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Wittlicher Rundschau
Ausgabe 43/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Widmung von Gemeindestraßen

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes (LStrG) vom 01. August 1977 (GVBl S. 273), in der derzeit gültigen Fassung und Beschluss des Stadtrates vom 14.07.2022, werden die Parkflächen am Rathaus im Bereich des Brautweges, Gemarkung Wittlich, Flur 8, Flurstücke 889/70 (teilweise), 889/167 (teilweise) und 889/193 (teilweise) (Länge ca. 18,20 m / Breite ca. 10,30 m; Gesamtfläche ca. 188 qm), als öffentliche Straße (Parkplatz) gem. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 3 a) LStrG dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Der genaue Umfang der Widmung ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Bestandteil dieser Widmungsverfügung ist ein Lageplan, in dem die gewidmeten Flächen dargestellt sind. Der genaue Lageplan liegt zu jedermanns Einsicht ab Montag, 31.10.2022 an sieben Werktagen während der Dienstzeiten (Montag bis Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, zusätzlich Montag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Foyer der Stadtverwaltung Wittlich, Schloßstraße 11, 54516 Wittlich, öffentlich aus.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Wittlich, Schloßstraße 11, 54516 Wittlich, oder der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Schriftform kann auch durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur[1] zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind die besonderen technischen Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Internetseite der Stadt Wittlich unter www.wittlich.de/fileadmin/download/kontakte/elektkommu.pdf aufgeführt sind. Zur Übermittlung per E-Mail steht die E-Mailadresse: stadt.wittlich@poststelle.rlp.de zur Verfügung.

Erläuterung zur Widmung:

Die Bezeichnung „öffentliche Straße“ im allgemeinen Sprachgebrauch entspricht nicht immer den tatsächlichen, rechtlichen Begebenheiten.

Eine Straße erhält durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung eröffnet den so genannten Gemeingebrauch. Das heißt, jeder kann die Straße nach Maßgabe der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr ohne besondere Erlaubnis benutzen.

Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (z.B. Fußgängerverkehr), Benutzungszwecke (z.B. Schulweg) Benutzerkreise (z.B. Anlieger) oder in sonstiger Weise (z.B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden.

Mit der Widmung wird auch die Straßengruppe (Straßenklasse) bestimmt, das heißt es wird - nach der Verkehrsbedeutung der Straße - festgelegt, ob es sich bei der Straße um eine Bundesautobahn oder eine Bundes-, Landes- Kreis-, Gemeindestraße oder sonstige Straße handelt.

Sobald eine Widmung erfolgt ist, gelten für die betroffene Straße alle Regelungen des öffentlichen Rechts. Mit der Widmung und Einstufung in eine Straßenklasse erfolgt die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast (Bund, Land Rheinland-Pfalz, Gemeinde/Stadt etc.). Für den jeweiligen Baulastträger entsteht im Rahmen der Straßenbaulast die Unterhaltungspflicht.

Wittlich, den 24.10.2022
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch, Bürgermeister

[1] vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73)