über die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan 10.42 „Sinziger Straße“ (10.42/01) im Ortsbezirk Remagen der Stadt Remagen
Die Planung beschränkt sich auf das Ziel, die planungsrechtliche Grundlage für Aus- und Umbau der Sinziger Straße als Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 9 vorzubereiten. Das Plangebiet erstreckt sich auf den künftigen Straßenkörper im Bereich zwischen den Einmündungen Jahnstraße im Norden und Am Schwalbenberg im Süden. Bestandteil sind auch die in Privatbesitz befindlichen Splitterflächen, die für den Ausbau der Verkehrsfläche benötigt werden. Die zu Beginn des Verfahrens noch vorgesehene Überplanung der angrenzenden Bauflächen wird vorerst zurückgestellt.
Eine Übersichtskarte mit der grafischen Abgrenzung des Geltungsbereichs liegt bei.
In der Zeit vom 26.01. bis einschließlich 01.03.2024 erfolgt zu dem Entwurf des Bebauungsplans die Offenlage nach §3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über das Beteiligungsverfahren gesondert informiert.
Die Verfahrensunterlagen stehen im genannten Zeitraum im Internet auf der städtischen Internetseite www.remagen.de als PDF-Datei zum Abruf bereit. Erreichbar sind die Daten ebenso über das landeseinheitliche Portal (geoportal.rlp.de).
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Entwürfe der Begründungen nebst Anlagen sowie die Planzeichnung, diese bestehend aus zwei räumlich überlagernden Teilplänen, während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Remagen (montags bis freitags zwischen 8:30 Uhr und 12:00 Uhr sowie montags, dienstags und donnerstags zwischen 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) bei der Stadtverwaltung Remagen, Bauverwaltung, Bachstraße 7, 1. Etage, öffentlich aus; textliche Festsetzungen werden in dem Bebauungsplan nicht getroffen.
Folgende umweltbezogenen Informationen sind zu der Planung verfügbar:
- die Untersuchung des schalltechnischen Ingenieurbüros Pies zu möglichen lärmbezogenen Auswirkungen der Straßenplanung auf anliegende Grundstücke (Lärmvorsorge). Diese umfasst die Berechnung der Prognosemittelungspegel unter Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrsführung vor und nach dem Ausbau, die Überprüfung der Kriterien „wesentliche Änderung“ i.S. der 16. BImSchV sowie der Feststellung der Gebäude mit Grenzwertüberschreitungen, hierauf aufbauender Vorschläge für Schutzmaßnahmen sowie eine Kostenschätzung.
- Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange aus der Unterrichtung (frühzeitige Beteiligung vom 28.02. bis 01.04.2019) mit Bezug auf den geänderten Geltungsbereich, insbesondere
o Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, mit dem Hinweis, dass im Bereich des Plangebietes ein römerzeitliches Gräberfeld bekannt ist und daher Eingriffe in den Untergrund abzustimmen sind. Verwiesen wird überdies auf § 21 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) über die anteilige Kostenübernahme zur Dokumentation bei Befunden.
o Landesbetrieb Mobilität mit der Erläuterung über die Absicht zum Ausbau der Bundesstraße und der Bitte um Anpassung der Verkehrsflächen an den Vorentwurf der Straßenplanung.
o Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr über die Bedeutung der Sinziger Straße als Militärstraße und der Vorgabe von Parametern, die bei der Bemessung der Verkehrsflächen zu berücksichtigen sind (insbes. Abmessung und Belastung der Fahrbahn).
o Landesamt für Geologie und Bergbau mit der Aussage, dass der Geltungsbereich teilweise von dem auf Eisen, Blei und Kupfer verliehenen, jedoch bereits erloschenen Bergwerksfeld „Apollinarius“ überdeckt wird. Altbergbau sei nicht dokumentiert und es erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht. Die Stellungnahme enthält ferner Hinweise auf einschlägige Normen und Regelwerke, die bei Eingriffen in den Boden zu beachten sind. Zudem teilt das Amt mit, dass aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände gegen die Planung erhoben werden und Daten, die eine Einschätzung des Radonpotenzials ermöglichen, nicht vorliegen.
o Untere Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung Ahrweiler) mit der Forderung nach einem Fachbeitrag Naturschutz mit einer Beurteilung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit durch die Ausweisung unterschiedlicher Bauflächen und der Verbreiterung der Bundesstraße. Die Behörde erklärt, dass auf eine Beurteilung der Eingriffsregelung verzichtet werden kann.
o Untere Denkmalbehörde (Kreisverwaltung Ahrweiler) mit der Feststellung, dass im Plangebiet oberirdischen Kulturdenkmäler nicht bekannt sind. Sie bemerkt gleichwohl, dass archäologisch relevante Bereiche grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können und daher die GDKE als Denkmalfachbehörde in die Planungen einzubeziehen ist.
o Energienetze Mittelrhein GmbH & Co KG mit dem Hinweis auf Netzanlagen der Sparten Wasser, Abwasser und Gas innerhalb des Geltungsbereiches. - Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Unterrichtung (frühzeitige Beteiligung vom 28.02. bis 01.04.2019) mit Bezug auf den geänderten Geltungsbereich, insbesondere
o mit einer Anregung, an zwei näher beschriebenen Stellen zusätzliche Aufstellflächen für abbiegende oder einmündende Fahrzeuge zu schaffen.
o mit einer Erklärung, für den Straßenausbau benötigte Teilflächen eines Grundstücks zur Verfügung zu stellen.
o mit einer Erklärung, dass eine Notwendigkeit für einen Ausbau der Ortsdurchfahrt nicht gesehen werde, da der Straßenabschnitt keinen Unfallschwerpunkt enthalten und der Verkehrsfluss im Bestand ausreichend gewährleistet sein würde. - Vorentwurf der Straßenplanung „Ausbau der B9 OD Remagen“ vom 25.05.2021 insbesondere mit der auf den Festsetzungen des Bebauungsplans aufbauenden geplanten Aufteilung der Verkehrsflächen (Fahrbahn, Gehweg, Geh-/Radweg, Stützmauern) sowie den Maßnahmen zur höhenmäßigen Anpassung der Bestandsflächen an den neuen Straßenkörper.
- Vorläufiger Grunderwerbsplan zum Vorentwurf der Straßenplanung mit den auf den Festsetzungen des Bebauungsplans aufbauenden Teilflächen, die bisher nicht im Eigentum des Bundes stehen und die dauerhaft oder nur vorübergehend für den Bau und Betrieb des Straßenkörpers in Anspruch genommen werden sollen.
Den Unterlagen beigefügt ist ferner ein Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates vom 21.05.2019 (Vorlage 0697/2019 nebst Anlage), in der alle seinerzeitigen Stellungnahmen sowie die hierzu vom Stadtrat vorgenommene Abwägung niedergeschrieben ist. Darin enthalten sind auch Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen zu Teilflächen, die nun nicht mehr im Geltungsbereich enthalten sind.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen auf elektronischem Weg mittels E-Mail an
bauleitplanung@remagen.de übermittelt werden. Stellungnahmen können auch schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die Vorlage der Stellungnahmen an den Stadtrat und dessen Gremien erfolgt grundsätzlich im Wortlaut und sind dauerhaft öffentlich einsehbar. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden darin enthaltene personenbezogene Angaben geschwärzt (Namen, Adressen, Eigentumsverhältnisse, etc.), soweit derartige Informationen ausnahmsweise nicht doch für die Abwägung erforderlich sind. Sämtliche Unterlagen werden auf Dauer aufbewahrt und gespeichert.
Die für die Aufstellung des Bebauungsplans bedeutsamen Gesetze, Verordnungen und sonstige Normen und Vorschriften können bei der Stadtverwaltung Remagen, Bauverwaltung, Bachstraße 7, 53424 Remagen, eingesehen werden.
STADTVERWALTUNG REMAGEN
Remagen, 10.01.2024
Björn Ingendahl
Bürgermeister
Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich