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Remagener Nachrichten
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

2. Satzung zur Änderung der

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Remagen vom 29.03.2022

Der Stadtrat von Remagen hat am 15.12.2025 auf Grund des § 24 der

Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), der § 10, § 15 Abs. 2 und § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz

- LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. S. 747), sowie der § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S.

158), sowie des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG), in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 1 wird wie folgt geändert:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatz- und Gebührenpflicht für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Remagen.

(2) unverändert

§ 2

§ 2 wird wie folgt geändert:

§ 2

Kostenersatzfreie Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Leistungen der Feuerwehr gegen Brandgefahren (Brandschutz) und gegen anderen Gefahren (allgemeine Hilfe) sowie alle vorbereitenden und abwehrenden Leistungen gegen Großschadensereignisse und Katastrophenfälle (Katastrophenschutz) (§ 1 Abs.1 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 1, § 29 LBKG) kostenersatzfrei.

§ 3

§ 3 wird wie folgt geändert:

§ 3

Kostenersatz- und Gebührenpflichtige Leistungen

(1) die Stadt Remagen kann für die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 GemO keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr gemäß § 15 Abs. 2 LBKG im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1. unverändert

2. für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren oder Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 1 des

Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 8 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

(1) In § 4 Abs. 1 wir „§ 36 Abs. 1 und 2 LBKG“ durch „§ 55 Abs. 1 und Abs. 2

LBKG“ ersetzt.

(2) In § 4 Abs. 2 wird der zweite Satz gestrichen.

§ 5

§ 5 wird wie folgt geändert:

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11

LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage

zu dieser Satzung eigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.

(3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehr- und anderen

Einsatzfahrzeugen gelten gemäß § 55 Abs. 10 LBKG die pauschalen

Stundensätze der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und

andere Einsatzfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen

Fahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser

Satzung beigefügten Verzeichnis.

(4) Die Stundensätze werden halbstundenweise pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abgerechnet, der mit der Alarmierung beginnt und mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft endet.

(5) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Stadt entstehen für

1.

unverändert

2.

Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen

a. unverändert

b. unverändert

c. unverändert

§ 6

(1) In § 6 Abs. 1 werden die §§ 33 und 36 LBKG durch die §§ 10 und 55 LBKG

ersetzt. Das Wort „Maßnahme“ wird durch das Wort „Leistung“ ersetzt.

(2) In § 6 wird ein Abs. 4 mit folgendem Inhalt neu hinzugefügt:

Für den Erlass eines Kostenersatzbescheids nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung

oder eines Gebührenbescheids nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung erhebt die Stadt Remagen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 73,00 Euro und Auslagen. Für die Erhebung der Verwaltungsgebühr und Auslagen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 7

(1) In § 7 wird der § 8 Abs. 3 LBKG durch den § 15 Abs. 2 LBKG ersetzt.

§ 8

Die Anlage zu § 5 wird durch die dieser Änderungssatzung beigefügten Anlage

ersetzt.

§ 9

(1) Diese Satzung tritt mit Ausnahme von § 6 Absatz 4 rückwirkend zum

17.06.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Remagen vom

29.03.2022, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 10.12.2024, außer

Kraft.

(3) Die Regelung des § 6 Absatz 4 tritt an dem Tag nach der Bekanntmachung

dieser Satzung in Kraft.

Remagen, den 17.12.2025
Ingendahl
Bürgermeister