Änderung Bebauungsplan gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) über die 2. Änderung des Bebauungsplanes 20.14 „Auf Fitze“ im Ortsbezirk Kripp der Stadt Remagen (20.14/02)
Der Rat der Stadt Remagen hat in seiner Sitzung vom 22.09.2025 die 2. Änderung zum Bebauungsplan 20.14 „Auf Fitze“ im Ortsbezirk Kripp (20.14/02) als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich geht aus dem beigefügten Übersichtsplan hervor. Dieser Ratsbeschluss wird hiermit bekanntgemacht.
Nach § 215 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Schließlich wird gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die hiermit bekanntgemachte Satzung wird ab dem Tage der Bekanntmachung rechtsverbindlich. Sie wird von diesem Zeitpunkt an im Rathaus der Stadt Remagen, Bachstraße 7, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und ergänzend auf der Homepage der Stadt Remagen (www.remagen.de) in Form von Dateien im PDF-Format auch in das Internet eingestellt. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.