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Remagener Nachrichten
Ausgabe 33/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Remagen über städtische Kindertagesstätten und das städtische Betreuungsangebot für Schulkinder

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 22.06.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (GVBl. 2008 S. 1), in Verbindung mit den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) vom 26.06.1990 (BGBl. I. S. 1166) und des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 01.07.2021, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Die Stadt Remagen unterhält Kindertagesstätten und ein ergänzendes Betreuungsangebot für Schulkinder als öffentliche Einrichtungen der Jugendhilfe.

(2) Ziel der Einrichtungen ist die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.

(3) Diese Satzung gilt für alle von der Stadt Remagen betriebenen oder in ihrer Trägerschaft stehenden Kindertagesstätten sowie für das städtische Betreuungsangebot für Schulkinder im Alter ab Schuleintritt bis zur Vollendung der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule.

(4) Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des KiTaG, des SGB VIII, der landesrechtlichen Verordnungen sowie der jeweils geltenden kommunalen und kreisrechtlichen Vorgaben des Kreises Ahrweiler entsprechend.

§ 2 Einrichtungsarten

(1) In Kindertagesstätten werden Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt betreut (Kindertagesstätte im Sinne des KiTaG).

(2) Das ergänzende Betreuungsangebot für Schulkinder im Sinne des § 17 KiTaG dient der verlässlichen Betreuung von Kindern ab Schuleintritt bis zur Vollendung der 4. Grundschulklasse, soweit die Betreuung nicht im Rahmen der Schule erfolgt.

(3) Die städtischen Einrichtungen können als Kindertagesstätten und/oder als Tageseinrichtungen für Schulkindern (Hort) geführt werden, je nach örtlicher Bedarfsplanung und organisatorischer Ausgestaltung.

§ 3 Aufgaben und Aufsicht

(1) Die Stadt Remagen stellt sicher, dass die Einrichtungen den Anforderungen des KiTaG, des SGB VIII, des Infektionsschutzrechts sowie der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.

(2) Die Leitung der Einrichtungen trägt die Verantwortung für pädagogische Konzeption, Personaleinsatz, Qualitätssicherung und Umsetzung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Sorgeberechtigte und Kinder.

(3) Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der Stadt Remagen, als Träger der Einrichtungen, in Abstimmung mit dem zuständigen Jugendamt des Kreises Ahrweiler. Die Einrichtungen sind in den jeweils geltenden Bedarfsplan nach § 22 SGB VIII und § 5 KiTaG aufzunehmen.

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Kinder werden in Kindertagesstätten entsprechen der gültigen Betriebserlaubnis der einzelnen Einrichtung ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt aufgenommen.

(2) Schulkinder werden ab Schuleintritt bis zur Vollendung der 4. Grundschulklasse in das ergänzende Betreuungsangebot aufgenommen, soweit Plätze gem. geltender Betriebserlaubnis verfügbar sind.

(3) Für Kinder mit besonderen Betreuungssituationen (z. B. Sorgeberechtigte im Beruf, Alleinerziehende, besondere familiäre Belastungen) ist bei der Aufnahme der Vorzugspflicht Rechnung zu tragen; dies gilt für alle Kinder im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten.

(4) Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz in einer bestimmten Einrichtung besteht nicht; der gesetzliche Rechtsanspruch nach § 1 KiTaG bleibt unberührt.

§ 5 Aufnahmeverfahren und Platzvergabe

(1) Die Anmeldung der Kinder erfolgt elektronisch über das zentrale Anmeldeportal der Kreisverwaltung Ahrweiler (Ahrlini).

(2) Die Platzvergabe erfolgt nach Maßgabe der Bedarfsplanung des Kreises Ahrweiler, der vorhandenen räumlichen und personellen Kapazitäten sowie der jeweiligen Aufnahmeregelung.

(3) Bei personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Familienstand, Wohnort, Einkommensverhältnisse) ist die DSGVO und die Datenschutzvorgaben der Stadt zu beachten; die Einwilligung der Sorgeberechtigten ist erforderlich.

(4) Die Stadt ist ermächtigt, Aufnahmeprioritäten, Wartelisten und Wiederzulassungsregelungen durch eine gesonderte Aufnahmeverordnung zu bestimmen.

§ 6 Betreuungsumfang und Öffnungszeiten

(1) Die Kindertagesstätten bieten einen bedarfsgerechten Betreuungsumfang, der nach Möglichkeit ganztägige oder erweiterte Betreuungsformen umfasst.

(2) Das Betreuungsangebot für Schulkinder (Hort) ist so gestaltet, dass die Kinder vor und nach Unterricht, an schulfreien Tagen sowie in Ferienzeiten nach Maßgabe der Kapazitäten betreut werden.

(3) Öffnungszeiten, Schließtage, Ferienregelungen sowie Notbetreuung werden von der Stadt Remagen durch eine Benutzungsordnung festgelegt und im Einrichtungskonzept der jeweiligen Einrichtung veröffentlicht.

(4) Die Betreuung ist kein schulischer Ganztag im Sinne der schulischen Ganztagsangebote, sondern ein ergänzendes Angebot der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des KiTaG.

§ 7 Elternbeiträge und Entgelte

(1) Für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt werden gemäß § 26 Abs. 1 KiTaG keine Elternbeiträge erhoben, soweit die Einrichtungen in den Bedarfsplan aufgenommen sind.

(2) Für Kinder unter zwei Jahren sowie für Schulkinder im Rahmen des ergänzenden Betreuungsangebots werden Elternbeiträge gem. § 26 Abs. 2 KiTaG erhoben; die Höhe der Beiträge ist in einer gesonderten Beitragssatzung der Stadt Remagen zu regeln.

(3) Für Mittagessen, Ausflüge, Materialien für besondere Aktionen sowie sonstige Zusatzleistungen können gesonderte Entgelte erhoben werden, soweit diese nicht im Rahmen der Beitragsfreiheit enthalten sind (§ 26 Abs. 4 KiTaG).

(4) Die Kostenbelastung für Sorgeberechtigte ist nach § 90 SGB VIII, § 26 KiTaG und den landesrechtlichen Vorgaben zu prüfen; die Übernahme oder Minderung von Elternbeiträgen kann beim Jugendamt des Kreises Ahrweiler nach Maßgabe der jeweils geltenden Förderungsrichtlinien beantragt werden.

§ 8 Mitwirkung der Sorgeberechtigte

(1) Die Sorgeberechtigte der betreuten Kinder sind an der Gestaltung und Überwachung der Einrichtung beteiligt; die Mitwirkungsrechte richten sich nach den Bestimmungen des KiTaG und des SGB VIII.

(2) In jeder Kindertagesstätte ist eine Elternvertretung gem. §§ 7, 9 KiTaG (Beirat, Elternausschuss) zu bilden, die an der Mitwirkung, der Gestaltung der pädagogischen Arbeit und der Festlegung der Einrichtungskonzeption beteiligt wird.

(3) Für das Schulkindangebot ist eine entsprechende Elternvertretung einzurichten, die insbesondere zu Fragen von Öffnungszeiten, Ferienregelungen und pädagogischen Angeboten angehört wird.

§ 9 Gesundheit, Schutz und Aufsicht

(1) Die Stadt Remagen stellt sicher, dass die Einrichtungen den allgemeinen Anforderungen des Kinderschutzes, des Infektionsschutzes sowie der baulichen Sicherheitsvorschriften entsprechen.

(2) Kinder dürfen nur aufgenommen werden, wenn die für die Einrichtung erforderlichen gesundheitlichen Erklärungen (z. B. zur Impfung, Allergien, besonderen Bedürfnissen) vorliegen und die Aufsichtspersonen über notwendige Informationen verfügen.

(3) Die Aufsichtspflicht endet grundsätzlich mit dem vertraglich vereinbarten Ende des Betreuungsangebots; der Übergang zwischen Schule und Betreuung ist durch klare Abläufe und organisatorische Maßnahmen zu sichern.

§ 10 Verpflegung

(1) Die Einrichtungen bieten im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten eine altersgerechte Verpflegung (z. B. Frühstück, Mittagessen, Snacks) an.

(2) Die Verpflegung ist nach gesundheitlichen und ernährungswissenschaftlichen Standards auszurichten; bei besonderen Ernährungsbedürfnissen (Allergien, religiöse oder kulturelle Vorgaben) ist das Einverständnis der Sorgeberechtigten für die Teilnahme an den Verpflegungsangeboten der Einrichtung zu dokumentieren.

(3) Die Kosten für die Verpflegung können als gesondertes Entgelt erhoben werden, soweit dies im Rahmen der Beitragssatzung vorgesehen ist.

§ 11 Organisations- und Betriebsformen

(1) Die Stadt Remagen kann den Betrieb einzelner Einrichtungen in eigener Trägerschaft führen oder Trägerwechsel, in angemessener Beteilung des jeweiligen Elternausschusses, auf freie Träger (z. B. Wohlfahrtsverbände, kirchliche Träger) übertragen.

(2) Die Trägerin ist verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des KiTaG und des SGB VIII sowie der kommunalen und landesrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten.

(3) Die Stadt ist ermächtigt, weitere Einzelheiten zur Organisation, zum Personal, zur Qualitätssicherung und zu den Qualifikationsanforderungen durch die Benutzungsordnung und die Hausordnung zu regeln.

§ 12 Abmeldung und Ausschluss

(1) Die Beendigung der Betreuung erfolgt durch schriftliche Abmeldung der Sorgeberechtigten oder durch die Stadt, wenn die Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt sind oder die Betreuung aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen nicht mehr gewährleistet werden kann.

(2) Die Abmeldung sollte der Stadt mindestens einen Monat vor Beendigung der Betreuung schriftlich mitgeteilt werden; bei kurzfristigen Abmeldungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

(3) Ausschlüsse oder vorübergehende Suspendierungen sind nur zulässig, wenn die Integrität der Einrichtung oder die Sicherheit und gesundheitliche Belange der Kinder gefährdet sind; vorherige Anhörung der Sorgeberechtigten ist erforderlich.

§ 13 Übergang und Kooperation mit der Schule

(1) Die Einrichtungen arbeiten eng mit den Grundschulen im Stadtgebiet und im Einzugsbereich zusammen, insbesondere zur Gestaltung des Übergangs von der Kindertagesstätte in die Schule.

(2) Für Schulkinder sind die Betreuungsangebote im Rahmen des § 17 KiTaG mit den Schulen und dem Jugendamt der Kreisverwaltung Ahrweiler abzustimmen.

(3) Die Zusammenarbeit umfasst gemeinsame Veranstaltungen, Übergangsphase-Modelle sowie die Nutzung schulischer Räume oder Angebote, soweit dies rechtlich und organisatorisch möglich ist.

§ 14 Rechts- und Wirtschaftsstellung

(1) Die Stadt Remagen verfolgt mit dem Betrieb der Einrichtungen ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.

(2) Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Einrichtungen sind nicht wirtschaftlich selbständig.

(3) Die Stadt Remagen ist ermächtigt, weitere Einzelheiten zur Organisation, Finanzierung und Personaleinsatz durch Verwaltungsvorschriften, Hausordnungen und Benutzungsordnungen zu regeln.

§ 15 Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Satzung der städtischen Kindertagesstätten in Remagen (Kindertagesstätten-Satzung) vom 10.07.2023 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

(2) Bestehende Nutzungs- und Aufnahmeverträge bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit bestehen; die neuen Bestimmungen gelten für alle neuen Aufnahmen ab dem Inkrafttreten.

Remagen, den 06.08.2026
Björn Ingendahl
Bürgermeister