I.
Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum Jugendparlament der Stadt Wittlich statt.
Die Wahl zum Jugendparlament der Stadt Wittlich findet ausschließlich als Briefwahl statt.
II.
Alle Wahlberechtigten erhalten automatisch
- einen Wahlschein
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen Wahlbriefumschlag
Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf dem Merkblatt zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.
III.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat elf Stimmen. Die Wählerinnen und Wähler geben sie in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.
IV.
Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:
| 1. | Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Jugendparlaments zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG). |
| 2. | Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG). |
| 3. | Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG). |
V.
Die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich.
Der Briefwahlvorstand I für die Wahl des Jugendparlaments der Stadt Wittlich tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahltag, dem 22. März 2026, um 14.30 Uhr im Sitzungszimmer 101, 1. Stock des Rathauses Schloßstraße 11, 54516 Wittlich zusammen.
VI.
Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Ein Wahlberechtigter der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).