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Remagener Nachrichten
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

des Wahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsbeiräte - des Stadtrats sowie für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher

Ergänzend zur Bekanntmachung der Landrätin vom 26.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:

I.

Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Stadtrats in Remagen

sind 32 Ratsmitglieder zu wählen.

Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl der Ortsbeiräte sind

im Ortsbezirk Remagen 13 Ortsbeiratsmitglieder

im Ortsbezirk Kripp 12 Ortsbeiratsmitglieder

im Ortsbezirk Oberwinter 12 Ortsbeiratsmitglieder

im Ortsbezirk Oedingen 7 Ortsbeiratsmitglieder

im Ortsbezirk Rolandswerth 7 Ortsbeiratsmitglieder

im Ortsbezirk Unkelbach 7 Ortsbeiratsmitglieder

zu wählen.

II.

In einem Wahlvorschlag für die Wahl Stadtrats dürfen höchstens 64 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Stadtrats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 zum Stadtrat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Remagen dürfen höchstens 26 Bewerberinnen und Bewerber,

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Kripp dürfen höchstens 24 Bewerberinnen und Bewerber,

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Oberwinter dürfen höchstens 24 Bewerberinnen und Bewerber,

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Oedingen dürfen höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber,

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Rolandswerth dürfen höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber,

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Unkelbach dürfen höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber,

für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl der Ortsbeiräte kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 60 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Remagen, mindestens 40 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Kripp, mindestens 40 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Oberwinter, mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Oedingen, mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Rolandswerth und mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Unkelbach wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).

Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.

III.

Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

IV.

Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.

Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats sowie für die Wahl der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sind bei dem Stadtwahlleiter

in 53424 Remagen, Bachstraße 7, Zimmer Nr. 210/212

oder bei der Stadtverwaltung

in 53424 Remagen, Bachstraße 7, Zimmer Nr. 208 einzureichen.

Die Einreichungsfrist läuft

am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr, ab.

V.

Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).

Remagen, den 05.03.2024
Björn Ingendahl
Bürgermeister und Stadtwahlleiter