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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 39/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Benutzungs- und Gebührenordnung für das „Haus der Vereine“, Kasernenstraße 37, 54516 Wittlich vom 15.09.2025

§ 1

Trägerschaft

Das „Haus der Vereine“ steht in Trägerschaft der Stadt Wittlich. Das Haus wird von der Stadtverwaltung Wittlich verwaltet. Nur eine vom Bürgermeister der Stadt Wittlich beauftragte Person kann wirksam Anordnungen über die Benutzung des Hauses treffen. Die jeweils beauftragte Person übt – ebenso wie der Bürgermeister bzw. die Stellvertretung – das Hausrecht aus.

§ 2

Zweckbestimmung

Das „Haus der Vereine“ dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Eine – auch nur teilweise – Vermietung der Räume des Hauses ist nur dann zulässig, wenn eine ausschließliche Nutzung durch die Mietenden für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung erfolgt. Eine gewerbliche Nutzung bzw. eine Nutzung, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, ist nicht zulässig.

Ebenso ist eine Nutzung durch Privatpersonen oder private Veranstaltungen wie z.B. Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Kommunion, etc. nicht zulässig.

Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung des Hauses besteht nicht.

§ 3

Benutzung

Die Gestattung der Benutzung der Gruppen- und Mehrzweckräume ist bei der Stadtverwaltung Wittlich schriftlich zu beantragen. Die Gestattung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind.

Jeder Benutzende des Hauses unterwirft sich mit der Entgegennahme der Nutzungsgenehmigung des Hauses dieser Ordnung und ggf. zusätzlichen konkreten Einzelanordnungen der Beauftragten der Verwaltung.

Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf oder fehlender Gemeinnützigkeit, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Räumlichkeiten, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.

Benutzende, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von den Gruppen- und Mehrzweckräumen machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.

Die Stadt hat das Recht, die Gruppen- und Mehrzweckräume aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

§ 4

Hausordnung

Bei der Benutzung der Räumlichkeiten im „Haus der Vereine“ ist, soweit nicht anderweitige Regelungen getroffen werden, folgende Ordnung einzuhalten:

  1. Die Haustüren, Kellereingänge, etc. sind in der Zeit von 20.00 bis 08.00 Uhr ständig geschlossen zu halten.
  2. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure sind als Fluchtweg grundsätzlich freizuhalten. Davon ausgenommen ist das Abstellen von Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühlen, soweit dadurch keine Fluchtwege versperrt und andere Nutzende unzumutbar behindert werden.
  3. Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen im Keller ist untersagt.
  4. Bei Undichtigkeiten und sonstigen Mängeln an den Gas- und Wasserleitungen sind sofort das zuständige Versorgungsunternehmen und die Stadtverwaltung Wittlich zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen, der Hauptabsperrhahn ist nach Möglichkeit sofort zu schließen.
  5. Die Benutzenden haben die Einrichtungen pfleglich zu behandeln; dies gilt insbesondere für Boden, Wände und Einrichtungsgegenstände. Bei Veränderung der Bestuhlung oder Sitzordnung in den einzelnen Räumen, ist diese nach Beendigung der Maßnahme wieder so herzustellen, wie sie vorgefunden wurde. Insbesondere sind die Stühle wieder auf die Tische zu stellen. Den angefallenen Müll entsorgt der Nutzende. Jeder Benutzende ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Kosten für Unterhalt und Betrieb möglichst niedrig gehalten werden können. Es ist insbesondere untersagt, in Wände oder Holzteile Nägel einzuschlagen oder Schrauben einzudrehen oder Plakate an die Wand zu kleben.
  6. Der Benutzende haftet für Beschädigungen, soweit er oder ein Mitglied oder Gehilfe sie zu vertreten haben.
  7. Die Stadtverwaltung Wittlich übergibt dem Benutzenden die Einrichtungen und Geräte im derzeitigen Zustand. Der Benutzende ist verpflichtet, die Geräte und Einrichtungsgegenstände auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht genutzt werden. Die Stadt Wittlich haftet nicht bei Versagen oder Betriebsstörungen oder sonstigen Ereignissen, die den Ablauf der Veranstaltung beeinträchtigen können. Schäden, Beschädigungen oder Verluste irgendwelcher Art sind bei Rückgabe der Stadtverwaltung Wittlich zu melden.
  8. Die Stadt Wittlich übernimmt keine Haftung für Unfälle, Beschädigungen oder Diebstahl (z.B. von Kleidungsstücken). Der Benutzende stellt die Stadt Wittlich von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder, Beauftragten oder Besuchenden seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Geräte und Zugänge zu den Räumen stehen. Er übernimmt während der Veranstaltung (einschl. der Vorbereitung und Nacharbeit) für verkehrsspezifische Gefahren die Verkehrssicherungspflicht.
  9. Der Benutzende ist verpflichtet, die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, z.B. zum Schutz der Jugend, zum Schutz der Nachbarschaft vor Lärm oder des Gaststättenrechts sowie des Urheberrechts eigenverantwortlich zu beachten, und hat darauf hin zu wirken, dass die Teilnehmenden an seinen Veranstaltungen sich so verhalten, dass niemand über Gebühr belästigt wird.
  10. Übernachtungen sind nicht gestattet.
  11. Der anfallende Müll darf nur in dem dafür vorgesehenen Container entsorgt werden. Auf eine konsequente Trennung des Mülls ist zu achten. Sondermüll und Sperrgut gehören nicht in den Container. Sie sind gesondert zu entsorgen.
  12. Die laufende Reinigung des Treppenhauses, der Flure (soweit nicht mit vermietet), WC-Anlagen sowie des Aufzuges erfolgt durch eine Reinigungsfirma deren Kosten auf die Allgemeinheit umgelegt werden. Die Reinigung der dauerhaft vermieteten Räume erfolgt durch die jeweiligen Mietenden in eigener Verantwortung. Sofern die Gruppen- und Mehrzweckräume für Veranstaltungen genutzt werden, erfolgt die Reinigung durch den jeweiligen Nutzenden. Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung werden die Kosten für die Beauftragung einer Reinigungsfirma dem jeweiligen Nutzenden in Rechnung gestellt.
  13. Das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen ist grundsätzlich nur auf den dafür vorgesehenen bzw. gekennzeichneten Parkflächen gestattet.

§ 5

Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Gruppen- und Mehrzweckräume und seiner Einrichtungen werden Entgelte nach der anliegenden Gebührenordnung erhoben.

Über Anpassungen der zu erhebenden Entgelte entscheidet der zuständige Fachausschuss der Stadt Wittlich.

§ 6

Ergänzende Bestimmungen

Soweit in dieser Benutzungsordnung keine abweichenden Regelungen festgelegt sind, gelten die Bestimmungen des Mietrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Soweit Teile der Benutzungsordnung unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 28.02.2006 außer Kraft.

Wittlich, den 15.09.2025
gez.
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister

Anlage

Gebührenordnung zur Vermietung der Gruppen- und Mehrzweckräume im „Haus der Vereine“

Anlage

zur Benutzungs- und Gebührenordnung für das „Haus der Vereine“, Kasernenstraße 37

Gebührenordnung

zur Vermietung der Gruppen- und Mehrzweckräume im „Haus der Vereine

1. *)

Mehrzweckraum Erdgeschoss links

Nur für kleine Gruppen, ca. 20 - 30 Personen

2. *)

Saal mit Außenterrasse im I. Obergeschoss

- Veranstaltung bis 4 Stunden

- Ganztagsveranstaltung

Zuzüglich Küchenbenutzung

3. *)

Mehrzweckraum Dachgeschoss rechts

Für Gruppen bis max. 50 Personen

Tische und Bestuhlung sind für alle Räume vorhanden und in den Gebührensätzen enthalten.

Nebenkosten sind in allen Gebühren als Pauschalbetrag enthalten.

*) Bei Vorabbuchung von mindestens fünf festgelegten Terminen pro Jahr erfolgt eine Ermäßigung von 25%.