Zweckvereinbarung
zwischen der
Stadt Sinzig
-vertreten durch den Bürgermeister-
und der
Stadt Remagen
-vertreten durch den Bürgermeister-
über die Übertragung der kaufmännischen und technischen Betriebsführung der Stadtwerke Remagen mit den Betriebszweigen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der §§ 12 und 13 des Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21).
Präambel
Die Energieversorgung Mittelrhein GmbH (EVM) wird den Betriebsführungsvertrag zwischen der Stadt Remagen und der EVM bezüglich der Betriebsführung der Stadtwerke Remagen nach dem 31.12.2024 nicht fortführen; damit ist die Stadt Remagen ab diesem Zeitpunkt in der Pflicht, diese Aufgabe wieder eigenverantwortlich sicherzustellen. Im Vorgriff einer geplanten gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgabe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Städte Remagen und Sinzig, welche derzeit untersucht wird, soll die Durchführung der Aufgaben Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, welche bisher von der EVM wahrgenommen wurde, von der Stadt Remagen auf die Stadt Sinzig übertragen werden. Die Ausführung obliegt den Stadtwerken Sinzig (Eigenbetrieb).
§ 1
Aufgabe
Die Stadt Remagen überträgt der Stadt Sinzig im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit die Durchführung der Aufgabe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31.12.2025. Für die Aufgabenwahrnehmung hat die Stadt Remagen die Stadtwerke Remagen als Eigenbetrieb mit dem Betriebszweig Wasserversorgung und dem Betriebszweig Abwasserbeseitigung gebildet. Die zukünftige Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt durch die Stadtwerke Sinzig, Eigenbetrieb der Stadt Sinzig als beauftragte Beteiligte i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 1 KomZG.
§ 2
Leistungen
Den Stadtwerke Sinzig übernehmen die kaufmännische und technische Betriebsführung der Stadtwerke Remagen. Diese umfasst insbesondere:
(1) Vertretung der Stadtwerke Remagen in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes.
(2) Kaufmännische Betriebsführung
Die Betriebsführung umfasst in kaufmännischer Hinsicht die ordnungsgemäße Erledigung aller betriebsbedingten Aufgaben der Stadtwerke Remagen. Rechtliche Grundlagen sind insbesondere die Gemeindeordnung, das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, das Kommunalabgabengesetz, die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, das Handelsgesetzbuch und die Regelungen der Betriebssatzung und Satzungen der Stadt Remagen im Bereich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.
Dazu gehören insbesondere:
(3) Technische Betriebsführung, welche insbesondere folgende Leistungen beinhaltet:
Wasserversorgung
Abwasserbeseitigung
§ 3
Entgelt
(1) Die Abrechnung der Leistungen in § 2 erfolgt nach tatsächlichen Kosten aufgrund einer die einzelnen Leistungsmerkmale erfassenden Kalkulation eines unabhängigen dritten Sachverständigen (z.B. Wirtschaftsprüfer).
(2) Die Abrechnung erfolgt jährlich nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, die Stadtwerke Sinzig sind berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen hierauf zu erheben.
§ 4
Haftung
Für Schäden, die den Vertragspartnern durch Personal oder Einrichtungen des jeweils anderen Vertragspartners schuldhaft entstehen, haftet die jeweilige Gebietskörperschaft uneingeschränkt im Innenverhältnis; im Außenverhältnis stellt der schadensverursachende Vertragspartner den anderen Vertragspartner von etwaigen Schadensansprüchen Dritter frei.
§ 5
Informationspflichten
Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig zeitnah über alle Umstände zu unterrichten, die geeignet sein können, die Aufgabenerfüllung zu beeinflussen.
§ 6
Genehmigungserfordernis, Bekanntmachung
(1) Der Abschluss und die Änderung dieser Zweckvereinbarung bedarf nach § 12 Abs. 2 KomZG i.V. mit § 118 Gemeindeordnung (GemO) der Genehmigung der Kommunalaufsicht.
(2) Nach Genehmigung der Zweckvereinbarung durch die Aufsichtsbehörde ist diese nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 KomZG in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften öffentlich bekannt zu machen.
(3) Diese Vereinbarung ist dreifach ausgefertigt, je ein Exemplar erhalten die Vertragspartner sowie die Aufsichtsbehörde.
§ 7
Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden sollten, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die seitens der Vertragspartner mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt worden ist. Sofern in der Vereinbarung versehentlich die Regelung vereinbarungsbedürftiger Punkte unterblieben ist, verpflichten sich die Vertragspartner, eine einvernehmliche Regelung im Geiste der Vereinbarung anzustreben.
§ 8
Inkrafttreten, Kündigung und Aufhebung
(1) Die Zweckvereinbarung tritt mit Übernahme der Betriebsführung am 01.01.2025 in Kraft und läuft bis zum 31.12.2025. Die Vereinbarung kann in beiderseitigem Einvernehmen jährlich verlängert werden.
(2) Eine Kündigung der Zweckvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Die Zweckvereinbarung endet mit Gründung einer gemeinsamen Organisation bzw. eines kommunalen Unternehmens der Städte Remagen und Sinzig, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann die notwendigen Bestimmungen treffen, sofern bei einer Aufhebung oder Kündigung der Zweckvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten nicht einigen.
| Sinzig, den 27.08.2024 | |
| Stadt Sinzig | Stadt Remagen |
| gez.Andreas Geron Bürgermeister | gez.Björn Ingendahl Bürgermeister |