Der Stadtrat von Wittlich hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:
I. Reihengrabstätten
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
III. Ausheben und Schließen der Gräber
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
V. Benutzung der Leichenhalle
VI. Sonstige Leistungen
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Erstbestattungen der Antragsteller und die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.12.2017 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 373,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr — ab 746,00 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte — 435,00 €
3. Überlassung einer Rasengrabstätte
a) für Erdbestattungen — 1.516,00 €
b) für Urnenbestattungen — 897,00 €
4. Überlassung einer Baumgrabstätte — 897,00 €
II. Wahlgrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechtes an
a) einer Einzelgrabstätte
aa) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 373,00 €
bb) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr — 1.242,00 €
b) einer Doppelgrabstätte — 2.298,00 €
c) einer Familiengrabstätte (3 Grabstellen) — 3.417,00 €
d) einer Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) — 746,00 €
e) mehrstelligen Grabstätten in Sondergrößen pro m² — 513,00 €
f) einer Urnennische in einer Urnenwand (bis zu 4 Urnen) — 746,00 €
2. Verlängerung des Nutzungsrechtes
nach Punkt 1 für jedes volle Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte
aa) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 24,86 €
bb) ab dem vollendeten 5 Lebensjahr — 49,68 €
b) eine Doppelgrabstätte — 91,92 €
c) eine Familiengrabstätte (3 Grabstellen) — 136,66 €
d) eine Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) — 49,72 €
e) eine mehrstellige Grabstätte in Sondergrößen pro m² — 20,50 €
f) eine Urnennische in einer Urnenwand (bis zu 4 Urnen) — 49,72 €
3. Nutzungsgebühr für eine Tiefengrabstelle
beträgt zusätzlich zu den Gebühren nach Punkt II. 1.a bb) bis c) und e) 622,00 €
4. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden je Jahr die gleichen Gebühren wie nach Punkt 2 erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber (Bestattungsgebühren)
1. Reihengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 122,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr — ab 417,00 €
2. Wahlgräber (§ 17 Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 122,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr — ab 490,00 €
3. Mehrkosten für eine Tieferbettung in einer Wahlgrabstätte
zusätzlich zu der Gebühr nach III.2. — 123,00 €
4. Bestattungen einer Aschenurne
a) in Urnenreihengräber — 122,00 €
b) in Urnenwahlgräber — 147,00 €
c) als Zubettung in Erdgrabstätten — 147,00 €
d) in einer Urnennische einer Urnenwand — 147,00 €
5. Bestattung von Totgeburten
oder nicht bestattungspflichtigen Föten — 122,00 €
(ausgenommen Sternengrabfeld)
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Diesen Kosten wird ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag von 10 % hinzugerechnet.
V. Benutzung der Leichenhalle (§ 34 Friedhofssatzung)
a) Benutzung der Leichenzellen, je Leiche — 149,00 €
b) Benutzung der Aussegnungshalle — 222,00 €
VI. Sonstige Leistungen
1. Errichtung von Grabmalen (§ 26 Friedhofssatzung)
Für die Zustimmung zur Errichtung oder baulichen Änderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen
wird jeweils als Gebühr erhoben: — 37,00 €
2. Standfestigkeitsüberprüfung von Grabmalen (§ 27 Friedhofssatzung)
Für die jährliche Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen wird bis zum Ablauf der Nutzungszeit
als jährliche Gebühr erhoben: — 1,50 €
3. Grabbegrenzungsgebühren (§ 30 Friedhofssatzung
Auf dem Friedhof Trierer Landstraße sowie auf dem neuen Teil der Friedhöfe Bombogen und Lüxem erfolgt die Trennung der Gräber untereinander (seitliche Begrenzung) durch 40 cm breite Schrittplatten (§ 30 Friedhofssatzung). Für die von der Friedhofsverwaltung zu liefernden und zu verlegenden Begrenzungsplatten (Schrittplatten) werden für die einzelnen Grabstellen folgende Gebühren erhoben:
a) Familiengrabstelle/Doppelgrabstelle — 85,00 €
b) Reihengrabstelle/Einzelgrabstelle — 85,00 €
c) Kindergrabstelle/Urnengrabstelle — 67,00 €
4. Namens- und Verschlussplatten
Für die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Namens- und Verschlussplatte werden folgende Gebühren erhoben
a) Namensplatte für Rasengrabstätten (einschl. Verlegen) — 143,00 €
b) Verschlussplatte für 2er-Nische Urnenwand
(einschl. Verschlussriemchen) — 45,00 €
c) Verschlussplatte für 4er-Nische Urnenwand
(einschl. Verschlussriemchen) — 52,00 €
d) Verschlussriemchen Urnenwand — 12,00 €
e) Namensplatte für Baumgrabstätte
(einschließlich Befestigung) — 110,00 €
5. Pflege von aufgelösten Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 29 Abs. 1 Friedhofssatzung)
je Jahr — 17,00 €
6. Abbau und Entsorgung von Grabstätten (§ 29 Abs. 2 der Friedhofssatzung)
bei Erdgrabstätten
a) je Grab der Grabstätte — 77,00 €
b) zuzüglich je Grabmal (incl. Fundament) — 132,00 €
c) zuzüglich Einfassung je Grabstätte — 66,00 €
d) zuzüglich je Grababdeckplatte — 79,00 €
bei Urnengrabstätten
a) je Grabstätte — 58,00 €
b) zuzüglich je Grabmal (incl. Fundament) — 73,00 €
c) zuzüglich Einfassung je Grabstätte — 30,00 €
d) zuzüglich je Grababdeckplatte — 30,00 €
Bei Rasengräbern (§ 14 Friedhofssatzung), Baumgräbern (§ 15 der Friedhofssatzung) und Urnennischen (§ 19 der Friedhofssatzung) wird keine Gebühr für den Abbau und die Entsorgung von Grabstätten erhoben.
7. Ersatz von Aufwendungen
Soweit die Friedhofgebührensatzung für die Benutzung der Einrichtungen oder für Leistungen der Stadt im Friedhofs- und Bestattungswesen keine Gebührensätze enthält, sind dem Friedhofsträger die entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Bei Fremdleistungen wird ein Verwaltungsgemeinkostenzuschlag von 10 % hinzugerechnet.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.