Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 41,42 und 47 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG), § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) i. V.m. § 2 Landesgebührengesetz Rheinland-Pfalz (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 25.09.2023 folgende Änderung beschlossen:
§ 1
§ 6 wird wie folgt geändert:
§ 6
Gebührenberechnung
| (1) | unverändert |
| (2) | unverändert |
| (3) | Für das Erteilen der Sondernutzungserlaubnis und für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit einer Sondernutzung vorgenommen werden, wird eine Verwaltungsgebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem im Einzelfall für die Entscheidung erforderlichen Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, dem wirtschaftlichem Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Soweit im Einzelfall der Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner die Erhebung der Mindestgebühr nicht rechtfertigen (z.B. bei nicht gewerbsmäßigen Flohmärkten), wird eine Verwaltungsgebühr nicht erhoben. |
| (4) | Die Verwaltungsgebühr bei Folge- und Verlängerungsentscheidungen beträgt grundsätzlich der Mindestgebühr, in Ausnahmefällen bei erhöhtem Verwaltungsaufwand kann eine nach Absatz 4 berechnete Verwaltungsgebühr erhoben werden. |
| (5) | Ist die sich nach Absatz 1 und 2 ergebende Gebühr niedriger als im Gebührenverzeichnis angesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. |
| (6) | Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den im Verzeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist. |
§ 2
§ 7 wird wie folgt geändert:
§ 7
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
| (1) | unverändert |
| (2) | unverändert |
| (3) | Die Gebührenschuld entsteht im Falle der Verwaltungsgebühren, soweit ein Antrag gestellt wird, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. In allen Fällen mit der Beendigung der Amtshandlung. |
§ 3
Die Anlage wird um folgende laufende Nummer 12 ergänzt:
| Lfd. Nr. | Art der Sondernutzung | Geb. in EUR von bis | Mindest-gebühr | |
| 12 | Verwaltungsgebühren |
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| a) Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis; Untersagung einer unerlaubten ausgeübten Sondernutzung, Durchführung von Amtshandlungen zur Beendigung einer unerlaubt ausgeübten Sondernutzung | 15,00 | 500,00 | 15,00 |
| b) bei einer Verlängerungs-bzw. Folgeentscheidung (Grundsatz) | -,-- | -,-- | 15,00 |
§ 4
Diese Änderungssatzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.