Der Stadtrat hat am 26.09.2022 auf Grund der §§ 24 und 56 a Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Einrichtung eines Inklusions- und Seniorenbeirates
Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren) sowie der Einwohnerinnen und Einwohner mit Behinderungen in der Stadt Remagen wird ein Inklusions- und Seniorenbeirat gebildet.
Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zählen zu den Menschen mit Behinderungen die Personen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können (soziales Modell von Behinderung).
§ 2
Aufgaben des Inklusions- und Seniorenbeirates
| (1) | Der Inklusions- und Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren sowie der Menschen mit Behinderungen. Der Beirat kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der Seniorinnen und Senioren sowie der Menschen mit Behinderungen berühren. Gegenüber den Organen der Stadt kann sich der Beirat hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind. |
| (2) | Die Geschäftsordnung des Stadtrats bestimmt, in welcher Form Mitglieder des Inklusions- und Seniorenbeirates im Rahmen seiner Aufgaben an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilnehmen. |
§ 3
Bildung und Mitglieder des Inklusions- und Seniorenbeirates
| (1) | Der Inklusions- und Seniorenbeirat besteht aus mindestens 10 Mitglieder. |
| (2) | Die Mitglieder des Inklusions- und Seniorenbeirates werden vom Stadtrat für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates gewählt. Wählbar sind alle in der Stadt Remagen ansässigen Einwohnerinnen und Einwohner oder Beschäftigte der in Absatz 3 genannten Organisationen. |
| (3) | Mitglieder des Inklusions- und Seniorenbeirats sind: |
je 1 Vertreter/in der ortsansässigen Sozial- und Wohlfahrtsverbände
(insbesondere Caritas, Arbeiterwohlfahrt, Deutsche Rote Kreuz, VdK, Lebenshilfe),
je 1 Vertreter der örtlichen Beratungsstellen (insbesondere EUTB)
je 1 Vertreter/in der katholischen und evangelischen Kirche sowie der
freikirchlichen Gemeinden
1 Vertreter/in der muslimischen Gemeinde,
je 1 Vertreter/in der ortsansässigen Senioren- und
Behinderteneinrichtungen oder der dortigen Heimbeiräte bzw.
Bewohnervertretungen
je 1 Vertreter/in der im Stadtrat vertretenden Fraktionen.
Die Fraktionen können hierfür sachkundige Bürger vorschlagen.
| (4) | Der Bürgermeister kann an den Sitzungen des Inklusions- und Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. |
§ 4
Vorsitz und Verfahren
Der Inklusions- und Seniorenbeirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder Stellvertreter. Solange führt den Vorsitz der Bürgermeister.
§ 5
Sitzungen
Der Inklusions- und Seniorenbeirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
§ 6
Empfehlungen und Anträge des Inklusions- und Seniorenbeirates
| (1) | Der Beirat hat beratende Funktionen. Seine Empfehlungen und Anträge werden vom Bürgermeister dem Ausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Soziales zugeleitet. |
| (2) | Vorhaben aus den Ausschüssen und dem Stadtrat, die die Belange der Senioren und Seniorinnen sowie der Menschen mit Behinderungen betreffen, sind dem Beirat zeitgerecht zur Beratung vorzulegen. |
| (3) | Bei Bedarf wird ein/e Vertreter/in des Beirates zu den Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse oder des Stadtrates hinzugezogen. |
| (4) | Die Betreuung der Arbeit des Beirates und die Durchführung der |
| Verwaltungsgeschäfte obliegen der Stadtverwaltung. | |
| (5) | Die Mitglieder des Ausschusses für Familie, Jugend, Senioren und Soziales erhalten eine Durchschrift der Sitzungsprotokolle. |
§ 7
Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Inklusions- und Seniorenbeirates üben ein Ehrenamt aus. Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Beirates entspricht der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Stadtratsausschüsse.
§ 8
Geschäftsordnung
Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates gelten entsprechend.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.11.2022 in Kraft.
Die Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates vom 04.11.2010 tritt am 31.10.2022 außer Kraft.