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Remagener Nachrichten
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Regelung über die Werbung für

politische Zwecke auf öffentlichen Straßen

während der Wahlkampfzeit

(Wahlwerbesatzung)

Der Stadtrat der Stadt Remagen hat in seiner Sitzung vom 15.12.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i. d. F. vom 28.06.2007 (BGBI. I S. 1206), der §§ 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 01.08.1977 (GVBI. S. 273), des § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Inhalt und Geltungsbereich

(1) Die Wahlwerbesatzung bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke anlässlich von öffentlichen Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Straßenbegleitgrünflächen, die der Erlaubnis bedürfen.

(2) Die Wahlwerbesatzung gilt ausschließlich für die Werbung für politische Zwecke auf Werbeträgern (Wahlwerbung) auf dem Gebiet der Stadt Remagen während der Wahlkampfzeit vor Wahlen und vor Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide). Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die Ordnungsbehörde der Stadt Remagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Werbeträger sind, soweit sie für Antragsberechtigte gemäß Absatz 2 zutreffen, nur innerhalb der Wahlkampfzeit zulässig. Die Wahlkampfzeit beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem Wahltag und endet sieben Tage nach diesem. Mit der Plakatierung von Wahlwerbung darf jeweils frühestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahltag begonnen werden. Ausgenommen hiervon sind Ankündigungsplakate zu Parteiveranstaltungen oder Informationsständen, welche auch schon vorher aufgestellt

werden können.

(2) Antragsberechtigte Sondernutzer im Sinne der Wahlwerbesatzung sind

politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die im

Stadtrat, im Kreistag des Landkreises Ahrweiler, im rheinland-pfälzischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament vertreten sind sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Parlamenten bzw. dem Stadtrat oder Ortsbeirat sowie zugelassene Einzelbewerber zum Bürgermeister der Stadt Remagen oder zum Landrat des Landkreises Ahrweiler, zum Ortsvorsteher und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden. Berechtigte sind auch Personen, die im Auftrag der in Satz 1 genannten Personenkreise handeln.

(3) Werbeträger sind Plakate. Sie haben die nachfolgenden Anforderungen zu

erfüllen:

a. Es dürfen keine Werbeträger mit kantigen Metallrahmen verwendet werden oder solche, bei denen anderweitig eine Verletzungsgefahr bestehen kann.

b. Die Plakate dürfen die Größe DIN A 1 nicht überschreiten.

c. Werbeträger dürfen nach Ort und Anbringung sowie nach Form und Farbe nicht zur Verwechslung mit Verkehrszeichen- und -einrichtungen führen oder deren Wirkung beeinträchtigen.

(4) Das Aufstellen von Großflächenplakaten bedarf der Genehmigung der

Ordnungsbehörde. Anträge hierfür sind bei der Ordnungsbehörde einzureichen.

§ 3 Anforderungen an die Wahlwerbung und örtliche Zulässigkeit

(1) Antragsberechtigte dürfen mit Erlaubnis gemäß § 4 dieser Satzung auf

öffentlichen Straßen während der Wahlkampfzeit sowohl für Personen, welche für die jeweilige Wahl zugelassen wurden, für Parteiprogramme, als auch für öffentliche Veranstaltungen werben, die innerhalb der nächsten 14 Tage ab Ausbringung der Werbeträger stattfinden sollen. Auf einem Werbeplakat darf für mehrere Veranstaltungen geworben werden. Öffentliche Veranstaltungen der Berechtigten sind nur Veranstaltungen, die nicht kommerziellen Zwecken dienen. Einer Erlaubnis steht nicht entgegen, dass Berechtigte mit Nichtberechtigten zusammen eine Veranstaltung durchführen und Nichtberechtigte auf dem Plakat auch genannt werden.

(2) Der Inhalt der Werbung unterliegt keiner Prüfung und Bewertung. Werbeplakate müssen den presserechtlichen Impressumsvorschriften gemäß § 9 des Landesmedien-gesetzes Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2018 in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Auf dem Werbeplakat für eine Veranstaltung müssen Angaben über den Veranstalter, den Veranstaltungsort und -termin, die Veranstaltungsart oder den bzw. die Redner enthalten sein.

(3) Im Stadtgebiet Remagen darf jeder Einzelbewerber, Partei oder Wähler-

vereinigung nur auf den durch die Stadt Remagen zur Verfügung gestellten

Plakatwänden Werbeträger anbringen. Ausgenommen sind Großflächenplakate und Werbeträger anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen der Berechtigten i. S. d § 2 Abs. 2. Die genannten Berechtigten dürfen an den durch die Stadt Remagen festgelegten Standorten der Wahlwerbung jeweils max. ein Plakat aufhängen. Die Standorte werden im Rahmen der Genehmigung bekannt gegeben.

§ 4 Genehmigungspflicht

Die Aufstellung von Großflächenplakaten und die Anbringung von Werbeträgern im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Ordnungsbehörde. Die entsprechenden Anträge auf Erlaubnis sind rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor der geplanten Aufstellung einzureichen. Die Erlaubnis wird befristet und widerruflich erteilt und kann mit Auflagen versehen werden.

§ 5 Weitere Anforderungen an die Ausübung der Wahlwerbung

(1) Die Werbeträger sind laufend zu kontrollieren und unverzüglich zu ersetzen oder zu beseitigen, wenn sie beschädigt sind.

(2) Verschmutzungen öffentlicher Straßen oder Ablagerungen auf öffentlichen

Straßen, die durch die Sondernutzung bedingt sind (z.B. abgefallene Webeträger), sind vom Berechtigten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

§ 6 Entfernen von Werbeträgern, Ersatzvornahme

(1) Alle Werbeträger sind binnen sieben Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig abzuräumen. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wiederherzustellen.

(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß

angebrachte sowie nicht innerhalb der vorgenannten Fristen abgeräumte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr in Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Ordnungsbehörde der Stadt Remagen beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger und werden mittels Kostenbescheid erhoben.

§ 7 Haftung

Der Antragsberechtigte ist für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die durch das Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligen Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch und hat die Stadt Remagen von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. entgegen § 2 Abs. 1 außerhalb der Wahlkampfzeit Wahlwerbung ohne Genehmigung betreibt,

b. entgegen § 2 Abs. 2 unberechtigt Wahlwerbung betreibt,

c. entgegen § 2 Abs. 3 für die Wahlwerbung unerlaubte Werbeträger verwendet,

d. entgegen § 4 Abs. 3 mehr als die vorgeschriebene Anzahl von Plakaten oder außerhalb der zur Verfügung gestellten Plakatwänden aufstellt oder anbringt,

e. entgegen § 4 Abs. 3 Werbeträger früher als 6 Wochen vor dem Wahltermin aufstellt oder anbringt,

f. entgegen § 4 Werbeträger ohne die erforderliche Erlaubnis aufstellt oder anbringt,

g. entgegen § 6 Abs. 1 Werbeträger nicht vollständig entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Stadtverwaltung Remagen.

§ 9 In Kraft Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Remagen, den 17.12.2025
Björn Ingendahl
Bürgermeister