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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot in Grundschulen der Stadt Wittlich vom 15. Dezember 2022

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Betreuungsordnung für das Betreuungsangebot in Grundschulen der Stadt Wittlich folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Beitragspflicht

Die Teilnahme an dem Betreuungsangebot der Grundschulen ist beitragspflichtig.

§ 2

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten. Sie haften gesamtschuldnerisch.

§ 3

Höhe der Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Betreuungsangebot an Grundschulen mit oder ohne Ganztagsschulangebot. Die maßgebliche Höhe bestimmt sich bei der Grundschule ohne Ganztagsschulangebot nach dem Betreuungsumfang bis max. 14 Uhr oder max. 16 Uhr. Die Beiträge werden wie folgt festgesetzt:

a)

an Grundschulen mit Ganztagsschulangebot:

• bis max. 14:00 Uhr = 40 €/Monat

• nur freitags bis max. 16:00 Uhr = 40 €/Monat

b)

an Grundschulen ohne Ganztagsschulangebot:

• bis max. 14:00 Uhr = 30 €/Monat

• bis max. 16:00 Uhr = 50 €/Monat

(2) Eine Erstattung von Beiträgen für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht.

(3) Die Kosten für das Mittagessen werden aufgrund einer mit den Personensorgeberechtigten zu schließenden Verpflegungskostenvereinbarung separat berechnet.

§ 4

Beitragsermäßigung

Die Beiträge können für bedürftige Familien ermäßigt werden. Die Einzelfallentscheidung trifft die Verwaltung.

Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Schülerinnen und Schüler, die selbst oder in Bedarfsgemeinschaft mit Personen leben, die

  1. Leistungen nach dem 3. Kapitel des 2. Abschnittes des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) ohne befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II, nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder

  2. sich vorübergehend in einer wirtschaftlich vergleichbaren finanziellen Notlage befinden (Härtefall, z.B. Kinder und Jugendliche, für die infolge einer finanziellen Verschuldung oder eines kurzfristigen Ausfalls des Haupternährers tatsächlich nur stark eingeschränkte Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen).

§ 5

Fälligkeit

(1) Der Beitrag für die Betreuung ist jeweils zum 15. eines Monats für die Zeit vom 01.08. bis 30.06. eines jeden Jahres (= 11 Monate) monatlich fällig.

Es ist stets der Monatsbeitrag in voller Höhe zu zahlen, auch wenn die Betreuung nicht an jedem Schultag in Anspruch genommen wird.

(2) Bei einem Eintritt in die Betreuende Grundschule während des laufenden Schuljahres ist der monatliche Beitrag anteilig ab dem 1. des Eintrittsmonats zu leisten.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.05.2019 außer Kraft.

Wittlich, den 15.12.2022
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch, Bürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Wittlich, den 15.12.2022
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch, Bürgermeister