Antrag beim Forstamt Birkenfeld auf Genehmigung der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart zur Fortführung einer Weihnachtsbaumkultur in Verbindung mit einer hybriden Photovoltaikanlage (Agri-FPV) auf dem Grundstück 23 Flur 7 in der Gemarkung Nachbollenbach mit einer Größe von 2,47 ha
Grundlage:
Planung des Grundstückseigentümers für die Errichtung einer Agri-FPV-Anlage
Das Forstamt Birkenfeld, Schlossallee 7, Birkenfeld gibt als zuständige Genehmigungsbehörde für die Umwandlung von Wald nach § 14 (1) Nr. 1 LWaldG bekannt:
Sachverhalt:
Der Grundstückseigentümer beabsichtigt die derzeit waldrechtlich genehmigte Fläche auf der Gemarkung Nachbollenbach Flur 7 Grundstücks-Nr. 23 mit einer Größe von 2,47 ha wieder in eine landwirtschaftliche Nutzfläche umzuwandeln, damit die Weihnachtsbaumkultur mit einer hybriden Photovoltaikanlage (Agri-FPV) über den Weihnachtsbäumen installiert werden kann. Die Weihnachtsbaumkultur soll weiterhin auf der landwirtschaftlichen Fläche betrieben werden. Mit der Pflanzung einer zweireihigen Streuobstwiese auf 8m Breite am äußersten Rand der Parzelle 23, soll eine klare Abgrenzung zum anliegenden Wald erwirkt werden.
Gemäß Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG bedarf es für das vorliegende Vorhaben - Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart von 1 ha bis weniger als 5 ha Größe - einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 des UVPG.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wäre. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
Die Prüfung hat in der ersten Stufe ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien betroffen sind. Das betroffene Grundstück liegt in keinem Schutzgebiet, so dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nachsichzieht.
Für das Vorhaben wird gemäß § 5 (2) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist unter Zugrundelegung der in den Anlagen 2 und 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Aus der Waldumwandlung resultieren keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
Diese Mitteilung gilt als Bekanntgabe nach § 5 UVPG.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Unterlagen zur Feststellung der Nicht-UVP-Pflichtigkeit können nach den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes beim Forstamt Birkenfeld, Schlossallee 7, 55765 Birkenfeld, nach Terminabsprache eingesehen werden.