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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 20/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung

der Stadtverwaltung Wittlich als örtliche Ordnungsbehörde

zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Wittlicher Säubrennerkirmes

im Zusammenhang mit dem Mitführen von Glasbehältnissen

im Veranstaltungsbereich

in der Zeit vom 15. bis 19. August 2025

Aufgrund der §§ 1 und 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) in der Fassung vom 10.11.1993 (GVBl. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 516), erlässt die Stadtverwaltung Wittlich – örtliche Ordnungsbehörde – folgende

Allgemeinverfügung

I.

Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird es untersagt, anlässlich der Säubrennerkirmes 2025 in der Zeit von

Freitag, 15.08.2025, 17.00 Uhr bis Samstag, 16.08.2025, 04.00 Uhr

Samstag, 16.08.2025, 10.00 Uhr bis Sonntag, 17.08.2025, 04.00 Uhr

Sonntag, 17.08.2025, 10.00 Uhr bis Montag, 18.08.2025, 03.00 Uhr

Montag, 18.08.2025, 10.00 Uhr bis Dienstag, 19.08.2025, 03.00 Uhr

Dienstag, 19.08.2025, 10.00 Uhr bis Dienstag, 19.08.2025, 21.00 Uhr

die nachfolgenden Veranstaltungsbereiche mit Glasgetränkebehältnissen jeglicher Art zu betreten und dort mit sich zu führen. Von dem Glasverbot werden folgende Straßen etc. umfasst:

Altneugasse,

Am Kolpinghaus,

Bachstraße,

Brautweg, einschließlich des Rathausvorplatzes,

Burgstraße, ab Marktplatz bis Einmündung Kurfürstenstraße,

Feldstraße ab Bachstraße bis Trierer Straße mit Platz an der Lieser und Lieserufer sowie Altstadtbrücke und dem ehemaligen Parkplatz zwischen Trierer Straße und Feldstraße (Kranz-Wendel),

Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB), gesamter Bereich,

Himmeroder Straße ab Marktplatz bis Haus Nr. 26,

Hochstraße von Burgstraße bis Haus Nr. 22,

Karrstraße,

Kirchstraße, einschließlich Kirchenvorplatz,

Klostergarten,

Klosterstraße,

Kurfürstenplatz,

Kurfürstenstraße ab Burgstraße bis zur Einmündung Gerberstraße,

Marktplatz,

Neustraße einschließlich Seitenwege,

Obere Kordel ab Karrstraße bis Haus Nr. 17,

Ottensteinplatz,

Parkplatz Eventum einschließlich des angrenzenden Abschnitts des Maare-Mosel-Radwegs bis zum Ende Mitarbeiterparkplatz Rathaus,

Parkplatz Karrstraße,

Querspange Kurfürstenstraße – Schloßstraße,

Schloßberg,

Schloßplatz,

Schloßstraße ab Burgstraße bis einschließlich Rathaus (Stadtverwaltung),

Trierer Straße mit Pariser Platz ab Marktplatz bis Einmündung Untere Kordel,

Viehmarktplatz,

Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB) - gesamter Bereich.

Der beigefügte Plan mit Kennzeichnung der betroffenen Straßen und Plätze ist Bestandteil dieser Verfügung.

Ausgenommen von diesem Verbot sind die Betreiber zugelassener Verkaufsstände und Personen, welche Glasgetränkebehältnisse offensichtlich und ausschließlich zur häuslichen Verwendung erworben haben und aus diesem Grund mit sich führen.

II.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu I. wird hiermit die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme der unter I. genannten verbotenen Gegenstände angedroht.

III.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.

IV.

Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben (§ 1 LVwVfG i.V.m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG).

Begründung zu I.:

Gemäß § 9 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, soweit nicht die §§ 9a ff. POG ihre Befugnisse besonders regeln.

Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei objektiver Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt. Dabei umfasst die öffentliche Sicherheit den Schutz der gesamten Rechtsordnung, insbesondere den Schutz der Individualrechtsgüter wie Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum.

Im Zeitraum vom 15. bis 19. August 2025 findet im Stadtgebiet Wittlich die jährliche Säubrennerkirmes statt. Der Schwerpunkt der Veranstaltung umfasst die unter I. aufgeführten Bereiche.

Das Glasverbot wurde anlässlich der Säubrennerkirmes erstmalig im Jahre 2010 verfügt, nachdem es in den Jahren zuvor aufgrund zerbrochener Glasbehältnissen zu einem erheblichen Aufkommen an Glasscherben im Veranstaltungsbereich gekommen ist. Dieser Umstand führt unter anderem zu einem erhöhten Verletzungsrisiko bei den Besuchern.

Um diesen Gefahren zu begegnen ist das oben genannte Betretungsverbot (I.) erforderlich und im Hinblick auf die Gefahrenlage auch als angemessen anzusehen. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass dieses erlassene Betretungsverbot zu einem deutlichen Rückgang von zerbrochenem Glas im Veranstaltungsbereich geführt hat.

Zwar stellt der Verzicht auf das Mitführen von Glas eine Einschränkung dar, die jedoch durch den Einsatz alternativer Materialien (z.B. Kunststoff oder Hartplastik) minimiert werden kann. Diese Einschränkung ist im Verhältnis zur aufgezeigten Gefahrenlage für den angeordneten Zeitraum zumutbar und vertretbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Getränkeangebot in diesen Behältnissen in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen hat.

Von dem unter I. angeordneten generellen Mitführungsverbot von Glasgetränkebehältnissen sind diejenigen Personen auszunehmen, die Glasbehältnisse offensichtlich und ausschließlich zum häuslichen Gebrauch mitführen. Damit besteht für Anlieger innerhalb des Verfügungsgebietes die Möglichkeit, Getränke nach Hause zu bringen. Hierdurch kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass zum Beispiel infolge wahrheitswidriger Angaben zum häuslichen Gebrauch dennoch unbefugterweise Glasgetränkebehältnisse zum dortigen Verbrauch in das Verbotsgebiet gelangen; es ist jedoch zu erwarten, dass der Gebrauch von Glas eine hinreichende Beschränkung erfährt, die ausreicht, den abzuwehrenden Gefahren wirksam zu begegnen.

Begründung zu II.:

Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 61, 62, 65 und 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LVwVG) in der derzeit geltenden Fassung. Als Zwangsmittel kommen gemäß § 62 LVwVG Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht. Bei Verstößen gegen das unter I. verfügte Betretungsverbot wird auf der Grundlage des § 65 LVwVG das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges angedroht. Gemäß § 65 Abs. 1 LVwVG darf der unmittelbare Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziel führen oder untunlich sind. Dies ist vorliegend der Fall. Zweck des Betretungsverbotes mit Glasbehältnissen ist es, die Veranstaltungsfläche von Glasgefäßen weitgehend frei zu halten, um die in der Begründung beschriebenen Gefahren zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss ein Zwangsmittel angedroht werden, dass zum sofortigen Erfolg führt. Durch ein anderes Zwangsmittel kann nicht wirksam verhindert werden, dass Glas in den Veranstaltungsbereich gelangt und dort zu Bruch geht. Insofern ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges auch verhältnismäßig.

Begründung zu III.:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ergibt sich daraus, dass die Beseitigung der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit keinen weiteren Aufschub duldet. Die Gefahren für so bedeutende Individual-Schutzgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum unbeteiligter Personen sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann. Durch die Vollzugsfolge wird die Versorgung mit Getränken nicht eingeschränkt. Der persönliche Bedarf kann durch die Nutzung von Plastik- oder Pappbehältnissen problemlos gedeckt werden. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der genannten Anordnung und damit der Verhinderung von Gefahren für die körperliche Unversehrtheit überwiegt insoweit das eventuelle Aufschubinteresse der hiervon Betroffenen.

Diese Allgemeinverfügung steht nach deren Veröffentlichung auch auf der Internetseite der Stadtverwaltung Wittlich unter www.wittlich.de zur Einsicht bereit.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Wittlich, Schloßstraße 11, 54516 Wittlich oder bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a in 54295 Trier, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden.

Wittlich, 8. Mai 2025
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister