Titel Logo
Remagener Nachrichten
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung

über die Gründung einer gemeinsamen AöR

zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

der Städte Remagen und Sinzig

vom 02.12.2025

Aufgrund der §§ 24 und 86a GemO für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 14a ff. des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Landesgesetzes zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Landesgesetzes über die Höfe-ordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 28ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung

des Landes Rheinland-Pfalz vom 05.10.1999 (GVBl. 1999, S. 373), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29.12.2024 (GVBl. S. 473, 476), haben die Stadträte Sinzig und Remagen in jeweils getrennten Sitzungen die folgende Satzung

beschlossen:

§ 1

Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital, Wirkungsbereich

(1) Die „Stadtwerke Rhein-Ahr“ sind eine Einrichtung der Städte Sinzig und Remagen in der Rechtsform einer gemeinsamen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt). Die Anstalt wird durch Neubildung nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung begründet.

(2) Die Anstalt führt den Namen „Stadtwerke Rhein-Ahr“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „SW-Rhein-Ahr“.

(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Sinzig.

(4) Das Stammkapital beträgt 10.000,00 € in Worten: Zehntausend Euro. Auf das Stamm-kapital zahlen die Städte Sinzig und Remagen jeweils eine Einlage in Höhe von 5.000,00 €.

(5) Der räumliche Wirkungsbereich der Anstalt ist auf das Gebiet der beiden Städte begrenzt.

§ 2

Aufgaben der Anstalt

(1) Die Städte Sinzig und Remagen - im folgenden Städte genannt - übertragen der Anstalt die ihren Eigenbetrieben gemäß §§ 47 ff und 57 ff Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) in Verbindung mit §§ 50 und 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) obliegenden Pflichtaufgaben der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung gemäß § 86a Abs. 3 GemO.

Die Pflichtaufgaben der Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung selbst, gehen auf die gemeinsame Anstalt über. Die Städte Sinzig und Remagen übertragen zur Aufgabenerfüllung sämtliche Aktiva und Passiva der jeweiligen Stadtwerke nach dem geprüften Jahresabschluss 2025 auf die Anstalt. Die Entgelthoheit geht auf die Anstalt über, jedoch werden die beiden Ver- und Entsorgungsgebiete Sinzig und Remagen unter Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 6 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz als mehrere Einrichtungen behandelt, da dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten geboten ist. Die Anstalt hat demnach die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung als eigene Aufgabe sicherzustellen. Zu der Aufgabe der Wasserversorgung gehört die Versorgung in den beiden Stadtgebieten mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke sicherzustellen. Zur Durchführung der Abwasserbeseitigung gehört insbesondere, das auf dem Gebiet der Städte anfallende Abwasser zu beseitigen und die dafür notwendigen Anlagen zu betreiben. Einzelheiten der übertragenen Aufgabe ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

(2) Die kommunalen Vertretungsorgane der Städte können der Anstalt nach § 86a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung beider Städte.

(3) Die Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren.

(4) Die Anstalt wird in Erfüllung ihrer Aufgaben ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben. Die Anstalt wird ermächtigt, den Anschluss- und Benutzungszwang geltend zu machen.

(5) Die Anstalt darf sich - im Rahmen ihrer Aufgaben und der gesetzlichen

Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen und sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben.

(6) Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten.

(7) Die Städte verpflichten sich, der Anstalt die ihr entstehenden Aufwendungen in dem Umfang zu erstatten, in dem die Anstalt für die einzelnen Städte tätig wird.

§ 3

Organe

(1) Organe der Anstalt sind:

a) der Vorstand (§ 4)

b) der Verwaltungsrat (§§ 5-7).

(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle

vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Städte.

(3) § 22 GemO (Ausschließungsgründe) sowie § 20 (Ausgeschlossene Personen) und § 21 (Befangenheit) des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend.

§ 4

Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach

Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des

Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und zwei weiteren

Mitgliedern. Näheres zur Vertretungsregelung sowie zur Aufteilung der Aufgaben regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gem. § 86b Abs. 2 GemO auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Der Verwaltungsrat kann den Vorstandsmitgliedern Geschäftsbereiche übertragen. Das Nähere hierzu wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.

(3) Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

(5) Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf Beschäftigte der Anstalt übertragen.

(6) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund widerrufen; die Stadträte sind durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates hierüber unverzüglich zu informieren.

(7) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat zum 30.09. mit dem Stand der Buchhaltung zum 30.06. einen Zwischenbericht über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich abzugeben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Städte haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch die Städte unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

§ 5

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht in der laufenden Legislaturperiode 2024-2029 aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie 26 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. Es gelten die Vorgaben des § 8 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsrat zu mindestens 50 % aus Mitgliedern der Gremien beider Städte bestehen muss. Mit Beginn der nächsten Legislaturperiode (ab 2029) besteht der Verwaltungsrat aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie 14 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Die Aufteilung der Vertreter und Stimmen auf den Verwaltungsrat der AöR erfolgt paritätisch auf die beiden Städte. Diese haben für je 500,00 € (in Worten fünfhundert) Anteile am Stammkapital eine Stimme.

Danach haben die Mitglieder der AöR folgende Vertreter und Stimmen:

Stadt Sinzig: 14 Vertreter und 10 Stimmen (nach der Kommunalwahl 2029 8

Vertreter und 10 Stimmen). Stadt Remagen: 14 Vertreter und 10 Stimmen (nach der Kommunalwahl 2029 8 Vertreter und 10 Stimmen). Zum Verwaltungsrat treten zu einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und

Vertreter der Beschäftigten hinzu; diese haben beratende Stimme. Für die weiteren stimmberechtigten Mitglieder sowie die Mitarbeitervertreter sind Vertreter vom Entsendungsgremium zu wählen. Die stimmberechtigten Mitglieder sowie deren Vertreter müssen Mitglied des Entsendungsgremiums sein.

(3) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Verwaltungsrat bestimmen sich nach § 86b Abs. 3 Sätze 3 bis 5 GemO, § 14 b Abs. 2 und § 9Abs. 1 KomZG. Die

Übernahme des Vorsitzes erfolgt durch den jeweiligen Bürgermeister der Stadt

Sinzig, die Übernahme des stellvertretenden Vorsitzes durch den jeweiligen

Bürgermeister der Stadt Remagen.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahlzeit der

kommunalen Vertretungsorgane; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit

dem Ausscheiden aus dem Rat der entsendenden Stadt. Die Stadträte können

einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats unter Benennung eines Nachfolgers

jederzeit abberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum

Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des

Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich nach den für Ausschussmitglieder der jeweils geltenden Bestimmungen der entsendenden Stadt bemisst.

§ 6

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet auch über die Abberufung des Vorstandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:

a) sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt,

b) sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen,

c) den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen,

d) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

e) die Ergebnisverwendung,

f) die Bestellung des Abschlussprüfers,

g) die Entlastung des Vorstands,

h) den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung,

i) den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,

j)

die langfristigen Planungen.

(3) Entscheidungen des Verwaltungsrates über

a) die Veränderung der Aufgabe der Anstalt,

b) die Veränderung der Trägerschaft,

c) die Erhöhung des Stammkapitals,

d) die Verschmelzung sowie Auflösung,

e) den Wirtschaftsplan mit allen Anlagen,

f) die Festlegung der Entgelte,

g) langfristige Planungen,

h) die Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage zur Verlustabdeckung, bedürfen der Zustimmung der Räte beider Städte.

(4) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu:

a) dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000,00 € überschritten wird,

b) der Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, soweit bei einer öffentlich-rechtlichen Regelung des Benutzungs-verhältnisses die Bedingungen und Regelungen nicht in Satzungen festgelegt werden,

c) erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 50.000,00 € überschreiten,

d) dem Erlass und der Niederschlagung von Forderungen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 25.000,00 € überschritten wird,

e) der Stundung von Forderungen sowie dem Abschluss von Vergleichen über Ansprüche, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 25.000,00 € überschritten wird,

f) die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie den Abschluss von Vergleichen Jeweils ab 25.000,00 €

g) die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten; ab der Entgeltgruppe 9. § 47 Abs. 2 GemO gilt entsprechend.

In den Anwendungsfällen der Buchstaben a) und c) - g) hat der Vorstand den Verwaltungsrat in der nächsten Verwaltungsratssitzung hierüber zu unterrichten.

(5) Bei Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Anstalt bis zu einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.

(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gerichtlich und

außergerichtlich gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.

(7) Den Räten der Städte ist auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu erteilen.

§ 7

Einberufung und Beschlussfassung

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und Ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am 10. Kalendertag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden; auf die Verkürzung ist in der Einladung hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Verwaltungsrat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal

einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(3) Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem Vorsitzenden des

Verwaltungsrats geleitet.

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und 3/4 der Vertreter der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben

Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

(5) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der

Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit

einverstanden sind.

(6) Sofern kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des/der Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form oder in fernmündlicher Form gefasst werden. Bei fernmündlichen Erklärungen hat der Vorstand darüber ein Protokoll zu verfassen.

(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung mit

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der Festsetzung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8) Beschlüsse die nur einen der Betriebszweige, Wasserversorgung Sinzig,

Abwasser-beseitigung Sinzig, Wasserversorgung Remagen oder Abwasserbeseitigung Remagen betreffen, können von der jeweils nicht betroffenen Seite nicht durch Enthaltung oder Ablehnung verhindert werden.

(9) Die Trägerkommunen haben für je 500,00 € (in Worten fünfhundert) Anteile am Stammkapital eine Stimme; die Stimmen sind einheitlich auszuüben.

(10) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die

Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes Verwaltungsratsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift.

(11) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der

Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.

§ 8

Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen der Anstalt bedürfen der Schriftform. Die

Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Stadtwerke Rhein-Ahr AöR“ durch die jeweiligen Vertretungsberechtigten.

(2) Der Vorstandsvorsitzende unterzeichnet ohne Beifügung eines

Vertretungszusatzes, der Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere

Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Erklärungen des

Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat der Stadtwerke Rhein-Ahr AöR“ abgegeben.

§ 9

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfung

(1) Die Anstalt ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu führen. Es gelten die Vorschriften des § 86b Abs. 5 und ergänzend die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz.

(2) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.

§ 10

Jahresabschluss

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Städten zuzuleiten.

(2) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz; die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sind mit Ausnahme der Vorschrift des § 289 b HGB entsprechend anzuwenden. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 HGrG entsprechend zu beachten.

§ 11

Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan

(1) Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die Anstalt im Laufe eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.

(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan sowie die Stellenübersicht.

§ 12

Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der Städte. Dort sind auch die Feststellungen des

Jahresabschlusses und des Lageberichts ortsüblich bekannt zu machen. Der

Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 13

Überleitungsvorschriften

(1) Bis zur Bestellung des Vorstandes (§ 5 Abs. 2) und des Verwaltungsrates (§ 6) werden deren Befugnisse von der bisherigen Werkleitung und den bisherigen Werkaus-schüssen der Eigenbetriebe der beiden Städte wahrgenommen.

(2) Die Satzungen der Städte Sinzig und Remagen zur Regelung der übertragenen Aufgaben gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Städte Sinzig und Remagen die „Stadtwerke Rhein-Ahr AöR“ tritt, solange fort, bis die AöR eigene Satzungsregelungen trifft.

§ 14

Dauer der Anstalt

Die Anstalt des öffentlichen Rechts, „Stadtwerke Rhein-Ahr" wird auf Dauer gebildet.

§ 15

Auflösung der AöR

(1) Die Entscheidung über die Auflösung der AöR bedarf der Zustimmung der beiden Städte. Wird die Auflösung der AöR von einer der beiden Städte begehrt, verpflichtet sich die jeweils andere Stadt, die notwendige Zustimmung nicht ohne zwingenden Grund zu verweigern.

(2) Die Auflösung der Anstalt erfolgt nach der Zustimmung gemäß Abs. 1 mit einer Frist zum Ende des Wirtschaftsjahres, welches auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die vollständige Zustimmung der beiden Städte vorliegt, nicht jedoch vor dem 31. Dezember 2036.

(3) lm Falle einer Auflösung fallen die übertragenen Aufgaben an die beiden Städte zurück; die jeweils eingebrachten Wasserversorgungs- und

Abwasserentsorgungsanlagen und -einrichtungen werden entsprechend

zurückübereignet. Das übrige Vermögen der AöR fällt im Wege der

Gesamtrechtsnachfolge an die beiden Städte im Verhältnis ihrer Anteile am

Stammkapital, sofern diese nichts Anderes beschließen.

(4) Die Beschäftigten der AöR, denen zum Zeitpunkt der Auflösung der AÖR ein Rück-kehrrecht zu einer der Städte zusteht, kehren zu der jeweiligen Stadt zurück. Beschäftigte ohne Rückkehrrecht werden von den Städten im Verhältnis zur Aufteilung entsprechend Abs. 2 Satz 1 übernommen. Die AöR gilt als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. Dies gilt insbesondere für Folgekosten aus der Tätigkeit der AöR.

§ 16

Entstehung der Anstalt

Die Anstalt entsteht mit Wirkung vom 01.01.2026.

Sinzig/Remagen, den 18.12.2025

Stadtverwaltung Sinzig

Stadtverwaltung Remagen

gez.

gez.

Andreas Geron

Björn Ingendahl

Bürgermeister

Bürgermeister

Anlage zur Satzung AöR

§ 1

Allgemeines

(1) Die Städte übertragen der Anstalt die Aufgabe der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.

(2) Die Übertragung der Aufgabe umfasst die gesamte technische und

kaufmännische Betriebsführung. Sie wird von der Anstalt in eigenem Namen und als eigene Aufgabe durchgeführt.

(3) Die Anstalt hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alle hierfür in der jeweils gültigen Fassung geltenden Rechtsvorschriften, Genehmigungen, Erlaubnisse, Auflagen, Bedingungen, behördliche Anordnungen u. ä., zu beachten und zu befolgen, insbesondere

a) Wasserhaushaltsgesetz,

b) Landeswassergesetz,

c) Abgabenordnung,

d) Gemeindeordnung,

e) Kommunalabgabengesetz,

f) Eigenbetriebsverordnung,

g) Satzungen der Städte betreffend die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,

h) Vergaberecht.

(4) Zur Wasserversorgung der Städte gehören die Versorgung der Stadtgebiete mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke.

(5) Zur Abwasserbeseitigung der Städte gehören die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers einschließlich des Einsammelns und Abfahren des Schlamms aus zugelassenen Kleinkläranlagen. auch der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von öffentlichen Kleinkläranlagen und Gruben.

§ 2

Technische Aufgaben

(1) Die Aufgabe umfasst in technischer Hinsicht die ordnungsgemäße Erledigung aller betriebsbedingten Aufgaben, soweit rechtlich und technisch geboten.

(2) Die Anstalt hat die maßgebenden Anlagen bestimmungsgemäß nach den jeweils anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 18 b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz zu betreiben und instand zu halten sowie die dazu erforderlichen Betriebsstoffe und Materialien bereitzustellen.

(3) Die Anstalt übernimmt insbesondere im Bereich

(3.1) Wasserversorgung

- die ingenieurtechnische Betreuung und Überwachung der Betriebsabläufe,

- die Überwachung / Wartung der Wassergewinnungs-, Aufbereitungs- und Wasserversorgungsanlagen /Bauwerke, Ortsnetze, Transportleitungen, Hausanschlüsse, etc. und Betrieb des Netzes, der Hochbehälter, Pumpstationen, Leitungen (Reparatur-, Sanierungs-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten),

- die Organisation / Vorhaltung des Bereitschaftsdienstes,

- die Fachtechnische Auswertung und Beurteilung betriebstechnischer Daten und Erstellung von Entscheidungshilfen

- die Überwachung und Einhaltung von behördlichen Auflagen und Betriebsvorschriften

- Erstellen von Bestandsanalysen und Erarbeitung von Optimierungsvorschlägen bei Betriebsabläufen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit,

- die Erstellung der Wirtschaftspläne,

- die Beantragung von Zuweisungen und den Zuweisungsabruf sowie die Erstellung von Verwendungsnachweisen,

- die Bereitstellung von Fahrzeugen und Kommunikationstechnik,

- die Herstellung, Erneuerung und Reparatur von Hausanaschlüssen, Armaturen und Hauptleitungen,

- die Laboranalytik des Trinkwassers nach Vorgaben der Trinkwasserverordnung,

- der turnusmäßige Wechsel / Einbau von Wasserzählern,

- das Ablesung der Wasserzähler,

– Dokumentation (z.B. Pflege des Planwerks, Betriebsanweisungen, Betriebstagebücher, Prüfprotokoll, Nachweis der Trinkwassergüte),

- die Pflege der Grünanlagen.

(3.2) Abwasserbeseitigung

- die ingenieurtechnische Betreuung,

- die Organisation und Durchführung des Bereitschaftsdienstes,

- den Betrieb der Pumpstationen und Kläranlagen,

- die Kanalnetzinspektion,

- die Kanalnetzreinigung,

- die ingenieurmäßige Überwachung der Betriebsabläufe,

- die fachtechnische Auswertung und Beurteilung betriebstechnischer Daten,

- die Überwachung der Einhaltung von behördlichen Auflagen und Betriebsvorschriften,

- die Überprüfung der technischen Ausstattung vorhandener Anlagen sowie Erstellung und Aktualisierung von Dienst- und Betriebsanweisungen,

- das Erarbeiten von Vorschlägen zur Optimierung der Betriebsabläufe,

- die Vorkalkulation, Ausschreibung und Vergabe von Investitionen, insbesondere von

- Durchführung von Umbauten, Erweiterungen,

- Bau, Betrieb und Unterhaltung von elektrotechnischen Anlagen,

- Bau, Betrieb und Unterhaltung von steuer- und automatisierungstechnischen Anlagen,

- Beschaffung und Bereitstellung von Betriebsstoffen,

- die Einleitung bei behördlichen Genehmigungsverfahren,

- die Teilnahme an den Sitzungen der zuständigen Ratsgremien,

- die Erstellung des Maßnahmen- und Investitionsplanes.

(4) Der Anstalt obliegen auf der Grundlage der Satzung auch folgende Leistungen:

- Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Investitionen,

- Planung und Umsetzung von Rationalisierungskonzepten.

(5) Die Anstalt wird die Städte über die im Rahmen der Aufgabenerfüllung

bekanntwerdende Mängel und wichtige Ereignisse unverzüglich unterrichten.

§ 3

Kaufmännische Aufgaben

(1) Die Aufgabe umfasst in kaufmännischer Hinsicht die ordnungsgemäße Erledigung aller betriebsbedingten Aufgaben, soweit rechtlich und kaufmännisch geboten. Die Anstalt hat die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.

Dazu gehören insbesondere:

- Buchführung und Rechnungslegung,

- Erstellung des Jahresabschlusses,

- Vorbereitung von Förderanträgen, Verwendungsnachweisen und Vergaben,

- Mitwirkung bei Verträgen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben stehen,

- Betreuung von Investitionen,

- Mitwirkung bei behördlichen Genehmigungsverfahren,

- Wahrnehmung der Kassengeschäfte. Ausgenommen sind die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde.

(2) Die Anstalt erstellt den Wirtschaftsplan für die AöR und einen

Spartenwirtschaftsplan für die beiden Städte für den Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach den Vorschriften des Eigenbetriebsrechts sowie die Entgeltkalkulation nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzen Rheinland-Pfalz (KAG).

§ 4

Verwaltungsaufgaben

Zu den Verwaltungsaufgaben der Anstalt gehören insbesondere

- Vorbereitung von und Teilnahme an Sitzungen der Stadträte und der

Werksaus-schüsse in Bezug auf die Wasserversorgung und

Abwasserbeseitigung und Umsetzung der Beschlüsse,

- Erstellung von Abgabenbescheiden,

- Abwicklung von Rechtsbehelfsverfahren,

- Mitwirkung bei Vollstreckungen,

- Abwicklung des allgemeinen Schriftverkehrs.

- Durchführung von Gerichtsverfahren.

§ 5

Berichtspflichten

(1) Die Anstalt hat den Städten gemäß EigAnVO einen Zwischenbericht jeweils zum 30.09. zu liefern.

(2) Die Anstalt hat die Städte, unabhängig von Abs. 1, unverzüglich über alle

wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgabe beeinträchtigen könnten.

(3) Die Anstalt hat die Städte bei der Wahrnehmung der ihr verbleibenden Aufgaben zu unterstützen.

§ 6

Sonderregelungen zwischen der AöR und ihren Trägern

Die Aufgaben im Zusammenhang wasserrechtlicher Erlaubnisse, Bewilligungen und Genehmigungen werden von der AöR für ihre Träger wahrgenommen. Soweit der Anstalt die Aufgabenwahrnehmung des Gewässerschutzbeauftragten nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz übertragen werden, wird dies zwischen den Trägern und der AöR durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt; gleiches gilt für die Übertragung etwaiger Auftragsangelegenheiten (Straßenbau, Gewässerunterhaltung sowie Hochwasservorsorge, Betriebsführung der Bad Bodendorf-Kurbad GmbH) etc.