Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, am 20.03.2024 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 10.04.2024 bekannt gemacht wird.
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber | verändert | nunmehr |
| bisher | um | festgesetzt |
|
|
| auf |
| EURO | EURO | EURO |
| 1. Im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 52.575.483 | 496.301 | 53.071.784 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 52.565.930 | 497.301 | 53.063.231 |
| der Jahresüberschuss | 9.553 | -1.000 | 8.553 |
| 2. Im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 2.489.354 | -1.000 | 2.488.354 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.016.950 | 2.305.900 | 5.322.850 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 8.643.100 | 4.343.510 | 12.986.610 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -5.626.150 | -2.037.610 | -7.663.760 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 3.136.296 | 2.038.610 | 5.174.906 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| verzinste Kredite | von bisher 2.900.000 Euro | auf 3.500.000 Euro |
| zusammen | von bisher 2.900.000 Euro | auf 3.500.000 Euro. |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, bleibt unverändert bei 2.600.000 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, bleibt unverändert bei 0 Euro.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen |
| – Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf 5.345.700 EURO |
| 2. | Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung |
| – Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf 0 EURO |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen |
| Stadtwerke Wittlich werden nicht beansprucht. |
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1.) | für Leistungsstufen — 0 EURO |
| 2.) | für Leistungsprämien und Leistungszulagen — 10.000 EURO |
Die übrigen Festsetzungen bleiben unverändert.
Die Erste Nachtragshaushaltssatzung 2024 liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme ab Montag, dem 22.04.2024 an sieben Werktagen während der Dienstzeiten (Montag – Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag zusätzlich 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 14.00 bis 18.00 Uhr) im Rathaus, Schloßstraße 11, Zimmer Nr. 301, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.