Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz und in der Stadt Remagen gleichzeitig die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters (Direktwahl)statt.
Die Wahlen dauern von 8 bis 18 Uhr.
Die Gemeinde ist in folgende 10 Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk 101: Grundschule Kripp
Wahlraum: Pastor-Keller-Straße 9
Stimmbezirk 102: Grundschule Kripp
Wahlraum: Pastor-Keller-Straße 9
Stimmbezirk 201: Kath. Pfarr- und Jugendheim
Wahlraum: Kirchstraße 30a
Stimmbezirk 204: Grundschule Remagen
Wahlraum: Alte Straße 11
Stimmbezirk 206: IGS Remagen/Eingang Aula
Wahlraum: Goethestraße 43 - 45
Stimmbezirk 311: Grundschule Oberwinter
Wahlraum: Pfarrer-Sachsse-Straße 1
Stimmbezirk 331: Dorfgemeinschaftshaus Bandorf
Wahlraum: Einsfeldweg 11
Stimmbezirk 401: Kath. Pfarrheim Oedingen
Wahlraum: Kirchplatz 1
Stimmbezirk 501: Dorfgemeinschaftshaus Rolandswerth
Wahlraum: Hermesweg 18
Stimmbezirk 601: Mehrzweckhalle Unkelbach
Wahlraum: Oedinger Straße 16
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 16. Februar 2026 bis zum 01. März 2026 übersandt werden, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. In der Wahlbenachrichtigung sind Stimmbezirk und Wahlraum angegeben.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass – zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Stimmberechtigten zurückgegeben.
Bei der Landtagswahl wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkreis 13 am 22. März 2026“ ausgehändigt.
Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die rechte obere Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| 1. | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| 2. | für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlkreisvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Die Wählerinnen und Wähler geben
ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,
| dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, |
und ihre Landesstimme in der Weise,
| dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll. |
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Gleichzeitig mit der Landtagswahl wird in der Stadt Remagen die Bürgermeisterin/der Bürgermeister gewählt.
Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und des Ortes ihres Hauptwohnsitzes aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.
Erhält bei der Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet
eine Stichwahl am Sonntag, dem 12. April 2026, von 8 bis 18 Uhr statt.
Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben, und legen den Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl und den Stimmzettel für die Direktwahl in die Wahlurnen, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Landtagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters haben, können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.
Wählerinnen und Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können sich noch bis
Freitag, den 20. März 2026, 15 Uhr
bei der Stadtverwaltung amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie amtliche Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stadtverwaltungübersenden, dass diese dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingehen.
Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stadtverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand (ebenfalls auf dem Wahlbriefumschlag angegeben) abgegeben werden.
Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag, 15 Uhr beantragt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem 6. März 2026 eingetreten sind oder noch eintreten.
Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Stadtverwaltungselbst in Empfang nehmen, können aber auch direkt an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.
VIII.
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig.
Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).