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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche BekanntmachungSatzung über den Ersatz von Verdienstausfall für selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der Stadt Wittlich vom 5. Mai 2023

Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für selbstständige ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der Stadt Wittlich vom 5. Mai 2023

Der Stadtrat hat am 4. Mai 2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit dem § 13 Abs. 7 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) - in der jeweils gültigen Fassung – folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Ersatz des Verdienstausfalls für Selbstständige

Beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Stadt Wittlich haben nach § 13 Abs. 7 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Stadt Wittlich entsteht – bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit – in Form eines pauschalierten Stundenbetrags. Als Selbstständige gelten auch Freiberufler (Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, z.B. selbstständige ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten).

Diese Bestimmung gilt entsprechend für Personen, die glaubhaft machen, dass sie neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig eine selbstständige Nebentätigkeit ausüben.

§ 2 Arbeits- und Ruhezeiten

(1) Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Als Arbeitszeit gilt die glaubhaft gemachte Arbeitszeit.

(2) Der Verdienstausfall für Selbstständige ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 7:00 bis 18:00 Uhr sowie samstags von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Unabhängig hiervor kann die Arbeitszeit in jedem Fall individuell ermittelt werden, insbesondere bei Personen, die regelmäßig auch zu anderen Zeiten arbeiten (z.B. Bäcker). Auf Antrag des Selbstständigen ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend.

(3) Einsatzbedingte Ruhezeiten werden in analoger Anwendung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften oder sonstiger Regelungen und Empfehlungen (z.B. des Deutschen Feuerwehrverbands) individuell ermittelt.

§ 3 Höhe der Entschädigung

Als Entschädigung im Alarmierungsfall wird ein Regelstundensatz von 50,00 Euro gewährt. Bei planbaren Ereignissen und sonstigen Veranstaltungen wird ein Regelstundensatz von 25,00 Euro gewährt. Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelstundensatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens unter Vorlage entsprechender Belege (z.B. Vorlage des Einkommenssteuerbescheid, Erklärung des Steuerberaters), in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird. Der Regelstundensatz darf in keinem Fall die Höhe von 70,00 Euro überschreiten.

§ 4 Geltendmachung des Anspruchs

Der Verdienstausfall, auf den die selbstständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wittlich nach dieser Satzung Anspruch haben, wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach dem Einsatz oder dem anderen anspruchsbegründeten Tatbestand gestellt wird. Die Stadtverwaltung Wittlich kann weitere Regelungen zum Abrechnungsverfahren treffen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Wittlich, den 5. Mai 2023
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister