Titel Logo
Remagener Nachrichten
Ausgabe 38/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

des Bebauungsplanes 33.09 „Kindergarten am Lohweg“ im Ortsbezirk Oberwinter der Stadt Remagen, Ortsteil Bandorf (33.09/00), gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB).

Der Rat der Stadt Remagen hat in seiner Sitzung vom 26.09.2022 den Bebauungsplan 33.09 „Kindergarten am Lohweg“ im Ortsbezirk Oberwinter der Stadt Remagen, Ortsteil Bandorf (33.09/00), als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich, bestehend aus zwei Teilbereichen, geht aus dem beigefügten Übersichtsplan hervor. Dieser Ratsbeschluss wird hiermit bekanntgemacht.

Nach § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Darüber hinaus wird gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die hiermit bekanntgemachte Satzung wird ab dem Tage der Bekanntmachung gem.

§ 10 BauGB rechtsverbindlich. Sie wird von diesem Zeitpunkt an im Rathaus der Stadt Remagen, Bachstraße 7, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

STADTVERWALTUNG REMAGEN
Remagen, 11.09.2023
Björn Ingendahl
Bürgermeister