Den Anforderungen der heutigen Gesellschaft folgend sollen die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit erhalten, ihr Kind/ihre Kinder nach dem Unterricht an einem freiwilligen Betreuungsangebot im Bereich der Grundschule teilnehmen zu lassen.
In geeigneten Räumlichkeiten soll für die betreuten Kinder die Möglichkeit geboten werden, neben Basteln, Lesen und dem Anfertigen von Hausaufgaben auch Freizeitspiele durchzuführen.
(1) Träger des Betreuungsangebotes an den städtischen Grundschulen ist die Stadt Wittlich.
(2) Das Betreuungsangebot richtet sich nach den Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz.
Eine Einrichtung eines Betreuungsangebotes an den Grundschulen erfolgt
| a) | bei Grundschulen mit Ganztagsschulangebot ab der Mindestteilnehmerzahl von 12 Kindern (max. 1 Gruppe für das betreffende Zeitfenster nach § 3)., |
| b) | bei Grundschulen ohne Ganztagsschulangebot ab der Mindestteilnehmerzahl von 8 Kindern/Gruppe (max. 3 Gruppen). |
(3) Die Aufsicht führt die Schulleitung der Grundschule. Die Schulleitung ist gegenüber den Betreuungspersonen weisungsberechtigt.
(4) Die Betreuungspersonen sind für die bestimmungsgemäße Durchführung des Betreuungsangebotes verantwortlich.
(5) Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Die Schulleitung berät den Träger und hilft bei der Ermittlung des Betreuungsbedarfs.
(1) Das Betreuungsangebot soll für mindestens ein Schuljahr (01.08. eines jeden Jahres bis 31.07. des darauffolgenden Jahres) eingerichtet werden.
(2) Die Betreuung findet in der Regel an allen Unterrichtstagen statt.
(3) In den Schulferien und an gesetzlichen Feiertagen findet keine Betreuung statt. Über sonstige Ausnahmen entscheidet der Träger oder die Schulleitung.
(4) Die tägliche Betreuungszeit wird wie folgt festgesetzt:
| a) | an den Grundschulen mit Ganztagsschulangebot: |
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| Montag bis Freitag in der Zeit von 12:00 - 14:00 Uhr (ohne Mittagsverpflegung) |
| b) | an den Grundschulen mit Ganztagsschulangebot |
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| nur freitags in der Zeit von 12:00 - 16:00 Uhr (ohne Mittagsverpflegung) für die angemeldeten Ganztagsschüler |
| c) | an den Grundschulen ohne Ganztagsschulangebot: |
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| in der Zeit von 12:00 - 14:00 Uhr (mit Mittagsverpflegung nach Vereinbarung) |
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| in der Zeit von 12:00 - 16:00 Uhr (mit Mittagsverpflegung nach Vereinbarung). |
(1) Alle Grundschüler, die die jeweilige Grundschule besuchen, können an dem Angebot teilnehmen. Die Aufnahme gilt grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres (01.08. eines jeden Jahres bis 31.07. des darauffolgenden Jahres).
(2) Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht grundsätzlich nicht. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, so richtet sich die Aufnahme nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität.
Im Einzelnen sind folgende Prioritäten in der nachfolgenden Reihenfolge zu beachten:
Im Bedarfsfalle ist von den Personensorgeberechtigten eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen.
(1) Die Personensorgeberechtigten der Kinder der neuen ersten Klasse erhalten bei der Anmeldung des Kindes an der Grundschule ein Merkblatt zum Betreuungsangebot ausgehändigt.
Die Personensorgeberechtigten der bereits die Grundschule besuchenden Kinder werden von der Schulleitung in geeigneter Weise über das Anmeldeverfahren informiert.
(2) Die Anmeldungen (Anlage) sind der Grundschule umgehend, spätestens bis 28.02. für das jeweils kommende Schuljahr, vorzulegen. Nach Entscheidung über die Zulassung zum Betreuungsangebot erhalten die Personensorgeberechtigten eine schriftliche Bestätigung durch die Stadtverwaltung Wittlich.
(3) Die Personensorgeberechtigten der nicht zugelassenen Kinder erhalten durch die Stadtverwaltung Wittlich eine Absage. Sie haben darin die Möglichkeit, sich bei der Schule auf einer Vormerkliste für freiwerdende Plätze registrieren zu lassen. Über die Reihenfolge der Nachrücker für freiwerdende Plätze entscheidet der Träger in Abstimmung mit der Schulleitung.
(1) Die Personensorgeberechtigten tragen entsprechend den Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zur Deckung der Personal- und Sachkosten bei. Daher sind die Elternbeiträge auch bei längerem Fehlen oder bis zur Wirksamkeit einer Abmeldung in voller Höhe zu zahlen.
(2) Die Festsetzung und Fälligkeit der Beiträge für das Betreuungsangebot erfolgt durch Satzung.
(1) Kündigungen durch die Personensorgeberechtigten sind mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.
(2) Ein Kind kann von der Teilnahme an der Betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn
| a) | durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder |
| b) | andere Personen hierdurch gefährdet sind und/oder |
| c) | die Einrichtung dem Kind nicht gerecht werden kann und/oder |
| d) | die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Monate in Verzug sind. |
Die Personensorgeberechtigten haben die Schule bzw. die Betreuungspersonen über alle das Betreuungsangebot betreffenden Sachverhalte umgehend zu informieren (ansteckende Krankheiten, geplante Krankenhausaufenthalte, veränderte Abholzeiten, Abholung durch andere Personen, etc.).
Die von den Personensorgeberechtigten im Anmeldevordruck gewünschten Abholzeiten sind einzuhalten. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen der Grundschulordnung.
(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit der Übernahme der Kinder in den Räumen des Betreuungsangebotes und endet mit der Übergabe an die abholberechtigten Personen bzw. mit dem Verlassen des Schulgeländes durch die Kinder.
(2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes in der Grundschule und bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.
(3) Für Schäden, die von Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.
(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.
Die Personensorgeberechtigten erkennen mit der Abgabe der Anmeldung zum Betreuungsangebot diese Betreuungsordnung als verbindlich an.
Diese Betreuungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Februar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betreuungsordnung für die Betreuungsangebote an den städtischen Grundschulen der Stadt Wittlich vom 24. Mai 2019 außer Kraft.