Für die Zentrale Sportanlage der Stadt Wittlich hat der Stadtrat Wittlich in seiner Sitzung vom 14.07.2022 nachstehende Benutzungsordnung festgelegt:
Geltungsbereich
Die Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der Zentralen Sportanlage (gesamtes eingezäuntes Gelände mit seinen Spiel- und Verkehrsflächen, Zuschauerränge, Vegetationsflächen sowie der auf dem gesamten Gelände der Sportanlage zugeordneten Funktionsgebäude als Nutzende, Zuschauer oder sonstiger Dritter.
Soweit im Folgenden allgemeingültige Regelungen für alle genannten Gruppen getroffen werden, werden diese aus Gründen der Übersichtlichkeit „Nutzende“ genannt.
§ 2
Zweckbestimmung
(1) Die Zentrale Sportanlage ist eine Einrichtung der Stadt Wittlich. Sie dient der sportlichen Betätigung der ganzen Bevölkerung und soll es den Schulen, Sport- und Jugendorganisationen sowie allen mit der Gestaltung von Freizeit- und Erholungsmaßnahmen befassten Stellen ermöglichen, ihren sportlichen Lehr- und Übungsbetrieb sowie sportliche Veranstaltungen durchzuführen.
(2) Für andere als sportliche Zwecke sowie für Veranstaltungen des Berufssports dürfen die Sportanlagen grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen hiervon kann nur die Stadtverwaltung schriftlich zulassen.
§ 3
Nutzende
(1) Die Zentrale Sportanlage wird dem Schul-, Vereins-, Verbands-, Behinderten- sowie dem Freizeitsport zur Verfügung gestellt.
(2) Der Kreis der Nutzenden bestimmt sich nach den Bestimmungen des Sportförderungsgesetzes Rheinland-Pfalz, wobei grundsätzlich von folgender Rangfolge auszugehen ist:
| 1. | Schulsport |
| 2. | Vereins- und Verbandssport |
| 3. | Behindertensport |
| 4. | Freizeitsport |
Der Wettkampfbetrieb hat Vorrang vor dem Übungsbetrieb.
(3) Die Benutzung der Zentralen Sportanlage oder einzelner Einrichtungen darin darf nur mit vorheriger Zustimmung in Textform durch die Stadtverwaltung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die Anerkennung der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung durch den Antragsteller. Anträge auf einmalige Benutzung des Sportzentrums oder einzelner Einrichtungen sind in der Regel spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Termin zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Sportanlage zu einer bestimmten Zeit besteht nicht.
(4) Beim Lehr-, Übungs- und Veranstaltungsbetrieb muss eine verantwortliche Leitung anwesend sein. Diese ist für die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebes verantwortlich. Schulen, Vereine und Übungsgruppen werden zurückgewiesen, falls eine verantwortliche Leitung nicht anwesend ist. Die Schulen, Vereine und sonstigen Veranstalter haben der Stadtverwaltung die verantwortliche Leitung schriftlich zu melden, d.h. Personen zu benennen, die für die Aufsicht und die Einhaltung dieser Benutzungsordnung verantwortlich sind.
(5) Vor Beginn oder nach Beendigung einer Übungsstunde bzw. einer Veranstaltung hat sich die verantwortliche Leitung in das Benutzerbuch einzutragen.
(6) Die verantwortliche Leitung hat die Zentrale Sportanlage und ihre Einrichtungen sowie die überlassenen Spiel- und Sportgeräte vor Gebrauch auf ihre ordnungsgemäße Beschaf-fenheit für den gewollten Zweck zu prüfen oder prüfen zu lassen. Festgestellte Mängel oder Schäden müssen unverzüglich dem städtischen Platzwart oder der Stadtverwaltung gemeldet werden. Die verantwortliche Leitung muss sicherstellen, dass schadhafte Anla-gen, Geräte und dergleichen nicht benutzt werden.
(7) Der/die jeweilige Nutzende (in der Regel der Verein) stellt die Stadt Wittlich sowie deren Beauftragte von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher/innen seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der jeweilige Nutzende verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.
(8) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
(9) Der/die jeweilige Nutzende haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Ein-richtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Während der Benutzung eingetretene Schäden sind unverzüglich dem Platz-wart oder der Stadtverwaltung zu melden.
§ 4
Überlassung
(1) Die Stadtverwaltung Wittlich überlässt den Nutzenden die Zentrale Sportanlage auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.
(2) Mit der Benutzung der Zentralen Sportanlage unterwirft sich der/die Nutzende den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs ergangenen Anordnungen.
(3) Die für bestimmte Zeiträume aufgestellten Belegungspläne gelten als Benutzungserlaubnisse.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
(5) Die Stadtverwaltung Wittlich wird durch erteilte Benutzungsgenehmigungen nicht daran gehindert, Sportanlagen aus Gründen der Pflege oder Unterhaltung oder aus sonstigen Gründen (z.B. Unbespielbarkeit aus witterungsbedingten Gründen) ganz oder teilweise für bestimmte Sportarten zu sperren. Die Stadt Wittlich haftet nicht für finanzielle Nachteile, die den Nutzenden aus der Sperrung entstehen.
§ 5
Benutzerpläne
(1) Die Benutzerzeiten für die einzelnen Sportanlagen werden durch Benutzerpläne festgelegt. Die Benutzerpläne erstellt die Stadtverwaltung. In diesem Falle sind schriftliche Einzelgenehmigungen nicht erforderlich.
(2) Die Benutzung der Sportanlagen ist nur für den vereinbarten Zweck und während der vereinbarten Benutzungszeit gestattet. Das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) ist zu beachten.
§ 6
Nutzungszeiten
(1) Die Nutzung der Zentralen Sportanlage (Sportfreiflächen und Funktionsgebäude) ist täglich bis 22 Uhr möglich.
(2) In Ausnahmefällen (z.B. besondere Ereignisse, zusätzliche Veranstaltungen, sich aus dem Spielbetrieb ableitende Erfordernisse) kann die Stadtverwaltung eine Erweiterung der Nutzungszeiten zulassen.
(3) Aus Kapazitätsgründen ist der Spielbetrieb, insbesondere im Winterhalbjahr, grundsätzlich auf das Wochenende zu verlegen.
(4) Bei der Festlegung des Termins für eine Veranstaltung hat der Veranstalter das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz), sowie das Jugendschutzgesetz zu beachten.
§ 7
Platzwart
(1) Die Stadtverwaltung benennt einen Platzwart, der innerhalb der Einfriedung der Zentralen Sportanlage und der den Sportanlagen zugeordneten Funktionseinrichtungen (Funktionsgebäude, Parkplätze, Zuwegungen, etc.) für den Träger das Hausrecht ausübt. Bei Sportveranstaltungen sowie beim Trainings- und Übungsbetrieb der Nutzer übt die satzungsgemäße Vertretung des veranstaltenden Nutzenden oder die Sportgruppenleitung das Hausrecht mit allen Rechten und Pflichten aus, soweit nicht der Platzwart selbst in Wahrnehmung seines Dienstes anwesend ist.
(2) Der Platzwart hat darauf zu achten, dass die Ordnungsregeln dieser Benutzungsordnung sowie die besonderen Bedingungen der Benutzungserlaubnis eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, bei Verstößen die Nutzenden oder Besucher/innen zur Einhaltung der Ordnungsregeln anzuhalten und bei Störungen innerhalb des Sportgeländes die Störer/innen nach zweimaliger Ermahnung aus dem Sportgelände (innerhalb der Einfriedung liegende Fläche) zu verweisen.
(3) Wenn der Platzwart sich nicht in Ausübung seiner Funktion auf dem Gelände befindet, hat die Sportgruppenleitung dafür zu sorgen, dass nach Beendigung der Veranstaltung alle Zugänge zur Sportanlage verschlossen sind.
§ 8
Nutzungsregeln der Sportfreiflächen
(1) Die Übungs- und Wettkampfstätten dürfen nur von Sportler/innen betreten werden, die Sportkleidung und ordnungsgemäße Sportschuhe tragen.
(2) Die Benutzung sämtlicher Sportanlagen in der zentralen Sportanlage ist bei der Stadtverwaltung Wittlich zu beantragen und bedarf der Zustimmung oder Genehmigung durch die Stadtverwaltung Wittlich.
| a) | Rasenplatz |
| Die Nutzung des Rasenplatzes ist in der Regel nur bei entsprechender Witterung und Genehmigung durch die Stadtverwaltung Wittlich oder dem zuständigen städtischen Platzwart zulässig. Auf die entsprechende Beschilderung ist zu achten. | |
| b) | Kunstrasenplatz |
| Der Kunstrasenplatz darf nur für sportliche Aktivitäten genutzt werden. Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass bei Trainingseinheiten die Spielhälften regelmäßig gewechselt werden, da ansonsten der Kunstrasenplatz einseitig strapaziert wird und hier erhebliche Kosten bei der Pflege entstehen. | |
| Der Kunstrasenplatz kann bei jedem Wetter, vor allem auch im Winter genutzt werden. Der Schnee darf jedoch nicht von der Kunstrasenoberfläche abgeschoben werden, da hier Granulat austreten kann. Man darf nur die Linien mit einer Flachschaufel vom Schnee befreien. Bei Eisbildung im Sand und Granulat und auf der Schneedecke muss jedoch ein Trainings- und Spielverbot ausgesprochen werden, da hier die Gefahr entsteht den Kunstrasenplatz zu beschädigen und die Nutzenden einer hohen Verletzungsgefahr ausgesetzt sind. | |
| Die Spielfeldumgebung muss stets sauber gehalten werden, damit möglichst wenig Schmutz auf die Kunstrasenoberfläche eingetragen wird. Die Kunstrasenoberfläche selbst muss ebenfalls sauber gehalten werden. Abfälle, Kaugummis, Kronkorken, Zigarettenfilter, Lebensmittel und Flaschen jeglicher Art sind vom Spielfeld fernzuhalten. | |
| Vor der Benutzung müssen grobe, sichtbare Verunreinigungen entfernt werden, um die Beschädigung der Kunstrasenoberfläche, aber auch Verletzungen der Sportler/innen zu vermeiden. | |
| Als Sportschuhe sind die handelsüblichen Nocken- und Noppenschuhe zugelassen. Um eine Verletzungsgefahr der Sportler/innen und eine Beschädigung des Kunstrasenbelages auszuschließen, sind Sportschuhe mit Schraubstollen oder Spikes verboten! | |
| Die Reinigung der Sportschuhe vor dem Betreten des Kunstrasenplatzes ist ausnahmslos erforderlich, um die Verschmutzung der Kunstrasenoberfläche zu vermeiden. | |
| Offensichtliche Schäden sind unverzüglich dem Platzwart oder der Stadtverwaltung Wittlich mitzuteilen bzw. im Benutzerbuch zu vermerken. | |
| c) | Tennenplatz |
| Der Tennenplatz kann zu Trainingszwecken und für Kleinfeldspiele genutzt werden. | |
| d) | Leichtathletikanlagen |
| Die Leichtathletikanlagen dürfen nur während der zugewiesenen Zeiten und für den genehmigten Zweck benutzt werden. Die Trainer bzw. Verantwortlichen der Gruppe tragen spätestens am Ende der Trainingseinheit die Trainingszeit und die Anzahl der Trainierenden in das Benutzerbuch ein. | |
| Wurf- und Stoßübungen dürfen nur auf den hierfür eingerichteten Anlagen und unter Beachtung der geltenden Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden. | |
| Die Lauf- und Sprunganlagen dürfen nur mit Turnschuhen und Spikes von max. 6 mm Länge benutzt werden. | |
| Die Genehmigung zur Benutzung der Leichtathletikanlagen ist rechtzeitig vor Beginn der geplanten Nutzung bei der Stadtverwaltung Wittlich einzuholen. Sie ist nicht übertragbar. |
§ 9
Benutzung der Funktionsgebäude
(1) Für das Wechseln der Kleidung sollen die vorhandenen Umkleideräume benutzt werden.
(2) Das Benutzen der Duschanlagen ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
| a) | die Veranstaltungsleitung ist dafür verantwortlich, dass die Nutzenden gebührend beaufsichtigt werden, |
| b) | die Veranstaltungsleitung muss sicherstellen, dass die Duschanlage sachgemäß bedient wird. |
(3) Die Sportler/innen, die die Umkleideräume benutzen, sind verpflichtet, ihre verschmutzten Sportschuhe vor den Umkleidekabinen zu reinigen.
(4) Nach jeder Nutzung sind die Umkleidekabinen durch die jeweiligen Nutzenden besenrein zu hinterlassen. Hierfür werden Besen, Kehrblech und Handfeger in den Umkleidekabinen vorgehalten.
(5) Das Rauchen in den Umkleide- und Duschräumen ist untersagt.
(6) Verkaufskiosk, Tribünen, Unterstellflächen, Aufenthaltsräume etc. sind nach jeder Benutzung durch den zuständigen Veranstalter zu reinigen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Mülleimer an den Sportanlagen sind zu leeren und mit neuen Mülltüten zu versehen.
§ 10
Flutlichtanlagen
(1) Die Benutzung der Flutlichtanlagen wird gleichzeitig mit der Genehmigung auf Benutzung der Sportplätze erteilt.
(2) Die Trainingsbeleuchtungsanlage kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
| a) | der Benutzergruppe ein/e Verantwortliche/r zur Verfügung steht, |
| b) | die Witterungs- oder Lichtverhältnisse die Inanspruchnahme der Beleuchtungsanlage rechtfertigen. |
(3) Die Benutzung der Flutlichtanlagen ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Bei ungerechtfertigter Benutzung der Flutlichtanlagen behält sich die Stadt vor, eine Kostenerstattung vom betreffenden Nutzenden geltend zu machen oder die Benutzungserlaubnis zu entziehen.
Sofern keine Nachfolgenutzung erfolgt, hat der/die zuständige Übungsleiter/in die Flutlichtanlage unmittelbar nach Beendigung der Einheit auszuschalten.
§ 11
Sportanlage, Sportgeräte
(1) Die Pflege und Unterhaltung der Zentralen Sportanlage und ihrer Einrichtungen erfolgt durch die Stadt Wittlich. Die Nutzenden der Sportanlagen sollen insbesondere bei der Pflege (z.B. Einsammeln von Leergut, Entfernen von Müll anlässlich der Veranstaltung, etc.) unterstützen.
(2) Der Auf- und Abbau der Geräte sowie der Transport zusätzlich benötigter Geräte oder Einrichtungen obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Nutzenden. Änderungen der Anlagen innerhalb der Zentralen Sportanlage sind ohne besondere Genehmigung der Stadtverwaltung nicht gestattet.
(3) Spiel- und Sportgeräte und sonstige Einrichtungsgegenstände werden vom Platzwart ausgegeben; sie sind nach Beendigung der vereinbarten Benutzungsdauer unverzüglich zurückzugeben. Für beschädigte oder nicht abgelieferte Geräte oder Gegenstände ist Ersatz zu leisten. Für die Unterbringung vereinseigener Gegenstände werden den Vereinen oder Abteilungen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten Geräteräume zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Eine Haftung für das Abhandenkommen oder die Beschädigung vereinseigener Geräte übernimmt die Stadt nicht.
(4) Die beweglichen Trainingstore sind nach Beendigung der jeweiligen Nutzung auf die dafür vorgesehenen Stellflächen neben den Sportplätzen abzustellen.
Ebenso sind die Netzbügel der beiden festen Tore auf dem Kunstrasenplatz nach Beendigung der Nutzung nach oben zu klappen und entsprechend zu befestigen.
§ 12
Ordnungs- und Sanitätsdienst
(1) Bei Veranstaltungen, denen Zuschauer beiwohnen, haben die Veranstalter für Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit zu sorgen sowie Ordnungs- und Kassenpersonal in ausreichender Zahl einzusetzen. Sie haben insbesondere auch dafür zu sorgen, dass die Zuschauer/innen nur die für sie vorgesehenen Teile der Zentralen Sportanlage betreten. Die Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit der Besucher/innen und der Ordnung besteht nicht nur in Bezug auf Gefährdung durch die Veranstaltung selbst, sondern erstreckt sich auch auf die Sicherung des Zu- und Abganges der Besucher/innen zum und vom Ort der Veranstaltung vor Gefahren aus der Leitung des Besucherstroms.
(2) Ausgänge müssen während der Dauer der Nutzung frei und ungehindert passierbar sein.
(3) Die Einrichtung eines erforderlichen Unfall- und Hilfsdienstes obliegt den Veranstaltern.
(4) Besondere Auflagen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen sind zu beachten.
§ 13
Sonstige Ordnungsregeln
(1) Abzeichen, Flaggen, politische Symbole oder sonstige Darstellungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung stehen, dürfen ohne Zustimmung der Stadtverwaltung nicht angebracht, aufgestellt oder sonstwie zur Schau gestellt werden.
(2) Fahrräder und Motorfahrzeuge sind nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Es ist nicht gestattet, dass außerhalb der Parkplätze gelegene Gelände oder die Sportanlagen zu befahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind Versorgungs-, Sanitäts- und Polizeifahrzeuge, Fahrzeuge des Katastrophenschutzes sowie im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung Übertragungswagen.
(3) Das Mitführen von Hunden ist innerhalb der Zentralen Sportanlage nur an der Leine gestattet.
(4) Die Stadt Wittlich ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Garderoben, Fahrzeugabstellplätzen oder sonstigen Aufbewahrungsräumen zu sorgen.
§ 14
Haftung
(1) Die Benutzung der Zentralen Sportanlage erfolgt auf Gefahr und Verantwortung der Nutzer. Die Nutzer übernehmen hinsichtlich der Benutzung der Sportanlagen die Haftung für Schäden Dritter. Sie haben eine dieses Risiko einschließende Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die Stadt im Schadensfall freistellt.
(2) Die Haftung der Stadt wird in allen Fällen darauf beschränkt, dass hinsichtlich der Beschaffenheit der Zentralen Sportanlage von den Nutzenden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadensfälle sind unverzüglich der Stadtverwaltung zu melden.
(3) Für Schäden und Verunreinigungen an der Zentralen Sportanlage oder deren Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung, durch eine ordnungswidrige Benutzung oder den nicht ausreichenden Einsatz von Aufsichtspersonal seitens des jeweiligen Veranstalters entstehen, haften die Veranstalter. Das gleiche gilt auch für die Beschädigungen der sonstigen Betriebsanlagen, der Wege und gärtnerischen Anlagen.
§ 15
Werbung
(1) Werbung in der Sportstätte (auch Bandenwerbung) ist mit Zustimmung der Stadtverwaltung möglich. Die Einnahmen verbleiben dem Verein.
(2) Zusätzliche Werbung bei Großveranstaltungen und gewerblicher Nutzung bedarf der Genehmigung der Stadt. Diesbezüglich kann die Stadt eine Beteiligung an den Einnahmen verlangen.
§ 16
Kostenfreie Benutzung
(1) Die Stadt Wittlich stellt den ortsansässigen Schulen und Vereinen - nachrangig auch Freizeitmannschaften, Betriebssportgemeinschaften, einzelnen Bürgerinnen und Bürgern, aber auch auswärtigen Vereinen und überörtlichen Verbänden - die Sportanlagen des Sportzentrums für Trainingszwecke ohne Zahlung eines Nutzungsentgeltes zur Verfügung.
(2) Kostenfrei für den Übungsbetrieb ist auch die Benutzung der Dusch- und Umkleideräume sowie der Trainingsbeleuchtungsanlage.
Ausnahme von der Kostenfreiheit
(1) Bei gewerblichen Veranstaltungen wird ein Benutzungsentgelt erhoben. Die Festsetzung der Benutzungsgebühren erfolgt im Einzelfall.
(2) Bei Veranstaltungen, die nur gegen Zahlung eines Entgeltes besucht werden können, erhebt die Stadt Wittlich ein Benutzungsentgelt in Höhe von 10% der Bruttoeinnahmen unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 250,00 €.
(3) Bei den Vereinen, die die Zentrale Sportanlage regelmäßig benutzen, wird das Benutzungsentgelt auf Nachweis der tatsächlichen Einnahmen vierteljährlich bis zum Ende des nächsten Monats abgerechnet.
§ 18
Beauftragte der Stadtverwaltung
Die Beauftragten der Stadtverwaltung üben unbeschadet der Regelungen in § 7 das Hausrecht aus. Sie gelten als anweisungsberechtigt im Sinne des § 123 StGB. Ihnen ist jederzeit der Zutritt zu allen Sportanlagen zu gestatten. Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Benutzungsordnung beziehen, ist Folge zu leisten.
§ 19
Ausschluss
(1) Einzelnen Personen oder auch ganzen Abteilungen kann von Beauftragten der Stadtverwaltung mit sofortiger Wirkung der weitere Aufenthalt für eine bestimmte Zeit auf den Sportanlagen untersagt werden, wenn gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen wird. Dies gilt insbesondere auch für Personen, Vereine und dergleichen, die nicht im Besitz einer Benutzungsgenehmigung der Stadtverwaltung sind.
(2) Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann die Stadtverwaltung Wittlich ein längerfristiges oder endgültiges Benutzungsverbot für die Zentrale Sportanlage aussprechen.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.09.2022 in Kraft. Die Benutzungsordnung für das Sportzentrum vom 06.09.1990 tritt gleichzeitig außer Kraft.