Der Stadtrat hat am 26.08.2024 auf Grund der §§ 24 und 56 a Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Einrichtung eines Beirates für die Städtepartnerschaften
Zur Pflege der Städtepartnerschaft mit Maisons-Laffitte in Frankreich und der Städtefreundschaft mit Georgsmarienhütte wird ein entsprechender Beirat gebildet.
§ 2
Aufgaben des Beirates für die Städtepartnerschaften
| (1) | Der Beirat für die Städtepartnerschaften kümmert sich aktiv um die Aufrechterhaltung der Partnerschaften. Er pflegt die entsprechenden Kontakte, organisiert die gegenseitigen Austausche, unterstützt entsprechende Aktivitäten von Schulen, Vereinen und Initiativen und führt eigene Veranstaltungen und Aktionen durch. Dabei agiert er, soweit es rechtlich und verwaltungstechnisch zulässig ist, autark im Rahmen des zugewiesenen Budgets. |
| (2) | Auf Verlangen legt der Beirat für die Städtepartnerschaften dem Haupt- und Finanzausschuss Rechenschaft ab. |
| (3) | Die Geschäftsordnung des Stadtrats bestimmt, in welcher Form Mitglieder des Beirates für die Städtepartnerschaften im Rahmen seiner Aufgaben an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilnehmen. |
| (4) | Die Betreuung der Arbeit des Beirates und die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte obliegen der Stadtverwaltung durch die/den unter § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Vertreter/in. |
§ 3
Bildung und Mitglieder des Beirates für die Städtepartnerschaft
| (1) | Die Mitglieder des Beirates für die Städtepartnerschaften werden vom Stadtrat für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates gewählt. Wählbar sind alle in der Stadt Remagen ansässigen Einwohnerinnen und Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie Vertreter/innen von Schulen, Vereinen oder Institutionen gemäß Absatz 3 Nr. 3. |
| (2) | Stimmberechtigte Mitglieder Beirates für die Städtepartnerschaften: 1. je 1 Vertreter/in der im Stadtrat vertretenden Fraktionen. Die Fraktionen können hierfür sachkundige Bürger/innen vorschlagen. 2. 1 Vertreter/in der Stadtverwaltung. 3. bis zu drei engagierte Einwohner/innen oder Vertreter/innen von Schulen, Vereinen oder Institutionen, die sich durch besonderes Engagement für die Städtepartnerschaften auszeichnen. Sie werden von den unter Abs. 2 Nr. 1 genannten Beiratsmitgliedern mehrheitlich nominiert. |
| (3) | Der Bürgermeister kann an den Sitzungen des Beirates für die Städtepartnerschaften mit beratender Stimme teilnehmen. |
§ 4
Vorsitz und Verfahren
Der Ausschuss für die Städtepartnerschaften wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. So lange führt den Vorsitz der Bürgermeister. Stellvertreter/in ist der Vertreter der Stadtverwaltung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2).
§ 5
Sitzungen
Der Beirat für die Städtepartnerschaften tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen.
§ 6
Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Beirates für die Städtepartnerschaften üben ein Ehrenamt aus. Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Beirates entspricht der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Stadtratsausschüsse.
§ 7
Geschäftsordnung
Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates gelten entsprechend.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.