Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Gegenstand, Name und Zweck des Eigenbetriebs
| (1) | Die Stadtwerke Remagen mit den Betriebszweigen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind zu einem Eigenbetrieb verbunden und werden nach den Bestimmungen der EigAnVO und dieser Satzung geführt. | |
| (2) | Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung: "Stadtwerke Remagen“ | |
| (3) | Zweck des Eigenbetriebs ist es, | |
| a) | die Versorgung im Stadtgebiet mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke sicherzustellen. |
| b) | das im Stadtgebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen, einschließlich des Einsammelns und Abfahrens des Schlamms aus zugelassenen Kleinkläranlagen. |
| Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. | |
| (4) | Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 3 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Stadt Remagen über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen. | |
§ 2
Stammkapital
| Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt | 5.112.919,00 EUR |
| Davon werden zugeordnet: | |
| 1. dem Betriebszweig Wasserversorgung | 511.292,00 EUR |
| 2. dem Betriebszweig Abwasserbeseitigung | 4.601.627,00 EUR |
§ 3
Stadtrat
Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die GemO und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; diese sind insbesondere
| 1. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
| 2. | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes, die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, |
| 3. | der Abschluss von Verträgen, welche die gemeindliche Haushaltswirtschaft erheblich belasten sowie der Abschluss von Lieferverträgen mit Sonderabnehmern, |
| 4. | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 5. | die Satzungen, |
| 6. | die Sätze und Tarife für öffentliche Abgaben, für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife, |
| 7. | die mittel- und langfristigen Planungen. |
§ 4
Werkausschuss
| (1) | Der Stadtrat wählt einen Werkausschuss, dessen Mitgliederzahl in der Hauptsatzung festgelegt wird. Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen. | |
| (2) | Der Bürgermeister führt im Werkausschuss mit Stimmrecht den Vorsitz. | |
| (3) | Der Werkausschuss berät die den Eigenbetrieb betreffenden Beschlüsse des Stadtrats vor. Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu unterrichten. | |
| (4) | Der Werkausschuss legt die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Eigenbetriebs fest. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht der Stadtrat zuständig ist oder die nicht zum Aufgabenbereich des Bürgermeisters oder der Werkleitung gehören. | |
| (5) | Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über | |
| 1. | die Festsetzung allgemeiner Liefer- und Leistungsbedingungen soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Abgabensätze oder um Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte handelt, |
| 2. | die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere den Betrag von 5.000,00 EUR überschreiten und bis zu einem Betrag von maximal 12.500,00 EUR, |
| 3. | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 25.000,00 EUR übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, |
| 4. | die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen bis zu einer Höhe, die im Einzelfall 12.500,00 EUR nicht übersteigt, soweit sie nicht dem Bürgermeister übertragen sind oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, |
| 5. | den Verzicht auf Ansprüche aller Art, |
| 6. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen. |
§ 5
Bürgermeister
| (1) | Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebs sowie Vorgesetzter der Werkleitung. |
| (2) | Der Bürgermeister kann der Werkleitung Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Stadt, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind. |
| (3) | Der Bürgermeister hat vor Eilentscheidungen nach § 48 GemO, welche den Eigenbetrieb betreffen, die Werkleitung zu hören. |
§ 6
Werkleitung
| (1) | Die Aufgaben der Werkleitung werden auf Grund der Zweckvereinbarung über die Übertragung der kaufmännischen und technischen Betriebsführung der Stadtwerke Remagen mit den Betriebszweigen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Zweckvereinbarung) vom 27.08.2024 der Stadt Sinzig übertragen. Die Ausführung obliegt den Stadtwerken Sinzig. |
| (2) | Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsführerin selbstständig auf Grund der GemO, EigAnVO, dieser Satzung, der Beschlüsse des Stadtrates, des Werkausschusses, der Zweckvereinbarung und der Entscheidung des Bürgermeisters in eigener Verantwortung geleitet. Ihr obliegt die laufende kaufmännische und technische Betriebsführung. Einzelheiten sind in § 2 der Zweckvereinbarung geregelt. |
| (3) | Die Betriebsführerin hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. |
§ 7
Vertretung des Eigenbetriebs
| (1) | Die Betriebsführerin vertritt den Eigenbetrieb gerichtlich und außergerichtlich. |
| (2) | Die Betriebsführerin unterzeichnet nach § 7 unter dem Namen des Eigenbetriebs, ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. |
| (3) | Der Bürgermeister macht den Kreis der für den Eigenbetrieb Vertretungsberechtigten und den Umfang ihrer Vertretungsmacht öffentlich bekannt. |
§ 8
Bedienstete des Eigenbetriebs
| (1) | Die Bediensteten des Eigenbetriebes werden im Stellenplan der Stadt Remagen dargestellt. |
| (2) | Der Bürgermeister entscheidet als Dienstvorgesetzter über die Ernennung, Einstellung, Höherstufung, Eingruppierung, Entlassung und Kündigung der Beamten und Arbeitnehmern im Rahmen der Stellenübersicht; dabei ist in jedem Falle die Werkleitung zu hören. Über die Einstellung und Eingruppierung von Beamten ab dem dritten Einstiegsamt (gehobener Dienst) bis zur Besoldungsgruppe A 11 oder vergleichbare Arbeitnehmer entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss. |
| (3) | Die durch Gesetz oder Dienstvereinbarung vorgesehenen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt. |
§ 9
Rechnungswesen, Kassenführung
| (1) | Das Rechnungswesen wird nach den Betriebszweigen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung getrennt geführt. Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. |
| (2) | Der von der Betriebsführerin aufgestellte Wirtschaftsplan ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Stadtratzur Feststellung vorzulegen. |
| (3) | Für den Eigenbetrieb ist eine mit der Stadtkasse verbundene Sonderkasse zu führen. |
§ 10
Jahresabschluss, Lagebericht
| (1) | Die Betriebsführerin hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. |
| (2) | Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Betriebsführerin unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und über den Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Stadtrat zur Feststellung vorzulegen. |
§ 11
Leistungsaustausch
| (1) | Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite des Eigenbetriebs an die Stadt, an sonstige Eigenbetriebe und an Unternehmen in Privatrechtsform, an welchen die Stadt beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. |
| (2) | Abweichend von Absatz 1 kann Wasser für Zwecke der Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt geliefert werden. Wasser für den Brandschutz und Anlagen für die Löschwasserversorgung werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit dies dem Grundschutz dient. |
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für die Stadtwerke Remagen für den Betriebszweig Wasserversorgung sowie die Betriebssatzung der Stadtwerke Remagen für den Betriebszweig Abwasserbeseitigung vom jeweils 01.12.2015 außer Kraft.