2023 Stoffmarkt

21. Mai 2023 Genussmarkt

18. Juni 2023 LebensKunstMarkt

23. Juli 2023 Jakobsmarkt

in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den verkaufsoffenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an den verkaufsoffenen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I. S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden. Die Be-schäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 21 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994, Teil I, S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Remagen in Kraft.

Remagen, den 28. Februar 2023
STADTVERWALTUNG REMAGEN
Björn Ingendahl
Bürgermeister