Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 18.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 20.01.2026 bekannt gemacht wird.
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 57.667.789 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 58.689.617 Euro |
| der Jahresüberschuss auf | -1.021.828 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 3.320.998 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.281.275 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.720.175 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -4.438.900 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 2.140.512 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 4.000.000 Euro |
| zusammen auf | 4.000.000 Euro |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf | 4.215.000 Euro |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 0 Euro |
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 0 Euro
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt auf
| 1. Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen – Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf | 1.386.000 Euro |
| 2. Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung – Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf | 0 Euro |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen Stadtwerke Wittlich werden nicht beansprucht. | |
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
| Grundsteuer A auf | 345 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 420 v.H. |
| Vergnügungssteuer (§ 7 Abs. 5 Nr. Vergnügungssteuersatzung) Hebesatz | 22 v.H. |
| Vergnügungssteuer (§ 7 Abs. 5 Nr. Vergnügungssteuersatzung) Mindestbetrag | 60 Euro |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden: | |
| für den ersten Hund | 75 Euro |
| für den zweiten Hund | 118 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 209 Euro |
| Die Hundesteuer beträgt für gefährliche Hunde (§ 7 Hundesteuersatzung), die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden: | |
| für jeden gefährlichen Hund | 800 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) in der derzeit gültigen Fassung werden festgesetzt:
| 1. Gebühren für die Wasserversorgung gemäß Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Entgeltsatzung Wasserversorgung – der Stadt Wittlich vom 31. Oktober 2022 | |
| 1.1 Mengengebühr je cbm Frischwasserbezug | 1,84 Euro |
| 1.2 Einmaliger Beitrag | |
| Beitragssatz für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung je qm Grundstücksfläche | 4,12 Euro |
| Alle Entgelte für die Wasserversorgung verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird im Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen. | |
| 2. Abwasserentgelte gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Wittlich vom 11. Dezember 2019 | |
| 2.1. Schmutzwassergebühr je cbm gewichtetes Schmutzwasser einschließlich Abwasserabgabe | 1,98 Euro |
| 2.2. Niederschlagswasser wiederkehrender Beitrag je qm zulässiger Abflussfläche | 0,19 Euro |
| 2.3. Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen je cbm abgefahrenen Schlamms | 27,99 Euro |
| 3. Einmalige Beiträge | |
| 3.1. Beitragssatz für Schmutzwasser je qm Grundstücksfläche | 5,39 Euro |
| 3.2. Beitragssatz für Niederschlagswasser je qm mögliche Abflussfläche | 8,89 Euro |
| 4. Straßenreinigungsgebühren gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 20. Juli 2015 Grundgebühr | 2,47 Euro/lfdm |
| 5. Beim laufenden Entgelt werden Vorausleistungen in Höhe des vollen Gebührensatzes erhoben. | |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt voraussichtlich 137.034.868 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt voraussichtlich 135.975.875 Euro und zum 31.12.2026 134.954.047 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000 Euro überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 75.000 Euro
sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1.) für Leistungsstufen | 0 Euro |
| 2.) für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 10.000 Euro |
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme ab Montag, dem 26.01.2026 an sieben Werktagen während der Dienstzeiten (Montag – Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag zusätzlich 14.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich 14.00 bis 18.00 Uhr) im Stadthaus, Schloßstraße 11, Zimmer Nr. 306, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.