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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 39/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Wittlich über die Einrichtung und Wahl eines Jugendparlamentes vom 23. September 2025

Der Stadtrat der Stadt Wittlich hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 56 b GemO die folgende Satzung beschlossen.

Inhaltsverzeichnis:

1. Abschnitt - Grundlagen

§ 1 Einrichtung und Aufgaben

§ 2 Gesamtzahl der Mitglieder/innen

§ 3 Vorsitzende/r und Stellvertreter/in

2. Abschnitt - Wahltag, Wahlsystem, Wahlverfahren

§ 4 Wahltag

§ 5 Wahlorgane

§ 6 Wahlvorschläge

§ 7 Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen

§ 8 Durchführung der Wahl

§ 9 Feststellung des Wahlergebnisses

3. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 10 Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

§ 11 Inkrafttreten

1. Abschnitt - Grundlagen

§1

Einrichtung und Aufgaben

(1) In der Stadt Wittlich wird nach Maßgabe dieser Satzung ein Jugendparlament eingerichtet, in dem jugendliche Einwohnerinnen und Einwohner vertreten werden.

(2) Das Jugendparlament vertritt die Belange der jugendlichen Einwohnerinnen und Einwohner durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Stadt Wittlich.

(3) Das Jugendparlament soll über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Belange der Jugendlichen berühren, beraten. Es kann eigene Ideen in Gremien einbringen und Beteiligungsprozesse in diesen Angelegenheiten initiieren.

(4) Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben in der Stadt, die die Jugendlichen in besonderer Weise betreffen, soll das Jugendparlament rechtzeitig informiert werden.

(5) Das Jugendparlament soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(6) Für die Teilnahme an den Sitzungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro ausgezahlt.

§ 2

Gesamtzahl der Mitglieder/innen

(1) Die Zahl der gewählten Mitglieder/innen beträgt 11.

(2) Die Wahlzeit des Jugendparlamentes beträgt 3 Jahre.

(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jede jugendliche Einwohnerin und jeder jugendliche Einwohner aller Nationalitäten, die/der am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung in der Stadt Wittlich gemeldet ist.

(4) Die Mitglieder/innen bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt, auch wenn sie das 21. Lebensjahr innerhalb der Wahlzeit vollendet haben.

(5) Scheidet ein Mitglied des Jugendparlamentes auf eigenen Wunsch oder durch Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz aus, so rückt automatisch der/die Nächste aus der Ergebnisliste der Wahl in das Jugendparlament nach.

§ 3

Vorsitzende/r und Stellvertreter/in

Das Jugendparlament wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und einen oder mehrere Stellvertreter/innen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates.

2. Abschnitt - Wahltag, Wahlsystem, Wahlverfahren

§ 4

Wahltag

Der Stadtrat empfiehlt als Wahltag den 22. März 2026. An diesem Tag findet auch die Wahl zum 19. Landtag des Landes Rheinland-Pfalz statt. Der Wahltag ist bis zum 69. Tag vor der Wahl bekanntzumachen.

§ 5

Wahlorgane

(1) Wahlleiter ist der Bürgermeister. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Stadt Wittlich nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte eine/n Beigeordnete/n oder eine/n Verwaltungsbedienstete/n beauftragen.

(2) Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft die vier bis sechs Mitglieder/innen des Wahlausschusses spätestens am 41. Tag vor der Wahl ein. Die zum Jugendparlament Wahlberechtigten sollen im Wahlausschuss hinsichtlich der Tätigkeit (Schüler/in, Auszubildende/r, Student/in, Berufsstand), des Lebensalters und der Nationalitäten angemessen vertreten sein. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest. Der Wahlausschuss tagt öffentlich und ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer/innen beschlussfähig.

(3) Der Wahlleiter bestellt zur Feststellung des Wahlergebnisses einen Briefwahlvorstand. Der Briefwahlvorstand tagt öffentlich.

§ 6

Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 69. Tag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Dabei hat er darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge spätestens am 48.Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei ihm oder der Stadtverwaltung Wittlich einzureichen sind.

(2) Jeder/Jede Wahlberechtigte/r kann einen oder mehrere Wahlvorschläge bis zur anderthalbfachen Zahl der zu wählenden Mitglieder/innen des Jugendparlaments einreichen; er/sie kann sich auch selbst vorschlagen. Vordrucke hierfür können bei der Stadtverwaltung abgeholt werden. In diesem Rahmen können auch im Wahlgebiet ansässige Vereine, Verbände oder sonstige Organisationen und politische Parteien und Wählergruppen Wahlvorschläge einreichen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung des Bewerbers / der Beweberin gültig. Der Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind der/die Vorschlagende und der Bewerber / die Bewerberin (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Tätigkeitsangabe (Schüler/in, Auszubildende/r, Student/in, Beruf)) eindeutig zu bezeichnen und um weitere Merkmale zu ergänzen, sofern diese zur Identifizierung erforderlich sind. Der Wahlvorschlag ist mit einer Kurzbezeichnung der einreichenden Organisation zu versehen.

(3) Spätestens am 12. Tag vor der Wahl macht der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge mit der Kurzbezeichnung in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens und Vornamens, Geburtsdatums, der Anschrift und der Tätigkeitsangabe (Schüler/in, Auszubildende/r, Student/in, Berufsstand) der Bewerber/in bekannt. Liegen Wahlvorschläge von einzelnen Personen vor, so werden diese in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens unter der Rubrik „Einzelbewerber" entsprechend hinzugefügt.

§ 7

Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigungen

(1) Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.

(2) Der Wahlleiter veranlasst für das Stadtgebiet die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). Auf Antrag sind Personen, soweit sie jeweils die Voraussetzungen des § 2 Absatz 3 der Satzung der Stadt Wittlich über die Einrichtung eines Jugendparlaments erfüllen, in das Wählerverzeichnis aufzunehmen. Das Wählerverzeichnis ist fortzuschreiben und am zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, abzuschließen.

(3) Der in Absatz 2 Satz 2 bezeichnete Personenkreis wird vom Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, einen Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis bei der Stadtverwaltung Wittlich zu stellen.

(4) Die ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten erhalten frühestens am 34. Tag und spätestens am 10. Tag vor der Wahl die notwendigen Unterlagen für die Briefwahl.

§ 8

Durchführung der Wahl

(1) Die Wahl wird insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt.

(2) Findet die Wahl nicht statt, weil keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden oder die Zahl der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder/innen des Jugendparlaments übersteigt, ist dies spätestens am 12. Tag vor dem ursprünglich vorgesehenen Tag der Wahl bekannt zu machen.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Eine Stimmabgabe für Wahlvorschlagslisten ist nicht möglich. Es können nur die auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber/innen einzeln gewählt werden.

(4) Wahlberechtigte, die keine Wahlunterlagen erhalten haben, können die Aufnahme ins Wählerverzeichnis und Aushändigung von Wahlunterlagen bei der Stadtverwaltung Wittlich bis 18 Uhr am zweiten Tage vor der Wahl beantragen.

(5) Gewählt sind die Bewerber/innen, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(6) Der Stimmzettel enthält die zugelassen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge der Kurzbezeichnungen unter Angabe des Namens und Vornamens, der Geburtsdaten, der Anschriften sowie der Staatsangehörigkeiten bzw. der Status und ggf. der Angabe der Tätigkeit (Schüler/in, Auszubildende/r, Student/in, Beruf) der Bewerber/innen. Die „Einzelbewerber/innen" werden ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens entsprechend aufgeführt.

(7) Der/Die Wähler/innen haben so viele Stimmen wie Mitglieder/innen ins Jugendparlament zu wählen sind. Der/Die Wähler/in vergibt seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber/innen, die er wählen will. Pro Bewerber/in darf nur eine Stimme vergeben werden.

§ 9

Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Alle Stimmzettelumschläge, die bis 18 Uhr am Wahltag beim Wahlleiter bzw. der Stadtverwaltung Wittlich eingehen, werden in die Ergebnisermittlung einbezogen. Die Feststellung des Ergebnisses übernimmt der eigens einzurichtende Briefwahlvorstand. Die Tätigkeit des Wahlvorstandes ist in einer Niederschrift zu dokumentieren.

(2) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest.

(3) Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weißt darauf hin, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb einer Woche keine gegenteilige Erklärung eingeht, eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt und eine Ablehnung der Wahl nicht widerrufen werden kann.

(4) Lehnt ein/e Gewählte/r die Wahl ab oder scheidet er/sie aus dem Jugendparlament aus, beruft der Wahlleiter eine Ersatzperson ein. Einzuberufen ist die nächste noch nicht berufene Person mit der höchsten Stimmenzahl. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter.

(5) Das Wahlergebnis ist öffentlich bekannt zu machen.

(6) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede/r Wahlberechtigte/r innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Bürgermeister Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Aufsichtsbehörde.

3. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 10

Ergänzende Anwendung der Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung

Die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) finden ergänzende Anwendung.

§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Wittlich, den 23. September 2025
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch, Bürgermeister