Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß Bundesmeldegesetz über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungs- oder Auskunftssperren. Bei einer Übermittlungssperre kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.
Folgende Übermittlungssperren können eingetragen werden:
Die Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Melderegisterauskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Hierzu ist bei der Meldebehörde ein Antrag zu stellen, in welchem die Gründe für eine Eintragung einer solchen Sperre angegeben werden müssen.
Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll, in jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen. Die Vorlage entsprechender Nachweise ist zwingend erforderlich.
Die Auskunftssperre ist auf 2 Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Grundsätzlich ist die Auskunftssperre und die Übermittlungssperre bei Wegzügen bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen. Für die Beantragung von Auskunftssperren und Übermittlungssperren hält das Bürgerbüro der Stadt Remagen Vordrucke bereit. Die Antragstellung kann auch formlos schriftlich vorgenommen werden.