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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung der Stadt Wittlich für das Haushaltsjahr 2026

Haushaltssatzung der Stadt Wittlich für das Haushaltsjahr 2026

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 18.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 20.01.2026 bekannt gemacht wird.

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

57.667.789 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

58.689.617 Euro

der Jahresüberschuss auf

-1.021.828 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

3.320.998 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.281.275 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

7.720.175 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-4.438.900 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

2.140.512 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite

0 Euro

verzinste Kredite auf

4.000.000 Euro

zusammen auf

4.000.000 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

4.215.000 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf

0 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 0 Euro

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf

1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

– Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf

1.386.000 Euro

2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

– Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf

0 Euro

3. Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Stadtwerke Wittlich werden nicht beansprucht.

§ 6

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

345 v.H.

Grundsteuer B auf

465 v.H.

Gewerbesteuer auf

420 v.H.

Vergnügungssteuer (§ 7 Abs. 5 Nr. Vergnügungssteuersatzung) Hebesatz

22 v.H.

Vergnügungssteuer (§ 7 Abs. 5 Nr. Vergnügungssteuersatzung) Mindestbetrag

60 Euro

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:

für den ersten Hund

75 Euro

für den zweiten Hund

118 Euro

für jeden weiteren Hund

209 Euro

Die Hundesteuer beträgt für gefährliche Hunde (§ 7 Hundesteuersatzung), die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:

für jeden gefährlichen Hund

800 Euro

§ 7

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung werden festgesetzt:

1. Gebühren für die Wasserversorgung gemäß Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Entgeltsatzung Wasserversorgung – der Stadt Wittlich vom 31. Oktober 2022

1.1 Mengengebühr je cbm Frischwasserbezug

1,84 Euro

1.2 Einmaliger Beitrag

Beitragssatz für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

je qm Grundstücksfläche

4,12 Euro

Alle Entgelte für die Wasserversorgung verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird im Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen.

2. Abwasserentgelte gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Wittlich vom 11. Dezember 2019

2.1. Schmutzwassergebühr

je cbm gewichtetes Schmutzwasser einschließlich Abwasserabgabe

1,98 Euro

2.2. Niederschlagswasser wiederkehrender Beitrag

je qm zulässiger Abflussfläche

0,19 Euro

2.3. Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen

je cbm abgefahrenen Schlamms

27,99 Euro

3. Einmalige Beiträge

3.1. Beitragssatz für Schmutzwasser

je qm Grundstücksfläche

5,39 Euro

3.2. Beitragssatz für Niederschlagswasser

je qm mögliche Abflussfläche

8,89 Euro

4. Straßenreinigungsgebühren gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 20. Juli 2015

Grundgebühr

2,47 Euro/lfdm

5. Beim laufenden Entgelt werden Vorausleistungen in Höhe des vollen Gebührensatzes erhoben.

§ 9

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 137.034.868 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt voraussichtlich 135.975.875 Euro und zum 31.12.2026 134.954.047 Euro.

§ 10

Über- und außerplanplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000 Euro überschritten werden.

§ 11

Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 75.000 Euro

sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 12

Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1.) für Leistungsstufen

0 Euro

2.) für Leistungsprämien und Leistungszulagen

10.000 Euro

Wittlich, den 20.01.2026
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme ab Montag, dem 26.01.2026 an sieben Werktagen während der Dienstzeiten (Montag – Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag zusätzlich 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 14.00 bis 18.00 Uhr) im Stadthaus, Schloßstraße 11, Zimmer Nr. 306, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wittlich, den 20.01.2026
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister