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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 25/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes W-84-00 „Cityhotel mit Lebensmittelmarkt“

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 04. Mai 2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan W-84-00 „Cityhotel mit Lebensmittelmarkt“ gemäß § 10 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.03.2023 (GVBl. S. 71) als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

Das ca. 5.360 m² große Plangebiet umfasst den vorgesehenen Standort des zukünftigen Cityhotels mit Lebensmittelmarkt an der Kurfürstenstraße. Der Geltungsbereich ist auf dem nachfolgenden Planausschnitt unmaßstäblich dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der gemäß §13a BauGB (Bebauungspläne der Innentwicklung) aufgestellt worden ist, ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Cityhotels mit Lebensmittelmarkt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan wird während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Wittlich, Schloßstraße 11, Zimmer 313, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Einsichtnahme kann nach erfolgter telefonischer Terminabsprache unter der Rufnummer 06571-171201 erfolgen.

Die Satzung ist gem. § 10 a BauGB auch auf der Internetseite der Stadt Wittlich unter

https://www.wittlich.de/de/planung-umwelt-und-mobilitaet/stadtplanung/bauleitplanung/bebauungsplaene/ sowie über das Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz unter www.geoportal.rlp.de einsehbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängeln des Abwägungsvorgangs sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Wittlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen dieses Bebauungsplanes in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche wird verwiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr.2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wittlich, den 20.06.2023
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch, Bürgermeister