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Remagener Nachrichten
Ausgabe 47/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Stadt Remagen - Widmung „Ligusterweg“ - Gemarkung Remagen; Flur 36 bzw. 6 - Darstellung unmaßstäblich -

Aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt Remagen vom 26.09.2022 und gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in der jetzt gültigen Fassung, wird der „Ligusterweg“ in der Gemarkung Remagen, Flur 36 bzw. 6, Flurstücke 45/22, 1693 und 1694 sowie 347 und 45/24, als Gemeindestraße (Ortsstraße) gemäß § 3 Nr. 3 Landesstraßengesetz für den öffentlichen Fahr- und Fußverkehr gewidmet.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem „Widmungsplan“, der Bestandteil dieser Widmung ist.

Diese Verfügung gilt mit Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Tages als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Remagen, Bachstraße 2, 53424 Remagen einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1 der Rechtsbehelfsbelehrung) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist eingegangen ist.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Hinweis:

Der Widmungsplan, in dem die gewidmete Straße dargestellt ist, kann bei der Stadtverwaltung Remagen, Bauverwaltung, Bachstraße 5 - 7, 53424 Remagen, während der Dienststunden eingesehen werden.

STADTVERWALTUNG REMAGEN
Remagen, 11. November 2022
gez.
Björn Ingendahl
Bürgermeister