Der Rat der Stadt Remagen hat in seiner Sitzung vom 06.12.2021 die Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge beschlossen. Der Geltungsbereich, bestehend aus neun Abrechnungseinheiten, geht aus Anlage 1 zur Satzung hervor. Dieser Ratsbeschluss wird hiermit bekanntgemacht.
Gem. § 24 (6) der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die hiermit bekanntgemachte Satzung tritt gem. § 24 (3) S. 3 GemO am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie wird von diesem Zeitpunkt an im Rathaus der Stadt Remagen, Bachstraße 7, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Ergänzend dazu ist die Satzung auch über die Homepage der Stadt Remagen unter www.remagen.de zum Download verfügbar. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.