Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung, am 18.07.2023 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 25.07.2023 bekannt gemacht wird.
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| 1. Im Ergebnishaushalt | gegenüber | verändert | nunmehr |
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| bisher | um | festgesetzt |
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| auf |
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| EURO | EURO | EURO |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 46.167.230 | 1.865.950 | 48.033.180 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 52.869.919 | -1.414.400 | 51.455.519 |
| der Jahresfehlbetrag | -6.702.689 | 3.280.350 | -3.422.339 |
| 2. Im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen | |||
| Ein- und Auszahlungen | -4.493.579 | 3.280.350 | -1.213.229 |
| die Einzahlungen aus | |||
| Investitionstätigkeit | 13.214.327 | +513.100 | 13.727.427 |
| die Auszahlungen aus | |||
| Investitionstätigkeit | 12.475.270 | +1.213.090 | 13.688.360 |
| der Saldo der Ein- und | |||
| Auszahlungen aus | |||
| Investitionstätigkeit | 739.057 | -699.990 | 39.067 |
| der Saldo der Ein- und | |||
| Auszahlungen aus | |||
| Finanzierungstätigkeit | 3.754.022 | -2.874.185 | 1.173.662 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| verzinste Kredite | von bisher 0 Euro | auf 0 Euro |
| zusammen | von bisher 0 Euro | auf 0 Euro. |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, bleibt unverändert bei 0 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, bleibt unverändert bei 0 Euro.
Die in § 5 der Haushaltssatzung der Stadt Wittlich für das Haushaltsjahr 2023 für Sondervermögen mit Sonderrechnung festgesetzten Kredite bleiben unverändert.
Die übrigen Festsetzungen bleiben unverändert.
Die Erste Nachtragshaushaltssatzung 2023 liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme ab Montag, dem 31.07.2023 an sieben Werktagen während der Dienstzeiten (Montag – Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag zusätzlich 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 14.00 bis 18.00 Uhr) im Rathaus, Schloßstraße 11, Zimmer Nr. 306, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.