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Remagener Nachrichten
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

der Zweckvereinbarung über Zusammenarbeit im Bereich der innerörtlichen Geschwindigkeitsüberwachung

Die o.g. Zweckvereinbarung wird hiermit gem. § 12 Abs. 5 KomZG öffentlich

bekanntgemacht.

Zweckvereinbarung Geschwindigkeitsmessung

Abschluss einer Zweckvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der innerörtlichen Geschwindigkeitsüberwachung

zwischen

der Stadt Remagen,

vertreten durch Bürgermeister Björn Ingendahl,

Bachstraße 2, 53424 Remagen

-nachstehend als Beteiligte1 bezeichnet-

und

der Verbandsgemeinde Bad Breisig

vertreten durch den Bürgermeister Marcel Caspers

Bachstraße 11, 53498 Bad Breisig

-nachstehend als Beteiligte2 bezeichnet-

wird aufgrund der §§ 1, 104, 105 und 106 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.2020 (GVBl. S. 516) in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustV) vom 12. März 1987 (GVBl. 1987, S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11.05.2022 (GVBl. S. 147), den §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 1982, S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) sowie den §§ 3 und 7 Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 24 vom 25. Juni 2021; (BGBl. I S. 2154, 2194) an Stelle der Bildung eines Zweckverbandes vereinbart:

§ 1 Aufgabe

(1) Die Beteiligten vereinbaren gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. Anlage 4 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustV RP) i.V.m. §§ 1, 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) zur Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Zusammenarbeit bei der Geschwindigkeitsüberwachung. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StVRZustV RP obliegt ihnen insoweit auch die Verfolgung und Ahndung der im Straßenverkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Durch die Zusammenarbeit können die entstehenden Kosten minimiert werden. Ebenso können kommunale Aufgaben sichergestellt sowie personellen Engpässen vorgebeugt werden.

(2) Es wird vereinbart, dass die bei der Beteiligten1 bestellten Bediensteten auch für die Beteiligte2 im vereinbarten Umfang tätig werden. Sie unterstehen grundsätzlich der Weisungsbefugnis der Beteiligten, in deren Zuständigkeitsbereich sie tätig werden und handeln für diese. Im Bedarfsfall kann die Weisungsbefugnis auch einer/einem Einsatzleiter/-in vor Ort übertragen werden. Die nötigen innendienstlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberwachung erfolgen bei der Beteiligten1.

(3) Die Beteiligten übertragen den Bediensteten der beauftragten Beteiligten, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden, alle für die Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung notwendigen hoheitlichen Befugnisse.

(4) Die ausgestellten Verwarnungen und Bußgeldbescheide sowie der sonstige Schriftverkehr tragen den Briefkopf der jeweiligen Beteiligten, in deren Zuständigkeitsbereich die zugrundliegende Maßnahme erfolgte.

(5) Das Beschäftigungsverhältnis bzw. Beamtenverhältnis bei der Anstellungskörperschaft wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.

§ 2 Umfang der Zusammenarbeit

(1) Durch diese Zweckvereinbarung soll eine ausreichende personelle Besetzung, insbesondere auch außerhalb der regulären Dienstzeiten erreicht werden; z.B. bei abendlichen Geschwindigkeitsmessungen oder Geschwindigkeitsmessungen an Wochenenden.

(2) Über die gemeinsamen Aktivitäten sind Protokolle zu fertigen.

(3) Die Einsatzpläne werden in regelmäßigen Besprechungen abgestimmt.

§ 3 Personal

(1) Das für die Durchführung der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung innerhalb der Bereiche der Beteiligten erforderliche Personal stellt die Beteiligte1 aus eigenen Personalbeständen sicher. Die Beteiligten gehen zum Start von folgendem Personalbedarf aus:

a) Messpersonal (Außendienst) 2,00 VZÄ

b) Sachbearbeiter Kommunaler Vollzug (Innendienst) 1,00 VZÄ

c) Sachbearbeiter Innendienst 0,75 VZÄ

d) Anteil Sachgebietsleitung Ordnungsamt/Bußgeldstelle 0,25 VZÄ

(2) Sofern einzelne Bedienstete anteilig sowohl Aufgaben im alleinigen Eigeninteresse einer Beteiligten als auch Aufgaben im Zuge der gemeinsamen Geschwindigkeitsmessung nach dieser Zweckvereinbarung übernehmen, so hat die Beteiligte1 im Benehmen mit der Beteilgten2 das prozentuale Verhältnis hierfür innerhalb einer Stellenbeschreibung vorab zu ermitteln und entsprechend festzulegen. Sofern eine Beteiligte im Laufe der Zeit hierzu Anpassungsbedarf geltend macht, so hat eine erneute Anpassung nach Satz 1 zu erfolgen.

(3) Die Personalgewinnung (Personalbedarf/-auswahl einschließlich etwaiger Nachbesetzungen) erfolgt durch die Beteiligte1 im Einvernehmen mit der Beteiligten2.

§ 4 Technisches Gerät

Die Anschaffung der für die Geschwindigkeitsüberwachung notwendigen technischen Gerätschaften erfolgt durch die Beteiligte1 im Einvernehmen mit der Beteiligten2.

§ 5 Dienstausweis, Dienstbekleidung und Ausrüstung

(1) Die Bediensteten erhalten Dienstausweise und Hoheitsabzeichen für die Dienstbekleidung von der jeweils anderen Beteiligten für die Einsatzzwecke zur Verfügung gestellt. Nach Beendigung eines Einsatzes haben die Bediensteten die Dienstausweise und Hoheitszeichen bis zum nächsten Einsatz sicher zu verwahren.

(2) Es wird vereinbart, dass die Beteiligte1 die Bediensteten mit Dienstbekleidung und Reizstoffsprühgeräten ausstattet.

(3) Auf Verlangen können Dienstausweise und Hoheitsabzeichen von den Beteiligten gegenseitig jederzeit eingezogen werden.

§ 6 Kostenverteilung

(1) Die erforderlichen Personal-, Sach- und Gemeinkosten tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

(2) Für die Berechnung der Sach- und Gemeinkosten werden neben den eindeutig zuzordnenden Kosten die Pauschalen des jeweils aktuellsten KGSt Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ angesetzt. Hierzu zählen insbesondere die Raumkosten, Portokosten sowie Vollstreckungskosten. Bei den Gemeinkosten wird ein Zuschlag von 20 % für die Büroarbeitsplätze und 15 % für die Nichtbüroarbeitsplätze berücksichtigt.

(3) Die Beteiligte1 erstellt für jedes Haushaltsjahr eine Jahresrechnung, aus der sich der Aufwand und die Verteilung auf die Beteiligten ergibt. Die Jahresrechnung ist spätestens am 31.03. des Folgejahres vorzulegen. Die Beteiligte2 ist verpflichtet, jeweils zum 15.5. und 15.11. eines jeden Jahres, eine Abschlagszahlung in Höhe der Hälfte der zu erwartenden anteiligen Personal- und Sachkosten zu leisten. Grundlage für die Abschlagszahlungen ist eine Kostenschätzung, die von der Beteiligten1 zu Beginn des Haushaltsjahres erstellt wird. Mehr- und Minderzahlungen werden aufgrund der Jahresrechnung nach Satz 1 innerhalb von vier Wochen nach Vorlage der Rechnung zur Zahlung fällig bzw. erstattet.

(4) Einzahlungen und Auszahlungen können bei gleicher Fälligkeit gegeneinander aufgerechnet werden.

§ 7 Verteilung der Verwarnungsgelder und Bußgelder

(1) Die bei der Geschwindigkeitsüberwachung anfallenden Verwarnungsgelder und Bußgelder sowie erstattete Verfahrenskosten stehen den Beteiligten jeweils zur Hälfte zu.

(2) Die Beteiligte1 erstellt zum Ende eines jeden Quartals rechtzeitig eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl und die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder sowie erstattete Verfahrenskosten ergibt. Die der Beteiligten2 nach Absatz 1 gebührenden Verwarnungs- und Bußgelder sowie erstattete Verfahrenskosten werden umgehend nach der Abrechnung an diese überwiesen.

(3) Einzahlungen und Auszahlungen können bei gleicher Fälligkeit gegeneinander aufgerechnet werden.

§ 8 Haftung

Die durchführende Beteiligte, in deren Zuständigkeitsbereich die Geschwindigkeitsüberwachung erfolgt, haftet für eine bei der Wahrnehmung der Aufgaben erfolgte Amtspflichtverletzung oder einen sonstigen Schaden, welche(r) im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung aus dieser Zweckvereinbarung eintritt. Bei einer Aufgabenerfüllung außerhalb beider Zuständigkeitsbereiche (Drittbezirk) ist für die Haftung die Beteiligte verantwortlich, von der die Weisung stammte.

§ 9 Weisungsbefugnis

Für die Bediensteten gilt jeweils die Dienstordnung der Beteiligten, in deren Bereich der Einsatz erfolgt. Bei Einsätzen ist jeweils die Sachgebietsleitung/Abteilungsleitung weisungsbefugt, die bei der Kommune der jeweiligen Beteiligten im Zuständigkeitsbereich tätig ist.

§ 10 Auskunft und Datenschutz

(1) Auf Wunsch einer Beteiligten sind sämtliche Unterlagen zugänglich zu machen und Fragen zu beantworten, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung stehen und die Rechte und Pflichten nach dieser Zweckvereinbarung berühren.

(2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

§ 11 Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten aus dieser Zweckvereinbarung soll eine gütliche Regelung zwischen den Beteiligten angestrebt werden. Im Zweifel soll die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde (vgl.

§ 15 Abs. 2) eingeholt werden.

§ 12 Kündigung

(1) Die Kündigung dieser Zweckvereinbarung ist nur für den Schluss eines Haushaltsjahres zulässig; sie hat spätestens sechs Monate vor Ende des Haushaltsjahres schriftlich zu erfolgen.

(2) Jede Beteiligte kann diese Vereinbarung außerdem aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Beteiligten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortführung dieser Zusammenarbeit bis zur Beendigung nach Absatz 1 nicht mehr zugemutet werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Beteiligte Vorgaben aus dieser Vereinbarung beharrlich verletzt.

(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 13 Rechtsfolgen der Kündigung

Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Dabei haben die Beteiligten angemessene Regelungen über die weitere Verwendung des eingesetzten Personals und über die Verwertung des technischen Geräts und der sonstigen Sachmittel anzustreben. Die nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Kosten sind nach dem in § 6 festgelegten Maßstab aufzuteilen.

§ 14 Absprachen

Absprachen sind zwischen den Vertragspartnern grundsätzlich schriftlich zu treffen.

§ 15 Genehmigung, Bekanntmachung

(1) Nach Genehmigung der Zweckvereinbarung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde ist diese nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 KomZG in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften öffentlich bekannt zu machen.

(2) Kommunalaufsichtsbehörde bei den verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden ist die Kreisverwaltung.

§ 16 Nebenabreden, Form und Anzahl der Ausfertigungen

(1) Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform.

(3) Diese Vereinbarung wird vierfach ausgefertigt. Jede Beteiligte erhält eine Ausfertigung, eine weitere Ausfertigung erhält die Kreisverwaltung Ahrweiler sowie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenden Regelungen. Die Beteiligten verpflichten sich, eine unwirksame und/oder lückenhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Zweckvereinbarung und dem Willen der Beteiligten am nächsten kommt.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der letzten durch eine Beteiligte bewirkten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Remagen, 16.12.2022

Bad Breisig, 20.12.2022

gez. Björn Ingendahl

gez. Marcel Caspers

Bürgermeister

Bürgermeister

Diese Zweckvereinbarung wurde durch die Kreisverwaltung Ahrweiler mit Schreiben vom 14.02.2023 genehmigt.