Ziel der Planung ist die Ausweisung von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Wohnmobilstellplatz“ im Flächennutzungsplan.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 22. Mai 2025 die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wittlich beschlossen und den Feststellungsbeschluss gefasst.
Das ca. 0,66 ha große Plangebiet umfasst Flächen im Bereich „Zweibächen“. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist auf dem nachfolgenden Planausschnitt unmaßstäblich dargestellt.
Die 7. Flächennutzungsplanänderung hat der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zur Genehmigung vorgelegen. Diese hat mit Schreiben vom 07. August 2025, Az. FB22/LE, mitgeteilt, dass gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I, Nr. 394), in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB vom 21.12. 2007 (GVBI. 2008, S. 22) die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wittlich, Gemarkung Wittlich, Flur 45 zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Wohnmobilstellplatz“ genehmigt wird.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird diese Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung wird die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung wird während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Wittlich, Schloßstraße 11, Zimmer 313, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es wird über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird nachfolgend hingewiesen. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Wittlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs.2a beachtlich sind.