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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 39/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung Haus- und Badeordnung für das Vitelliusbad vom 15.09.2025

Die in dieser Haus- und Badeordnung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich - sofern nicht anders kenntlich gemacht - auf alle Geschlechter.

§ 1

Allgemeines

1.

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Vitelliusbades einschließlich des Eingangsbereiches und der Außenanlagen.

2.

Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besuchende diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an. Dazu gehört auch die Tarifordnung, in der die Eintrittspreise usw. festgelegt sind.

3.

Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.

4.

Das Rauchen ist im Hallenbad nicht gestattet. Im Freibad ist das Rauchen nur innerhalb der dafür ausgewiesenen Bereiche gestattet. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.

5.

Das Mitbringen und Benutzen von Shishas ist in der gesamten Anlage verboten.

6.

Der Konsum von Cannabis ist im Vitelliusbad verboten (vgl.§ 5 Konsumverbot, Abs. 1, KCanG / vgl. § 5 Konsumverbot, Abs. 2, Nr. 4, KCanG / vgl. § 5 Konsumverbot, Abs. 2, Satz 2, KCanG).

7.

Behälter aus Glas dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.

8.

Das Personal des Vitelliusbades übt gegenüber allen Besuchenden das Hausrecht aus. Besuchende, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.

9.

Fundsachen im Bereich des Vitelliusbades sind nach §§965 - 984 BGB Funde in öffentlichen Räumen. Sie sind unverzüglich an das Personal des Vitelliusbades abzugeben.

10.

Die Verwendung von Musikinstrumenten, Tonwiedergabegeräten und Fernsehgeräten ist im gesamten Bad untersagt, sofern dadurch andere Gäste in ihrer Ruhe oder Erholung beeinträchtigt werden. Jegliche störende Geräuschentwicklung ist zu vermeiden.

11.

Lehrer/innen und Übungsleiter/innen der Vereine und Gruppen übernehmen für ihre Klasse bzw. Gruppe die volle Verantwortung. Sie sorgen dafür, dass die Bestimmungen der Badeordnung sowie der sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen eingehalten werden.

12.

Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Ferner ist das Fotografieren und Filmen im gesamten Vitelliusbad verboten. Ausnahmen vom Fotografieren und Filmen sind nur nach Genehmigung durch die Stadtverwaltung Wittlich erlaubt.

13.

Nur mit Genehmigung der Stadtverwaltung Wittlich sind der Aushang von Plakaten, die Verteilung von Druckschriften und Werbemitteln sowie Sammlungen, gewerbsmäßiger Handel und gewerbsmäßiges Fotografieren gestattet.

14.

Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal entgegen. Diese können auch an die Stadtverwaltung herangetragen werden.

15.

Die Durchführung von Schwimmunterricht ist nur gemeinnützigen Vereinen/Institutionen/Einrichtungen erlaubt.

16.

In besonderen Betriebsteilen wie z.B. der Gastronomie, der Schwimmbecken und dazugehörige Einrichtungen wie z.B. Wasserrutschen, Strömungskanal, Textilsauna, Cabrio-Dach, Hubboden gelten zusätzlich die ausgewiesenen Bestimmungen und ergänzend die Anweisungen des Personals.

§ 2

Öffnungszeiten und Zutritt

1.

Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekanntgemacht und sind Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.

2.

Einlassschluss ist 60 Minuten vor Ende und Badezeitende ist 15 Minuten vor Ende der täglichen Öffnungszeiten.

3.

Ein Rechtsanspruch auf Nutzung aller Teile des Bades besteht nicht. Die Benutzung des Bades oder Teilen davon kann zur schulischen Nutzung, zu Trainingszwecken, aus besonderen Anlässen z.B. Sportveranstaltungen, Kursangeboten, technische Störungen eingeschränkt sein.

4.

Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen u.a. Gruppen wird gesondert geregelt.

5.

Der Zutritt ist nicht gestattet:

a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen.

b) Personen, die Tiere mit sich führen. Ausnahmen sind ausgewiesene Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen.

c) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt sind (im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden).

d) Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen, es sei denn, dies ist ausdrücklich von der Stadtverwaltung Wittlich genehmigt.

6.

Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.

7.

Kinder unter 10 Jahren müssen während des gesamten Aufenthalts im Vitelliusbad durch eine volljährige Aufsichtsperson begleitet werden.

8.

Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung sein.

9.

Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt.

10.

Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.

11.

Zum Aus- und Ankleiden stehen den Badegästen Umkleideräume (Einzel- und Sammelkabinen) zur Verfügung.

12.

Zur Aufbewahrung der Kleider sind Garderobenschränke vorhanden. Den Schlüssel hat jeder Badegast während des Bades bei sich zu behalten.

13.

Für in Verlust geratene Schlüssel oder Wertkarten ist ein Betrag von 10,- Euro zu entrichten. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel oder die Wertkarte gefunden werden. Im Falle des Verlustes des Schlüssels ist vom Badegast vor Aushändigung des Schrankinhaltes das Eigentum an den Sachen nachzuweisen.

14.

Die Schränke sind beim Verlassen des Bades freizumachen. Bei Zuwiderhandlungen wird der Garderobenschrank vom Aufsichtspersonal geöffnet, der Inhalt entnommen und als Fundsache behandelt.

15.

Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche der Bäder werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Videoüberwachung dient insbesondere der Zutrittskontrolle, Kassensicherheit, Schutz vor Vandalismus und Einbruch.

§ 3

Haftung

1.

Besuchende nutzen das Vitelliusbad einschließlich aller Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.

2.

Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

3.

Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen (z. B. Bekleidung, Wertsachen, Bargeld usw.) haftet der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Es wird empfohlen, die vorgesehenen Einrichtungen (Garderoben, Garderobenschränke und Wertfächer) zu benutzen.

4.

Die Betreiberin oder ihre Erfüllungsgehilfen haften für Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

§ 4

Benutzung des Vitelliusbades

1.

Die Kabine oder den Schrank hat der Badegast selbst zu verschließen, den Schlüssel hat er während des Bades bei sich zu behalten.

2.

Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.

3.

Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

4.

Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und Schwimmhallen nicht mit Straßenschuhen betreten.

5.

Der Aufenthalt im Nassbereich des Vitelliusbades ist nur in üblicher und zweckmäßiger Badebekleidung (Badeanzug, Bikini, Badeshorts oder Badehosen ohne Taschen sowie Burkini) gestattet.

6.

Die Benutzung von Sprunganlagen und Wasserrutschen geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus, die Nutzenden haben sich darauf in ihrem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.

7.

Das Springen geschieht auf eigene Gefahr.

8.

Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist, nur eine Person das Sprungbrett betritt. Ob eine Sprunganlage freigegeben wird entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.

9.

Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken, sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.

10.

Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchel, Sport- und Spielgeräten bedarf einer besonderen Zustimmung und erfolgt auf eigene Gefahr.

11.

Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.

12.

Die Liege- und Sitzgelegenheiten dürfen nur mit einer Unterlage (Handtuch) benutzt werden.

13.

Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzenden.

14.

Die Bedienung technischen Anlagen hat ausschließlich durch das Personal zu erfolgen. Jedes Hantieren an Einrichtungen der Bäderanlage, die nicht für die unmittelbare Benutzung durch die Besuchenden vorgesehen sind, hat zu unterbleiben. Unbefugte Betätigung kann zu weitreichenden Haftungsansprüchen führen; eine Anzeige wegen Sachbeschädigung ist nicht ausgeschlossen.

§ 5

Besondere Bestimmungen für Freibäder

Bei extremen Witterungsereignissen (z. B. Gewitter) sind Freibecken und Freigelände zu verlassen. Eine Rückerstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 6

Besondere Bestimmung für die Textilsauna

1.

Die Textilsauna darf nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.

2.

Das Betreten der Textilsauna ist nur mit Badekleidung erlaubt.

3.

Die Textilsauna ist nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden. Handtücher sind beim Verlassen der Saunakabinen mitzunehmen. Jedes Trocknen von Handtüchern im Saunaraum ist nicht gestattet.

4.

Nach dem Saunieren muss sich gründlich mit der Badekleidung abgeduscht werden.

5.

Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind laute Gespräche, körperliche Betätigungen, Schweißschaben, Bürsten und Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.

6.

Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgerät einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.

7.

In der Saunaanlage ist ebenso Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten.

8.

Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.

9.

In der Sauna bestehen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzenden besondere Vorsicht.

10.

Kinder unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung eines/r Erwachsenen in die Kabine.

11.

Der Notruf darf nur im Notfall betätigt werden („Erste Hilfe“).

12.

Bei Nutzung der Textilsauna wird eine Aufwärmphase von maximal 15 Minuten empfohlen. Nach dem Saunabad sollte mindestens die gleiche Zeit zum Abkühlen verwendet werden.

§ 7

Ausnahmen

Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

§ 8

Videoüberwachung

Wir weisen darauf hin, dass Teile des Innenbereiches und des Gebäudes sowie die Freibadanlage im Auftrag der Stadt Wittlich durch die Schwimmbadleitung videoüberwacht werden. Die Videobilder werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 6 Abs. 1 lit. F) DSGVO; § 4 BDSG) aufgezeichnet im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, zur Diebstahl- und Vandalismus-Prävention und der Sicherstellung eines sicheren und geregelten Schwimmbadbetriebes.

Berechtigte Interessen die verfolgt werden: Schutz des Eigentums, Aufklärung von Diebstählen und sicherheitsrelevanten Vorfällen, Sicherheit im Schwimmbadbetrieb,

Verwendung von Aufzeichnungen als Beweismittel in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren.

Speicherdauer: Die gespeicherten Aufzeichnungen werden regelmäßig überschrieben, eine Löschung findet spätestens nach 96 Stunden statt.

§ 9

Erklärung nach Datenschutzgrundverordnung

Der Schutz persönlicher Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Beim Erwerb von Wertkarten (oder Onlinebuchungen) werden personenbezogene Daten erhoben und gespeichert. Diese dienen der Sicherstellung der Zugangsberechtigung. Die Daten werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Haus- und Badeordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft und ersetzt alle vorhergehenden Fassungen.

Wittlich, den 15.09.2025
Stadtverwaltung Wittlich
gez. Joachim Rodenkirch, Bürgermeister