Satzung der Stadt Remagen über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025
(Hebesatzsatzung) vom 26.08.2024
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am
26.08.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Remagen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2
Hebesätze für 2025
Die Stadt Remagen setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| 1. | für die Grundsteuer a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 345 v. H. b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 465 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf 400 v. H. der Steuermessbeträge. |
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.