Am Sonntag, dem 10. November 2024, findet die Wahl des Beirats für Migration und Integration der Stadt Wittlich statt.
| 1. | Wahlberechtigte ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, die von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Stadt Wittlich nicht gemeldet sind und daher auch nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können, können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beim Wahlamt der Stadt Wittlich, Schloßstraße 11, 54516 Wittlich, beantragen. |
| 2. | Aus dem Melderegister ist nicht ersichtlich, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde. Daher können auch wahlberechtigte deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben |
| a. als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, |
| b. durch Einbürgerung, |
| c. nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder |
| d. nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetztes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist |
| (Wahlberechtigte mit Migrationshintergrund), nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sie können ebenfalls ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beim Wahlamt der Stadt Wittlich, Schloßstraße 11, 54516 Wittlich, beantragen. |
Die nicht meldepflichtigen ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner und die deutschen Wahlberechtigten mit Migrationshintergrund können ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis
bis zum Freitag, dem 8. November 2024, 18 Uhr
beim Wahlamt der Stadt Wittlich beantragen. Antragsvordrucke können Sie beim Wahlamt erhalten. Bei dem genannten Termin handelt es sich um keine Ausschlussfrist.
Ich weise darauf hin, dass die Wahl nicht stattfindet, wenn keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber insgesamt nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirates übersteigt. Ob die Wahl stattfinden kann oder nicht, wird spätestens bis zum 29. Oktober 2024 bekanntgegeben.
Für den Fall, dass die Wahl stattfindet, weise ich darauf hin, dass nach § 9 Absatz 2 der Satzung über den Beirat für Migration und Integration der Stadt Wittlich an der Wahl teilnehmen kann - auch wenn er nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist-, wer bis zum Freitag, dem 8. November 2024, 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Wittlich eine Wahlberechtigung nachweisen kann und die Aufnahme ins Wählerverzeichnis und die Aushändigung von Wahlunterlagen beantragt hat. Der Nachweis erfolgt je nach Status durch Vorlage insbesondere einer auf ihn lautenden Meldebescheinigung, Einbürgerungsurkunde oder Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder durch Vorlage des Nationalpasses der Eltern, eines Schreibens einer ausländischen Behörde desjenigen Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, oder eines behördlichen Schreibens aus einem Optionsverfahren gemäß dem zur Zeit geltenden § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes über die sogenannte Optionspflicht.